# taz.de -- Nach Anschlag auf Berliner CSD: Warum war Abdul B. auf freiem Fuß?
       
       > Unionspolitiker wie CSU-Chef Söder haben viele Ideen, wie der Anschlag
       > auf den Berliner CSD hätte verhindert werden können. Die wenigsten
       > überzeugen.
       
 (IMG) Bild: Hier wurde der mutmaßliche Täter aufgespürt: Polizist:innen am 26. Juli in einem Schrebergartengelände in Berlin-Spandau
       
       Erst im Mai war der [1][CSD-Attentäter von Berlin] strafrechtlich wegen
       Vorbereitung einer terroristischen Straftat verurteilt worden. Der
       21-Jährige blieb aber zunächst in Freiheit – was er für den Anschlag im
       Berliner Tiergarten nutzte. Unionspolitiker fordern daher Änderungen im
       Strafrecht, im Polizeirecht und im Staatsbürgerschaftsrecht.
       
       Abdul B. hatte im Mai 2025 versucht, über Libanon nach Syrien zu reisen, um
       sich dort der Terrormiliz IS anzuschließen. Er wurde dann aber in Libanon
       festgenommen, saß dort drei Monate in Haft und kehrte im November 2025 nach
       Deutschland zurück. Dort wurde er auch sofort festgenommen und saß sechs
       Monate in Untersuchungshaft.
       
       Im Mai 2026 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer
       Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, unter anderem wegen
       Vorbereitung einer terroristischen Straftat (Paragraf 89a Strafgesetzbuch).
       B. habe versucht, sich beim IS im Gebrauch von Waffen unterrichten zu
       lassen, um eine terroristische Straftat vorzubereiten.
       
       Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil B. keine günstige
       Sozialprognose aufwies. Das Gericht gewährte ihm aber eine Vorbewährung von
       sechs Monaten. Hätte er sich sechs Monate lang rechtstreu verhalten und an
       Deradikalisierungsgesprächen teilgenommen, wäre über die Aussetzung der
       Strafe zur Bewährung neu entschieden worden.
       
       ## Unreife Täter?
       
       Diese Vorbewährung gibt es nur im Jugendstrafrecht. Grundsätzlich wird das
       Jugendstrafrecht bei 14- bis 18-Jährigen angewandt. Für „Heranwachsende“
       zwischen 18 und 21 Jahren kann Jugendstrafrecht aber auch angewandt werden,
       wenn sie reifeverzögert sind. In der Regel nehmen deutsche Gerichte bei
       straffälligen Heranwachsenden Reifeverzögerung an, weil die Straftaten als
       Ausdruck von Unreife gewertet werden. Im Fall B. verwies das Amtsgericht
       zudem darauf, dass der 21-Jährige noch bei seiner Mutter wohnte und keine
       Ausbildung abgeschlossen hatte.
       
       CSU-Chef Söder fragte nun, ob nicht „generell Erwachsenenstrafrecht“ für
       [2][Gefährder] gelten müsse. CDU-Fraktions-Vize Günther Krings ging noch
       weiter und forderte, dass ab Volljährigkeit konsequent das
       Erwachsenenstrafrecht gelten soll.
       
       In diesem konkreten Fall hätte dies zwar den Terroranschlag verhindert,
       weil B. im Gefängnis gesessen hätte. Ob er den Anschlag dann nach
       Haftentlassung durchgeführt hätte, ist Spekulation. Gegen eine generelle
       Strafverschärfung für Heranwachsende spricht aber, dass die Vermeidung von
       Gefängnisaufenthalten in der Regel kriminelle Karrieren eher verhindert als
       besonders harte Strafen.
       
       Söder fragte zudem, ob Gefährder nicht generell in Haft sitzen sollten.
       Derzeit ist die Einstufung als Gefährder durch die Polizei in keiner Weise
       ein Haftgrund. Sie bedeutet nur, dass die Polizei jemanden im Auge behält.
       B. war 2025 als Gefährder eingestuft worden.
       
       Präventive Haft zur Vermeidung von unmittelbar bevorstehenden Straftaten
       ist derzeit nur in engen Grenzen möglich, die in den Polizeigesetzen der
       Länder geregelt sind. So darf der sogenannte Unterbindungsgewahrsam in
       Berlin maximal sieben Tage dauern. Andere Bundesländer wie Bayern sind hier
       weniger streng und erlauben bis zu zwei Monate Gewahrsam. Eine abstrakte
       Gefährlichkeit genügt aber auch dort nicht. Wo die Grenzen zulässiger
       Präventivhaft liegen, wird das Bundesverfassungsgericht demnächst anhand
       einer Gesetzesverschärfung in Bayern entscheiden. Eine Inhaftierung ohne
       konkretisierte Gefahr dürfte Karlsruhe wohl kaum zulassen.
       
       Die Untersuchungshaft wurde nach dem Urteil des Amtsgerichts beendet, weil
       sie zur Sicherung der Gerichtsverhandlung nicht mehr erforderlich war. Die
       Vorbereitung einer terroristischen Tat ist nur dann ein absoluter Haftgrund
       – jenseits von Flucht- und Verdunkelungsgefahr – wenn Wiederholungsgefahr
       besteht. Bei der U-Haft wurde noch keine Verschärfung vorgeschlagen.
       
       Stattdessen regte Söder an, Gefährdern mit doppelter Staatsbürgerschaft den
       deutschen Pass zu entziehen und die Gefährder dann aus Deutschland
       auszuweisen. Der Vorschlag hätte im Fall B. wohl keine Bedeutung gehabt.
       Denn soweit bisher bekannt, hat der CSD-Attentäter nur die deutsche
       Staatsbürgerschaft, auch wenn seine Eltern aus Libanon stammen.
       
       Zwar ist es laut Artikel 16 Grundgesetz verboten, die deutsche
       Staatsbürgerschaft zu entziehen. Zugleich erlaubt das Grundgesetz aber den
       „Verlust“ der deutschen Staatsbürgerschaft auf gesetzlicher Grundlage, wenn
       dadurch keine Staatenlosigkeit entsteht. So verliert seit 2019 den
       deutschen Pass, wer „sich an Kampfhandlungen einer terroristischen
       Vereinigung im Ausland konkret beteiligt“. Die geltende Rechtslage ist von
       Söders Vorschlag also gar nicht so weit entfernt.
       
       Problematisch ist vor allem, wie leichtfertig Söder die deutsche
       Staatsbürgerschaft bei Deutschen mit Migrationshintergrund zur Disposition
       stellt. Wenn solche Forderungen aus der AfD kommen, heißt es, die AfD
       unterscheide zwischen Deutschen erster und zweiter Klasse und müsse deshalb
       verboten werden.
       
       Noch weiter als Söder ging Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze
       (CDU). Er hatte am Montagmorgen gesagt, selbst wenn es um Menschen gehe,
       die den deutschen Pass hätten, wolle er diese „hier nicht in Deutschland
       leben haben“, sofern sie „uns als Land, als Staat, als Gemeinschaft“
       ablehnten.
       
       27 Jul 2026
       
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