# taz.de -- Kabinett beschließt Asylverschärfung: Das steht im Asylpaket II
       
       > Schneller ablehnen, öfter abschieben, mehr regulieren: Das Kabinett hat
       > das Asylpaket II beschlossen. Ein Überblick über die Veränderungen.
       
 (IMG) Bild: Eine ehemalige Kaserne in Manching. Hier sollen Asylanträge im Schnellverfahren duchgeführt werden
       
       Das Asylpaket II ist von der Bundesregierung beschlossen worden, demnächst
       stimmt das Parlament darüber ab. Es sieht eine Reihe von Asylverschärfungen
       vor. Das sind die wichtigsten Punkte des Gesetzespakets:
       
       Schnellverfahren 
       
       Das neue Gesetz schafft Aufnahmezentren für Geflüchtete mit schlechten
       Chancen auf ein Bleiberecht. Dort sollen beschleunigte Verfahren
       durchgeführt werden. Betroffen sind unter anderem Folgeantragsteller,
       Geflüchtete, die nicht ausreichend an ihren Verfahren mitwirken und
       Menschen aus sicheren Herkunftsländer, zu denen nach Willen der
       Bundesregierung, bald auch Tunesien, Marokko und Algerien gehören sollen.
       Asylverfahren sollen in diesen Zentren innerhalb einer Woche durchgeführt,
       Widersprüche innerhalb von zwei Wochen vor Gericht geprüft werden.
       Antragsteller haben die Pflicht, in den Aufnahmezentren zu wohnen, sie
       sollen von dort aus auch abgeschoben werden. Zunächst sind fünf solcher
       Zentren geplant.
       
       Registrierung und Residenzpflicht 
       
       Asylbewerber erhalten ihre Leistungen künftig nur dann, wenn sie den neuen
       Ankunftsnachweis besitzen, der ausschließlich im zugewiesenen
       Aufnahmezentrum ausgestellt wird. Wer den zugewiesenen Bezirk verlässt,
       muss außerdem damit rechnen, dass sein Asylverfahren eingestellt wird.
       Damit will die Bundesregierung besser steuern, in welcher Region
       Geflüchtete unter kommen.
       
       Fehlende Mitwirkung 
       
       Geflüchtete, die an der Bearbeitung ihrer Anträge „nicht mitwirken“, können
       dafür sanktioniert werden: Auch sie sollen in die Aufnahmezentren für
       beschleunigte Verfahren verwiesen werden. Das kann passieren, wenn
       Geflüchtete sich weigern Fingerabdrücke abzugeben, falsche Angaben zu ihrer
       Identität machen oder auch, wenn Sachbearbeiter vermuten, dass ein
       Antragsteller seine Reisedokumente absichtlich zerstört oder weggeworfen
       hat.
       
       Weniger Geld 
       
       Die Leistungen für Flüchtlinge, über deren Anträge noch nicht entschieden
       wurde, wird rückwirkend zum 1. Januar gekürzt. Alleinstehende bekommen
       fortan beispielsweise zehn Euro weniger, nur noch 135 Euro. Die
       Bundesregierung sieht bestimmte Posten, die bisher in den Leistungsbetrag
       eingerechnet wurden, nicht als existenznotwendig an: Ausgaben für
       Neuanschaffungen oder Reparaturen von Fernsehgeräten oder Computern,
       genauso wenig wie Sportausrüstungen oder Hobbykurse.
       
       Aussetzen des Familiennachzugs 
       
       Subsidiär Geschütze müssen zwei Jahre warten, bevor sie einen Antrag auf
       Nachzug ihrer Familienmitglieder stellen können. Damit sind sie schlechter
       gestellt als Flüchtlinge, die direkt nach Anerkennung ihrer
       Schutzbedürftigkeit ein Visum für Ehepartner, Kinder oder – das gilt nur
       für Minderjährige – ihre Eltern beantragen können. Als subsidiär
       Geflüchtete gelten Menschen, die nicht aufgrund ihrer Religion,
       Nationalität oder politischen Überzeugung geflüchtet sind, aber dennoch bei
       Rückkehr in ihr Heimatland Folter, Todesstrafe oder Krieg fürchten müssten.
       Subsidiär Geschützte müssen ihren Status jährlich erneuern.
       
       Abschiebung vereinfachen 
       
       Abgewiesenen Geflüchtete können künftig auch dann abgeschoben werden, wenn
       sie krank sind. Unabhängig davon, wie gut die medizinische Versorgung im
       Abschiebeland ist, ob Ärzte und Medikamente finanziell oder logistisch
       erreichbar sind. Nur lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen,
       die sich durch die Abschiebung verschlechtern würden, gelten weiterhin als
       Hinderungsgrund. Posttraumatische Belastungsstörungen werden nicht
       berücksichtigt.
       
       Schutz Minderjähriger 
       
       Um Minderjährige Geflüchtete besser zu schützen, müssen Mitarbeiter von
       Aufnahmeeinrichtungen künftig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen,
       wenn sie mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, egal ob ehrenamtliche oder
       hauptamtliche Tätige. Ausgenommen sind Ehrenamtliche, die nur gelegentlich
       helfen.
       
       Sichere Herkunftsländer 
       
       In einem gesonderten Gesetz möchte die Bundesregierung Marokko, Algerien
       und Tunesien zum sicheren Herkunftsland erklären. Danach geht die
       Bundesregierung davon aus, dass in diesen Länder keine politische
       Verfolgung, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
       einer Person stattfinden, niemand also gefoltert oder diskriminiert wird.
       Wer dennoch Asyl beantragen will, muss seine Bedürftigkeit gesondert
       nachweisen. Wer aus einem sicheren Herkunftsland kommt, soll nach den
       Regeln des Asylpakets II in den speziellen Aufnahmezentren Schnellverfahren
       unterzogen werden. Bisher hat Deutschland neben den EU-Mitgliedsstaaten,
       Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Albanien und Kosovo
       anerkannt, sowie Ghana und Senegal.
       
       3 Feb 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christina Schmidt
       
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