# taz.de -- EuGH-Urteil zu „Safe Harbor“: Daten in den USA nicht sicher
       
       > Der EuGH hat den „Safe Harbor“-Beschluss der EU für ungültig erklärt. Der
       > unbeschränkte Zugriff der NSA verletze europäische Grundrechte.
       
 (IMG) Bild: Kein sicherer Hafen: Datenschutz in den USA.
       
       Karlsruhe taz | Die EU-Kommission hat Firmen zu Unrecht erlaubt, Daten in
       die USA zu transferieren. Der „Safe Harbor“-Beschluss aus dem Jahr 2000 ist
       ungültig. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Das
       Urteil wird nach einer Übergangszeit weitreichende Folgen haben.
       
       Ausgelöst hat den Rechtsstreit der österreichische Datenschutz-Aktivist Max
       Schrems. Er wollte nach den Snowden-Enthüllungen 2013 erreichen, dass
       Facebook keine Daten mehr in die USA überträgt. Er wandte sich deshalb an
       die irische Datenschutzbehörde, die für Facebooks europäische Aktivitäten
       zuständig ist. Die Behörde lehnte jedoch jede Prüfung ab, da sie an einen
       Beschluss der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 gebunden sei.
       
       In diesem „Safe Harbor“-Beschluss hat die EU-Kommission nach Absprache mit
       der US-Regierung bestimmte Datenschutz-Mindeststandards definiert. Wenn
       sich US-Firmen an diese Standards halten, gelten sie als „sicherer Hafen“
       und die übermittlung europäischer Daten ist zulässig. Dagegen klagte
       Schrems und der irische High Court hat daraufhin den EuGH eingeschaltet.
       
       In einem spektakulären Grundsatzurteil hat der EuGH nun den „Safe
       Harbor“-Beschluss für ungültig erklärt. Die Richter stützten sich dabei auf
       drei Argumente. Erstens habe die Kommission nur von US-Unternehmen die
       Einhaltung bestimmter Datenschutzstandards verlangt, nicht aber von den
       US-Behörden. Das war ein Fehler, weil US-Geheimdienste wie die NSA nach
       US-Recht nahezu unbegrenzt auf Kommunikationsdaten zugreifen können. Ein so
       weitgehender Zugriff auf Kommunikationsinhalte verletzte den „Wesensgehalt
       des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens“, so der EuGH.
       
       Zweitens moniert der EU-Gerichtshof, dass europäische Bürger in den USA
       keinen Rechtsbehelf haben, um eine Löschung oder Berichtigung ihrer Daten
       zu verlangen. Das verletze „den Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen
       gerichtlichen Rechtsschutz“.
       
       Drittens hätte die EU-Kommission den nationalen Datenschutzbehörden nicht
       verbieten dürfen, den Datenfluss in die USA selbst zu kontrollieren. Dies
       habe die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden verletzt.
       
       ## Facebook kann den Schutz vor der NSA nicht garantieren
       
       Wie geht es nun weiter? Grundsätzlich gilt die Vorgabe der
       EU-Datenschutzrichtlinie von 1995: Daten von EU-Bürgern dürfen nur dann ins
       Ausland übermittelt werden, wenn dort ein angemessenes Datenschutzniveau
       besteht. Die EU-Kommission hat dies bisher nur wenigen Staaten wie Kanada
       attestiert, nicht aber den USA. Deshalb wurde im Jahr 2000 die „Safe
       Harbor“-Lösung für US-Unternehmen gefunden, die aber jetzt für unwirksam
       erklärt wurde. Auf dieser Grundlage kann Facebook ab sofort also keine
       Daten mehr in die USA übermitteln.
       
       Zunächst werden Datenübertragungen in die USA noch möglich sein, wenn
       Facebook seinen Mitgliedern vertraglich ein angemessenes Datenschutzniveau
       zusichert. Hierfür kann Facebook seinen Mitgliedern zwar keine Bedingungen
       diktieren. Allerdings hat die EU-Kommssion 2000 und 2010 konkrete
       Standardvertragsklauseln veröffentlicht, die interessierte Unternehmen
       nutzen können.
       
       Diese Klauseln sind aber keine wirkliche Lösung. Denn sie gehen auf die
       jetzt entscheidenden Punkte nicht ein und können es auch gar nicht.
       Facebook kann als Unternehmen nicht zusichern, dass die NSA nicht auf Daten
       zugreift. Und Facebook kann seinen europäischen Mitgliedern auch kein
       Klagerecht in den USA verschaffen. Deshalb genügen wohl auch die
       Standardvertragsklauseln nicht den Anforderungen der
       EU-Datenschutzrichtlinie. Sie bleiben allerdings noch anwendbar, bis der
       EuGH sie ausdrücklich für unwirksam erklärt. Das kann bis zu zwei Jahre
       dauern - wenn jemand sofort dagegen klagt. Ein derartiges Klagerecht hat
       laut EuGH nun auch die irische Datenschutzbehörde.
       
       Und wenn auch die Vertragsklauseln gekippt sind? Dann muss entweder
       Facebook die Daten seiner europäischen Mitglieder künftig in Europa
       verarbeiten oder die USA muss ihr Datenschutzrecht an europäische
       Vorstellungen anpassen. Ersteres dürfte wahrscheinlicher sein. Denn wer
       glaubt schon, dass die USA ihren Geheimdiensten verbieten, unbegrenzt auf
       Daten von Europäern zuzugreifen, die in den USA gespeichert sind.
       
       Das alles gilt natürlich nicht nur für Facebook, sondern auch für viele
       andere Unternehmen, die Daten bisher aus Europa in die USA transferieren
       (Az.: C-362/14).
       
       6 Oct 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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