# taz.de -- Verfassungsbeschwerde erfolglos: Palästinenser kann nicht gegen Export von Waffen klagen
       
       > Ein Palästinenser wollte gegen die Ausfuhrgenehmigung für Panzergetriebe
       > nach Israel klagen. Doch das Bundesverfassungsgericht gibt ihm kein
       > Klagerecht.
       
 (IMG) Bild: Israelische Panzer, deutsche Getriebe: Deutschland ist einer der größten Waffenlieferanten für Israel
       
       Das Grundgesetz gibt einem Palästinenser kein Recht, in Deutschland gegen
       deutsche Rüstungsexporte nach Israel zu klagen. Das entschied eine mit drei
       Richter:innen besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts in einem am
       Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
       
       Geklagt hatte ein Palästinenser, der im Gazastreifen lebt. Seine Ehefrau,
       seine Tochter, sein Vater und drei Brüder waren bei [1][israelischen
       Luftangriffen] getötet worden. Er fürchte nun auch um sein Leben. Trotz des
       Waffenstillstands vom November 2026 würden weiter Palästinenser getötet.
       
       Weil Deutschland einer der größten [2][Rüstungslieferanten für Israel] ist,
       wollte der Palästinenser – mit Unterstützung der Berliner Organisation
       „European Center for Constitutional and Human Rights“ – gegen eine
       Ausfuhrentscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
       (Bafa) in Eschborn klagen. Konkret ging es um Panzergetriebe der Augsburger
       Firma Renk.
       
       ## Allgemeiner Schutzauftrag
       
       Doch die hessischen Verwaltungsgerichte erklärte die Klage des
       Palästinensers von vornherein für unzulässig. Weder das Ausfuhrrecht noch
       das Grundgesetz sähen Klagen von Privatpersonen gegen
       Rüstungsexport-Entscheidungen der Behörde vor.
       
       Dagegen rief der Palästinenser das Bundesverfassungsgericht an und stützte
       sich auf [3][die Karlsruher Entscheidung zum US-Drohneneinsatz, der über
       die Airbase in Ramstein gesteuert wird]. Im Juli 2025 hatte das
       Bundesverfassungsgericht immerhin entschieden, dass Deutschland einen
       „allgemeinen Schutzauftrag“ hat, die grundlegenden Menschenrechte „auch
       gegenüber Ausländern im Ausland zu wahren“.
       
       Der Schutzauftrag werde unter zwei Bedingungen sogar zu einer
       Handlungspflicht („Schutzpflicht“), so das Bundesverfassungsgericht im
       vergangenen Sommer. Zum einen müsse die Gefahrenlage einen ausreichenden
       Bezug zur deutschen Staatsgewalt haben. Außerdem müsse die „ernsthafte
       Gefahr“ bestehen, dass lebensschützende Regeln des Völkerrechts
       „systematisch“ verletzt werden.
       
       Für die Sache des Palästinensers ergab sich aus dem Ramstein-Urteil aber
       nichts. Dem Schutzauftrag für die Menschenrechte werde Deutschland bereits
       durch seine Rüstungsexportgesetze gerecht, so nun das
       Bundesverfassungsgericht. Danach kann die Exportgenehmigung verweigert
       werden, um „eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu
       verhüten“. Ein Klagerecht für Menschen aus Krisengebieten ergebe sich
       daraus nicht.
       
       ## Weiter Spielraum
       
       Ob sich der allgemeine Schutzauftrag im Gaza-Konflikt zu einer
       Schutzpflicht verdichtet, ließ das Bundesverfassungsgericht offen – wohl um
       nicht sagen zu müssen, ob Israel in Gaza „systematisch“ das Völkerrecht
       verletzt. Jedenfalls hätte der deutsche Staat auch bei Bestehen einer
       Schutzpflicht einen weiten Spielraum für seine Handlungen. Es wäre auch
       dann nicht zwingend, Rüstungsexportgenehmigungen für Israel zu widerrufen.
       
       Im Übrigen, so das Bundesverfassungsgericht, sei Deutschland nicht untätig
       geblieben. Die Bundesregierung habe Rüstungsexporte zeitweise ausgesetzt
       und später von Israel die Zusage verlangt, dass deutsche Rüstungsgüter nur
       Völkerrechts-konform eingesetzt werden.
       
       Alexander Schwarz vom Europäischen Zentrum für Verfassungs- und
       Menschenrechte (ECCHR) zeigte sich enttäuscht. Die Karlsruher Entscheidung
       sei ein „schwerer Rückschlag für den gerichtlichen Rechtsschutz“.
       
       Am Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag läuft noch eine Klage
       Nicaraguas gegen Deutschland – wegen Unterstützung Israels. Wann hierüber
       entschieden wird, ist noch nicht absehbar. Eilanträge wurden im Mai 2024
       abgelehnt.
       
       [4][(Az.: 2 BvR 1626/25)]
       
       12 Feb 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Gaza-Tagebuch/!6121874
 (DIR) [2] /Ruestungsexporte-nach-Israel/!6088528
 (DIR) [3] /Bundesverfassungsgerichtsurteil/!6098112
 (DIR) [4] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/02/rk20260203_2bvr162625.html?nn=68080
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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