# taz.de -- Übergewinnsteuer: Ein juristisch umstrittenes Instrument
> Die EU-rechtlichen Risiken einer EU-Übergewinnsteuer sind höher als die
> verfassungsrechtlichen Risiken einer deutschen Übergewinnsteuer.
(IMG) Bild: Nicht nur Ölfirmen werden von der Übergewinnsteuer betroffen sein, auch regenerative Energie würde mehr besteuert
Seit dem US-israelischen Angriff auf Iran und der iranischen Sperrung der
Straße von Hormus steigen die Spritpreise massiv. Es wird vermutet, dass
die Ölkonzerne die Krise zum Anlass nehmen, hohe Extragewinne zu machen.
SPD, Linke und Grüne fordern deshalb eine Übergewinnsteuer, die jedenfalls
einen Teil dieser Extragewinne abschöpft, um damit die
Autofahrer:innen zu entlasten.
Insbesondere Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) setzte sich für eine
derartige Steuer ein, während Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU)
blockiert. Sie verwies vor allem auf „verfassungsrechtliche Zweifel“. Im
Koalitionsausschuss am Wochenende wurde daher nur „begrüßt“, dass die
EU-Kommission die Einführung einer EU-weiten Übergewinnsteuer prüft. Zuvor
hatten sich die Finanzminister:innen von fünf Staaten (Deutschland,
Österreich, Spanien, Italien und Portugal) für eine EU-Übergewinnsteuer
eingesetzt.
Rechtlich ist eine solche Übergewinnsteuer grundsätzlich möglich,
allerdings auch mit erheblichen juristischen Risiken belastet. Die Risiken
sind bei einer EU-Übergewinnsteuer höher als bei einer nationalen Abgabe.
Verfassungsrechtlich werden vor allem drei Argumente gegen eine
Übergewinnsteuer vorgebracht. Es sei zu unbestimmt, was eigentlich ein
Übergewinn ist. Zweitens profitiere nicht nur die Mineralölbranche von der
aktuellen Krise, sondern zum Beispiel auch die Rüstungsindustrie. Außerdem
werde zu wenig berücksichtigt, dass die Ölförderung auch hohe Investitionen
verursache und heutige Gewinne daher mit früheren Verlusten verrechenbar
sein sollten.
## Auch Ökostromanbieter mussten zahlen
Das sind wohl überwindbare Hürden. Was ein Übergewinn ist, muss der
Gesetzgeber definieren, der dabei pauschalieren kann, sodass die
Bestimmtheit gewahrt ist. Und wenn es darum geht, Benzinkäufer zu
entlasten, dann liegt es näher, die Übergewinne der Ölindustrie zu
besteuern als die der Rüstungsbranche. Bei Gewinnen, die nicht auf
Investitionen beruhen, sondern auf der Weltlage, dürfte es zudem nicht
zwingend sein, dass investitionsbedingte Verluste verrechnet werden können.
In einem ähnlichen Fall hat das Bundesverfassungsgericht 2024 die
Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“ bei Ökostromanbietern zur Finanzierung
der Strompreisbremse gebilligt. Damals schossen die Strompreise wegen der
russischen Drosselung von Gaslieferungen in die Höhe, während Ökostrom aus
Sonne, Wind und Wasser zu unverändert günstigen Kosten produziert werden
konnte. Der Bundestag beschloss daher, dass die Ökostromanbieter 90 Prozent
dieser Extragewinne abgeben mussten.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil zwar fest, dass
Gewinne, die aus der Knappheit von Waren folgen, nicht ohne weiteres vom
Staat abgeschöpft werden dürfen. Beim Strom standen jedoch den
außergewönlichen Gewinnen der Ökostromanbieter außergewöhnliche Belastungen
der Stromkunden gegenüber. [1][Hier hielten die Karlsruher Richter:innen
eine „Umverteilung“ für gerechtfertigt].
Dieses Umverteilungsmodell wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht als
Steuer eingestuft, weil das Geld nicht in den Staatshaushalt floss, sondern
gleich bei den Stromnetzbetreibern verrechnet wurde. Vermutlich deshalb hat
Finanzminister Klingbeil das Modell aktuell noch nicht ins Spiel gebracht.
Denn er ist nur für Steuergesetze zuständig. Für allgemeine
Wirtschaftsgesetze hat Wirtschaftsministerin Reiche die Federführung.
## Erfolgreiche Klagen
Auch auf EU-Ebene gibt es ein Vorbild für eine Abschöpfung von
Übergewinnen. Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine beschloss die EU
in einer Notfallverordnung eine „Solidaritätsabgabe“, die in Deutschland
„Energiekrisenbeitrag“ genannt wurde. Firmen aus dem Öl-, Gas- und
Kohlesektor mussten 2022 und im Folgejahr 30 Prozent ihrer Übergewinne
abgeben. Als Übergewinn galt der Gewinn, der 20 Prozent über den
Durchschnittsgewinnen von 2018 bis 2021 lag.
Dieser EU-Solidaritätsbeitrag ist juristisch hochumstritten. In Deutschland
klagte Exxon Mobil erfolgreich. Der Bundesfinanzhof, das höchste
Finanzgericht, erklärte im Oktober 2025, er habe „ernstliche rechtliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ des Energiekrisenbeitrags und setzte die
Zahlungspflicht von Exxon Mobil aus.
Umstritten ist vor allem die Frage, ob die EU den Solidaritätsbeitrag mit
Mehrheitsbeschluss als Notfallmaßnahme gemäß Artikel 122 EU-Arbeitsvertrag
einführen durfte – obwohl für Steuerbeschlüsse eigentlich Einstimmigkeit
erforderlich ist. Über diese Frage wird wohl noch in diesem Jahr der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemberg entscheiden. Dort liegen schon
entsprechende Vorlagen von Gerichten aus Belgien, Irland und Rumänien. Wenn
der EuGH den alten Solidaritätsbeitrag aus Kompetenzgründen kippt, dann ist
auch eine EU-Übergewinnsteuer gestorben.
Gegen den EU-Solidaritätsbeitrag läuft außerdem noch ein Verfahren bei
einem Schiedsgericht der Weltbank (ICSID). Dort hat die britische Klesch
Group geklagt, die in Deutschland die Raffinerie Heide betreibt und 117
Millionen Euro an den Fiskus zahlen sollte. Das Schiedsgericht setzte 2024
die Zahlungspflicht vorläufig aus. Allerdings sei dies noch keine
Vorentscheidung über den endgültigen Ausgang der Klage.
Außerdem ist der Weg zum ICSID-Schiedsgericht nur für Nicht-EU-Unternehmen
gangbar. Die Klesch Group berief sich nämlich auf den
Energiecharta-Vertrag, der Investitionen im Ausland schützt, weshalb sich
deutsche Unternehmen nicht auf diesen Vertrag berufen können, um gegen den
deutschen Fiskus zu klagen. Der EuGH hat inzwischen zudem verboten, dass
sich EU-Unternehmen auf die Energiecharta stützen können, um andere
EU-Staaten zu verklagen. Es ist also kein Zufall, dass gerade die britische
Klesch Group diesen ungewöhnlichen Weg wählte.
17 Apr 2026
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(DIR) Christian Rath
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