# taz.de -- Deutsche Asylpolitik: Griechische Zusagen schützen nicht vor Abschiebung
       
       > Wer in Griechenland Asyl erhielt, kann dennoch von Deutschland aus in
       > sein Herkunftsland abgeschoben werden. Das entschied das
       > Bundesverwaltungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Schutzstatus in Griechenland? Interessiert das Bundesverwaltungsgericht nicht
       
       Abgelehnte Asylbewerber, die in Griechenland Schutz erhalten hatten, dürfen
       in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. Dies entschied das
       Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in einem Grundsatzurteil. Konkret
       ging es um einen Mann und eine Familie aus dem Irak.
       
       Bisher entschieden die deutschen Verwaltungsgerichte unterschiedlich, wie
       sich auch in den zwei Fällen zeigte, über die das Bundesverwaltungsgericht
       jetzt verhandelte.
       
       Im ersten Fall ging es um eine irakische Familie mit zwei Kindern, die in
       Griechenland 2019 Asyl erhalten hatte. Sie zog weiter nach Deutschland und
       stellte auch hier einen Asylantrag, der jedoch abgelehnt wurde. Die geltend
       gemachte Bedrohung durch eine Familienfehde reiche nicht für einen
       Schutzanspruch. Allerdings sah das Stuttgarter Gericht ein
       Abschiebehindernis darin, dass die Familie in Griechenland als
       schutzbedürftig eingestuft worden war.
       
       Im zweiten Fall ging es um einen Iraker, der vor dem IS geflohen war und in
       Griechenland [1][subsidiären Schutz] erhalten hatte. In Deutschland wurde
       sein Asylantrag abgelehnt. Dass er früher in Mossul mit CDs und Fotos
       gehandelt hatte, genüge nicht für die Annahme, dass ihm nach einer Rückkehr
       Gefahr von religiösen Hardlinern drohe. Der IS sei im Irak längst
       vertrieben. Schiitische Milizen hätten im kurdischen Nordirak wenig
       Einfluss. Das Verwaltungsgericht Köln sah auch in der griechischen
       Schutzgewährung kein Hindernis für die Abschiebung in den Irak.
       
       ## Keine Einzelfälle
       
       Bei den beiden Fällen handelt es sich nicht um Einzelfälle. Ende 2025
       befanden sich mehr als 110.000 Geflüchtete in Deutschland, die bereits in
       Griechenland Aufnahme gefunden hatten. Griechenland ist bei der
       Asylgewährung relativ großzügig, weil Geflüchtete dort nur während des
       Asylverfahrens – aufgrund von EU-Vorgaben – staatliche Unterstützung
       erhalten. Nach der Anerkennung sind sie auf sich gestellt. Viele gehen
       deshalb weiter, insbesondere nach Deutschland und stellen dort erneut einen
       Asylantrag.
       
       Seit einer [2][Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juni
       2024 sind solche Asylanträge von bereits in Griechenland anerkannten
       Flüchtlingen nicht mehr unzulässig]. Das Bundesamt für Migration und
       Flüchtlinge ist aber auch nicht an die griechischen Feststellungen
       gebunden. Viele aus Griechenland kommende Flüchtlinge erhielten dennoch
       auch in Deutschland Asyl oder sonstigen Schutz.
       
       In Tausenden Fällen wurden die Asylanträge aber vollständig abgelehnt, auch
       Klagen gegen die Ablehnung blieben erfolglos. Deshalb stellte sich die
       Frage, welche Bedeutung die griechische Schutzgewährung hat. Rechtsanwalt
       Kugler plädierte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dafür,
       die griechischen Entscheidungen ernst zu nehmen. „In der EU muss jeder
       Mitgliedsstaat die Entscheidungen der anderen Mitgliedstaaten anerkennen“,
       sagte Kugler.
       
       ## Abschiebung in den Irak möglich
       
       Das deutsche Aufenthaltsgesetz gibt ihm scheinbar recht. Danach ist eine
       Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgeschlossen, wenn jemand in
       Deutschland oder einem anderen EU-Staat Asyl gefunden hat.
       
       Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun aber anders. Das deutsche Gesetz
       müsse einschränkend ausgelegt werden, wenn der Staat, der formal Schutz
       gewährt hat, dieser Verantwortung nicht gerecht wird. Dann gelte nur das
       Ergebnis der umfassenden Asylprüfung des deutschen Bundesamts und der
       deutschen Verwaltungsgerichte. Eine Abschiebung in den Irak sei daher in
       beiden Fällen möglich, so das Bundesverwaltungsgericht. Es sei dabei auch
       unerheblich, ob in Griechenland Asyl oder der etwas schwächere subsidiäre
       Schutz zugesprochen worden war (Az.: 1 C 24/25 u.a.).
       
       Dagegen war eine Abschiebung nach Griechenland in beiden Fällen bereits
       rechtskräftig ausgeschlossen worden. Im April 2025 hat das
       Bundesverwaltungsgericht jedoch entschieden, dass junge arbeitsfähige
       Männer wieder nach Griechenland zurückgeschickt werden können. Sie
       [3][könnten sich dort zumindest mit Schwarzarbeit ihren Lebensunterhalt
       sichern]. Die Bundesregierung hält es inzwischen auch für möglich,
       alleinstehende Frauen und Paare ohne Kinder nach Griechenland abzuschieben,
       wenn sie dort bereits als Flüchtlinge anerkannt worden waren.
       
       19 Feb 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Schutzformen/SubisidiaerSchutz/subisidiaerschutz-node.html
 (DIR) [2] /EuGH-Urteil-zu-Asylrecht/!6014709
 (DIR) [3] /Dublin-Ueberstellungen/!6079240
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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