# taz.de -- Übergewinnsteuer: Ein juristisch umstrittenes Instrument
       
       > Die EU-rechtlichen Risiken einer EU-Übergewinnsteuer sind höher als die
       > verfassungsrechtlichen Risiken einer deutschen Übergewinnsteuer.
       
 (IMG) Bild: Nicht nur Ölfirmen werden von der Übergewinnsteuer betroffen sein, auch regenerative Energie würde mehr besteuert
       
       Seit dem US-israelischen Angriff auf Iran und der iranischen Sperrung der
       Straße von Hormus steigen die Spritpreise massiv. Es wird vermutet, dass
       die Ölkonzerne die Krise zum Anlass nehmen, hohe Extragewinne zu machen.
       SPD, Linke und Grüne fordern deshalb eine Übergewinnsteuer, die jedenfalls
       einen Teil dieser Extragewinne abschöpft, um damit die
       Autofahrer:innen zu entlasten.
       
       Insbesondere Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) setzte sich für eine
       derartige Steuer ein, während Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU)
       blockiert. Sie verwies vor allem auf „verfassungsrechtliche Zweifel“. Im
       Koalitionsausschuss am Wochenende wurde daher nur „begrüßt“, dass die
       EU-Kommission die Einführung einer EU-weiten Übergewinnsteuer prüft. Zuvor
       hatten sich die Finanzminister:innen von fünf Staaten (Deutschland,
       Österreich, Spanien, Italien und Portugal) für eine EU-Übergewinnsteuer
       eingesetzt.
       
       Rechtlich ist eine solche Übergewinnsteuer grundsätzlich möglich,
       allerdings auch mit erheblichen juristischen Risiken belastet. Die Risiken
       sind bei einer EU-Übergewinnsteuer höher als bei einer nationalen Abgabe.
       
       Verfassungsrechtlich werden vor allem drei Argumente gegen eine
       Übergewinnsteuer vorgebracht. Es sei zu unbestimmt, was eigentlich ein
       Übergewinn ist. Zweitens profitiere nicht nur die Mineralölbranche von der
       aktuellen Krise, sondern zum Beispiel auch die Rüstungsindustrie. Außerdem
       werde zu wenig berücksichtigt, dass die Ölförderung auch hohe Investitionen
       verursache und heutige Gewinne daher mit früheren Verlusten verrechenbar
       sein sollten.
       
       ## Auch Ökostromanbieter mussten zahlen
       
       Das sind wohl überwindbare Hürden. Was ein Übergewinn ist, muss der
       Gesetzgeber definieren, der dabei pauschalieren kann, sodass die
       Bestimmtheit gewahrt ist. Und wenn es darum geht, Benzinkäufer zu
       entlasten, dann liegt es näher, die Übergewinne der Ölindustrie zu
       besteuern als die der Rüstungsbranche. Bei Gewinnen, die nicht auf
       Investitionen beruhen, sondern auf der Weltlage, dürfte es zudem nicht
       zwingend sein, dass investitionsbedingte Verluste verrechnet werden können.
       
       In einem ähnlichen Fall hat das Bundesverfassungsgericht 2024 die
       Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“ bei Ökostromanbietern zur Finanzierung
       der Strompreisbremse gebilligt. Damals schossen die Strompreise wegen der
       russischen Drosselung von Gaslieferungen in die Höhe, während Ökostrom aus
       Sonne, Wind und Wasser zu unverändert günstigen Kosten produziert werden
       konnte. Der Bundestag beschloss daher, dass die Ökostromanbieter 90 Prozent
       dieser Extragewinne abgeben mussten.
       
       Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil zwar fest, dass
       Gewinne, die aus der Knappheit von Waren folgen, nicht ohne weiteres vom
       Staat abgeschöpft werden dürfen. Beim Strom standen jedoch den
       außergewönlichen Gewinnen der Ökostromanbieter außergewöhnliche Belastungen
       der Stromkunden gegenüber. [1][Hier hielten die Karlsruher Richter:innen
       eine „Umverteilung“ für gerechtfertigt].
       
       Dieses Umverteilungsmodell wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht als
       Steuer eingestuft, weil das Geld nicht in den Staatshaushalt floss, sondern
       gleich bei den Stromnetzbetreibern verrechnet wurde. Vermutlich deshalb hat
       Finanzminister Klingbeil das Modell aktuell noch nicht ins Spiel gebracht.
       Denn er ist nur für Steuergesetze zuständig. Für allgemeine
       Wirtschaftsgesetze hat Wirtschaftsministerin Reiche die Federführung.
       
       ## Erfolgreiche Klagen
       
       Auch auf EU-Ebene gibt es ein Vorbild für eine Abschöpfung von
       Übergewinnen. Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine beschloss die EU
       in einer Notfallverordnung eine „Solidaritätsabgabe“, die in Deutschland
       „Energiekrisenbeitrag“ genannt wurde. Firmen aus dem Öl-, Gas- und
       Kohlesektor mussten 2022 und im Folgejahr 30 Prozent ihrer Übergewinne
       abgeben. Als Übergewinn galt der Gewinn, der 20 Prozent über den
       Durchschnittsgewinnen von 2018 bis 2021 lag.
       
       Dieser EU-Solidaritätsbeitrag ist juristisch hochumstritten. In Deutschland
       klagte Exxon Mobil erfolgreich. Der Bundesfinanzhof, das höchste
       Finanzgericht, erklärte im Oktober 2025, er habe „ernstliche rechtliche
       Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ des Energiekrisenbeitrags und setzte die
       Zahlungspflicht von Exxon Mobil aus.
       
       Umstritten ist vor allem die Frage, ob die EU den Solidaritätsbeitrag mit
       Mehrheitsbeschluss als Notfallmaßnahme gemäß Artikel 122 EU-Arbeitsvertrag
       einführen durfte – obwohl für Steuerbeschlüsse eigentlich Einstimmigkeit
       erforderlich ist. Über diese Frage wird wohl noch in diesem Jahr der
       Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemberg entscheiden. Dort liegen schon
       entsprechende Vorlagen von Gerichten aus Belgien, Irland und Rumänien. Wenn
       der EuGH den alten Solidaritätsbeitrag aus Kompetenzgründen kippt, dann ist
       auch eine EU-Übergewinnsteuer gestorben.
       
       Gegen den EU-Solidaritätsbeitrag läuft außerdem noch ein Verfahren bei
       einem Schiedsgericht der Weltbank (ICSID). Dort hat die britische Klesch
       Group geklagt, die in Deutschland die Raffinerie Heide betreibt und 117
       Millionen Euro an den Fiskus zahlen sollte. Das Schiedsgericht setzte 2024
       die Zahlungspflicht vorläufig aus. Allerdings sei dies noch keine
       Vorentscheidung über den endgültigen Ausgang der Klage.
       
       Außerdem ist der Weg zum ICSID-Schiedsgericht nur für Nicht-EU-Unternehmen
       gangbar. Die Klesch Group berief sich nämlich auf den
       Energiecharta-Vertrag, der Investitionen im Ausland schützt, weshalb sich
       deutsche Unternehmen nicht auf diesen Vertrag berufen können, um gegen den
       deutschen Fiskus zu klagen. Der EuGH hat inzwischen zudem verboten, dass
       sich EU-Unternehmen auf die Energiecharta stützen können, um andere
       EU-Staaten zu verklagen. Es ist also kein Zufall, dass gerade die britische
       Klesch Group diesen ungewöhnlichen Weg wählte.
       
       17 Apr 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Klage-gegen-Extragewinn-Abschoepfung/!6048648
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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