# taz.de -- Verfassungsrichterin über Gerechtigkeit: „Recht ersetzt Sozialpolitik nicht“
       
       > Bundesverfassungsrichterin Susanne Baer über die Menschenwürde von
       > Hartz-IV-Beziehenden und die Vorteile einer Verfassung ohne soziale
       > Grundrechte.
       
 (IMG) Bild: Obdachlosigkeit wie auf der Hamburger Reeperbahn kann man als ungerecht empfinden; ein Fall für das Verfassungsgericht ist sie nicht
       
       taz: Frau Baer, was ist Gerechtigkeit? 
       
       Susanne Baer: Ich nehme an, Sie wollen eine Antwort aus meiner Sicht als
       Verfassungsrichterin
       
       Ja, bitte. 
       
       Dann kann ich die Frage nicht beantworten. Wir entscheiden nicht, was
       Gerechtigkeit ist.
       
       Wie bitte? Das Bundesverfassungsgericht kann nicht definieren, was
       Gerechtigkeit ist? 
       
       So ist es. Das Grundgesetz schafft den Rahmen, in dem Gerechtigkeitsfragen
       von der Gesellschaft und in den Parlamenten beantwortet werden müssen.
       Genügt es, wenn alle ähnlich gute Chancen haben? Sollen möglichst viele vom
       wachsenden Reichtum profitieren? Für diese Diskussion gibt es die
       Demokratie, mit den Parteien, der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, der
       Presse.
       
       Das Verfassungsgericht hat hier keinerlei Präferenz? 
       
       Nein. Vielleicht hoffen manche zu oft, dass „Karlsruhe“ es schon richten
       wird. Ein Verfassungsgericht hat aber nicht die Funktion, Vorstellungen von
       Gerechtigkeit mit Leben zu füllen. Hier müssen sich die Menschen
       zuallererst selbst einbringen. Also: Wählen gehen und öffentlich gerade
       auch mit denen streiten, die anderer Meinung sind.
       
       Und was tut das Verfassungsgericht für die Gerechtigkeit? 
       
       Eine Menge! Es sichert den offenen politischen Prozess – mit der
       Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, den Oppositionsrechten. Es
       klärt die demokratischen Standards, nach denen Politik für Gerechtigkeit
       sorgt. Und es klärt, was politisch nicht zur Disposition steht, also die
       Grundrechte. Verfassungsrecht setzt die Leitplanken der Sozialpolitik,
       ersetzt sie aber nicht.
       
       Und wo liegt diese Untergrenze? 
       
       Ganz zentral ist das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
       Existenzminimums. Das war schon nach dem Krieg wichtig, mit sehr vielen
       Geflüchteten. Es steht heute hinter unserem Urteil von 2010, der
       sogenannten Hartz-IV-Entscheidung. Ausgangspunkt ist die Menschenwürde –
       nicht zufällig der erste Artikel im Grundgesetz.
       
       Eine konkrete Summe für das Existenzminimum haben Sie darin aber nicht
       genannt … 
       
       Nein. Das Existenzminimum im konkreten sozialen Kontext zu berechnen, ist
       Sache des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht hat aber gefordert,
       dass Sozialleistungen nachvollziehbar und tragfähig berechnet werden. Der
       Gesetzgeber darf nichts ins Blaue hinein schätzen – das steht da wörtlich.
       Und er muss ohne Diskriminierung sicherstellen, dass Menschen tatsächlich
       menschenwürdig leben können.
       
       Und am Ende bekamen alle fünf Euro mehr pro Monat … 
       
       Bitte vergessen Sie nicht, dass wir zwei Jahre später an das
       Asylbewerberleistungsgesetz genau diesen Maßstab angelegt und es als
       „evident unzureichend“ beanstandet haben. Der Gesetzgeber hatte die
       Leistungen von Anfang an extrem niedrig angesetzt und nie erhöht. Das
       unterschritt klar die Grenze, die das Grundgesetz zieht. Und die
       Entscheidung ist auch heute wichtig.
       
       Nützt das soziale Verfassungsrecht also besonders den Außenseitern, weil
       man sich um die sozialen Rechte der Mehrheit keine Sorgen machen muss? 
       
       Verfassungsrecht ist natürlich für alle da. Aber der gerichtliche
       Grundrechtsschutz ist gerade für diejenigen wichtig, die politisch keine
       Stimme haben oder die ausgegrenzt werden. Da kommt auch den
       Diskriminierungsverboten des Grundgesetzes besondere Bedeutung zu. Aber
       auch Menschen, die zur Mehrheitsgesellschaft gehören, sind unter Umständen
       auf gerichtliche Hilfe angewiesen. Allerdings arbeiten die Behörden und
       Gerichte meist so gut, dass Karlsruhe nicht intervenieren muss.
       
       Und was sagt das Grundgesetz zur sozialen Ungleichheit? 
       
       Im KPD-Urteil von 1956 heißt es, das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes
       solle „schädliche Auswirkungen schrankenloser Freiheit verhindern und die
       Gleichheit fortschreitend bis zu dem vernünftigerweise zu fordernden Maße
       verwirklichen.“ 1967 erklärte das Gericht, der Staat habe „die Pflicht, für
       einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte
       Sozialordnung zu sorgen …“
       
       Ein Ausgleich der sozialen Gegensätze? Die werden doch immer größer. Und
       wenn es dann ernst wird mit der Umverteilung, etwa bei der
       Erbschaftssteuer, dann werden Unternehmenserben weitgehend verschont … 
       
       Auch hier gilt: Zuerst kommt die Verantwortung der Politik, erst dann
       eventuell das Verfassungsgericht. Die Steuerverschonung derer, die
       Unternehmen erben, hat der Gesetzgeber beschlossen, mit dem durchaus
       sozialen Argument, dass Arbeitsplätze gesichert werden.
       
       Und das Bundesverfassungsgericht hat dieses Lobby-Märchen auch noch
       geglaubt … 
       
       Scheinargumente lassen sich entlarven. In Verfahren vor dem
       Verfassungsgericht prüfen wir nicht nur gründlich, sondern holen auch
       Stellungnahmen ein, um ein breites Spektrum an Positionen zu
       berücksichtigen. Im Ergebnis wurden einige Verschonungsregelungen
       beanstandet, die eindeutig nicht der Arbeitsplatzsicherung dienten oder
       exzessiv waren. Wir setzen eben die Leitplanken, die sich aus dem
       Grundgesetz ergeben. Alles andere entscheidet der Gesetzgeber.
       
       Und doch haben Sie mit zwei anderen Richtern ein Minderheitsvotum zu diesem
       Urteil geschrieben. Warum? 
       
       Wir haben nicht das Ergebnis beanstandet, sondern an das
       Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes erinnert. Es verpflichtet den
       Gesetzgeber auf das Ziel, weiteres Anwachsen des Reichtums in den Händen
       weniger zu verhindern.
       
       Ist es ein Problem, dass das Grundgesetz vor allem als Verfassung der
       Freiheit konzipiert ist? 
       
       Ist das so? Menschenwürde und Gleichheit gehören untrennbar zum
       Freiheitsgebrauch dazu – die drei Grundrechte sind im Grundgesetz der
       Auftakt, die Freiheit also weder allein noch absolut.
       
       Was heißt das praktisch? Ein Beispiel bitte. 
       
       Wenn der Gesetzgeber etwa entscheidet, Studiengebühren zu erheben, dann
       geht es nicht nur um die Freiheit des Berufs. Es geht auch um die sozial
       ungleiche Realität: die Gebühren belasten Arme, Reiche aber kaum. Also ist
       die Freiheit nur real, wenn das sozial abgefedert wird. Wie das läuft, muss
       politisch entschieden werden – etwa über Stipendien oder nachlaufende
       Gebühren, die erst gezahlt werden müssen, wenn Einkommen erzielt wird –,
       aber dass es sein muss, ergibt sich aus dem Grundgesetz.
       
       Der Gleichheitsgedanke kann im Sozialstaat also dazu führen, dass sozial
       Ungleiches auch ungleich behandelt werden muss? 
       
       So ist es. Und dafür gibt es sehr viele Beispiele. Schematischer
       Formalismus kann sehr ungerecht sein. Deshalb gilt auch, dass
       wirtschaftlich Leistungsfähigere höhere Steuern zahlen als wirtschaftlich
       Schwächere.
       
       Hartz IV wird von der Linken als „Armut per Gesetz“ gebrandmarkt. Wie ist
       die verfassungsrechtliche Sicht? 
       
       Entscheidend ist, die Menschenwürde unter den Bedingungen der Freiheit für
       Menschen in sehr unterschiedlichen Lebenslagen gleichermaßen zu wahren. Das
       ist für den Gesetzgeber keine einfache Aufgabe. So darf er verlangen, dass
       erwachsene Kinder, die bei ihren Eltern wohnen, mit diesen aus einem Topf
       wirtschaften, solange das zumutbar ist – das mussten wir erst jüngst
       klären. Und wer sich bei längerer Erwerbslosigkeit mit eigenen Ersparnissen
       helfen kann, muss diese einsetzen, bevor der Staat einspringt, denn
       Sozialrecht darf sich an Bedürftigkeit orientieren.
       
       Der Schutz der Lebensleistung und des einmal erreichten Besitzstandes ist
       kein verfassungsrechtlicher Wert? 
       
       Das Eigentum wird vom Grundgesetz durchaus geschützt. Aber Eigentum ist
       eine rechtliche Konstruktion und solidarische Sicherungssysteme sind etwas
       anderes.
       
       Wie meinen Sie das? 
       
       Wer in die Rentenversicherung einzahlt, erwirbt Anwartschaften auf eine
       Rente, aber keinen Anspruch genau auf die einmal einbezahlte Summe. Um die
       Funktionsfähigkeit dieser Alterssicherung für alle zu sichern, sind auch
       Rentenkürzungen zulässig. Das entscheidet wieder die Politik; das muss
       gesellschaftlich verhandelt werden. Erst im Konflikt klärt das
       Verfassungsgericht, ob die Leitplanken stehen.
       
       Das Grundgesetz kennt bisher keine sozialen Grundrechte, wie zum Beispiel
       ein Recht auf Arbeit oder auf eine menschenwürdige Wohnung. Würde das die
       Position der Schwachen in sozialen Auseinandersetzungen nicht deutlich
       verbessern? 
       
       Das klingt zwar gut. Aber in der Sache ist es zweifelhaft. Ein Recht auf
       Arbeit finden Sie in einigen deutschen Landesverfassungen, wie Berlin oder
       Hessen, und im Ausland. Aber es ist da kein einklagbares Recht, sondern
       wird als Programmsatz verstanden. Da wird eine Verfassung zum leeren
       Versprechen. Das schwächt dann die Bedeutung und den Wert der Verfassung
       selbst.
       
       Dann müssten die sozialen Grundrechte eben als einklagbares Recht
       ausgestaltet werden… 
       
       Das würde die Gerichte überfordern, den Gesetzgeber strangulieren und die
       politische Debatte lähmen. Die Grundrechte des Grundgesetzes haben zwar
       eine starke soziale Dimension und sind einklagbar. Aber zuerst entscheiden
       sich Verteilungsfragen in der Sozial- und Wirtschaftspolitik.
       
       Deutschland ist ein reiches Land. Wo es keine privaten Arbeitsplätze gibt,
       müsste der Staat eben neue Stellen schaffen. Das ließe sich doch
       gerichtlich leicht kontrollieren. 
       
       Das mag Ihre politische Präferenz sein. Aber wie halten Sie es dann mit
       sozialem Wohnraum? Mit Schulen? Mit der Betreuung für kleine Kinder und der
       Pflege alter oder kranker Menschen? Und das ist nur der Anfang einer langen
       Liste, über die politisch diskutiert werden muss. Verfassungsgerichte
       müssen diese Diskussion offen halten, nicht schließen.
       
       Sie finden also eine Verfassung ohne soziale Grundrechte besser? 
       
       Sie ist ehrlicher. So hat sich das Grundgesetz als Verfassung ohne leere
       Versprechungen bewährt.
       
       11 May 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Bundesverfassungsgericht
 (DIR) Schwerpunkt Grundgesetz
 (DIR) Soziale Gerechtigkeit
 (DIR) Sozialpolitik
 (DIR) Hartz IV
 (DIR) Lesestück Interview
 (DIR) Oxfam
 (DIR) Konjunktur
 (DIR) Berlin
 (DIR) Schwerpunkt Armut
 (DIR) Die Linke
 (DIR) Schwerpunkt Flucht
 (DIR) Dieselskandal
 (DIR) Kopftuch
 (DIR) Polizei
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) Kommentar Studie zu weltweiter Armut: Leider unwahrscheinlich
       
       Der Abstand zwischen Reich und Arm wird obszöner – aber welche Lösungen
       gibt es? Ein globaler Mindestlohn würde vielen Menschen helfen.
       
 (DIR) Welt-Konjunkturaufschwung erwartet: OECD blinkt links, bleibt aber auf Kurs
       
       Der Widerspruch zwischen Kapital und Arbeit: Die Organisation kritisiert
       Ungleichheiten, unterstützt aber Frankreichs neoliberale Reformen.
       
 (DIR) Obdachlose Jugendliche in Berlin: Jung und unsichtbar
       
       Immer mehr junge Erwachsene sind obdachlos. Viele schlagen sich in Berlin
       durch, wie Mario, Lucy und Pat.
       
 (DIR) Zahlen der Arbeitsagentur: Immer mehr Kinder müssen hartzen
       
       Die Zahl der Kinder, die in Hartz-IV-Haushalten leben, ist in den
       vergangenen vier Jahren gestiegen. Jeder zehnte ALG-1-Empfänger muss mit
       Hartz IV aufstocken.
       
 (DIR) Linke-Politiker über „Recht auf Arbeit“: „Dann ist der Staat in der Pflicht“
       
       Die Linke setzt im Wahlkampf auf ein einklagbares „Recht auf Arbeit“. Der
       Staat müsse Jobs garantieren, sagt Fraktionsvize Sabine Zimmermann.
       
 (DIR) Urteil zu Leistungen für Ausreisepflichtige: Weniger als das Minimum
       
       Das Bundessozialgericht entscheidet: Wer die eigene Abschiebung verhindert,
       hat nur Anspruch auf das „unabweisbar Gebotene“.
       
 (DIR) Pläne von Peter Hartz: Kommt jetzt etwa Hartz V?
       
       Sein Ruf könnte kaum ruinierter sein. Trotzdem sucht der Vater von Hartz IV
       jetzt mit neuen Plänen die Aufmerksamkeit der Medien.
       
 (DIR) „Kopftuch-Urteil“ in Berlin: Neutralität neu ausgelegt
       
       Die nun vorgelegte Begründung des Arbeitsgerichts zum „Kopftuch-Urteil“ vom
       Februar entschärft den Koalitionsstreit über das Gesetz.
       
 (DIR) Gesetzentwurf zum Schutz von Polizisten: Bei Schubsen Knast
       
       Polizisten sollen per Gesetz besser geschützt werden. Doch nicht nur die
       Zahlen, auf denen der Vorstoß beruht, sind mit Vorsicht zu genießen.