# taz.de -- Urteil zu Unikooperation mit Bayer: Pharma-Vertrag darf geheim bleiben
       
       > Die Uni Köln will ihren Vertrag mit der Pharmafirma Bayer nicht
       > veröffentlichen und beruft sich auf eine gesetzliche Ausnahme. Vor
       > Gericht hat sie nun Recht bekommen.
       
 (IMG) Bild: Was steckt hinter der bunten Fassade?
       
       KÖLN taz | Keine Chance auf Transparenz: Die Universität Köln muss auch
       weiterhin ihren Kooperationsvertrag mit der Bayer Pharma AG nicht
       offenlegen. Eine Klage auf Einsichtnahme wies das Kölner Verwaltungsgericht
       am Dienstag ab. Das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz
       könne keine Anwendung finden, so die Richter.
       
       Geklagt hatte Philipp Mimkes, der Geschäftsführer der Coordination gegen
       Bayer-Gefahren (CBG). Das konzernkritische Bündnis befürchtet eine zu große
       Einflussnahme von Bayer auf die Wissenschaft. Der Verdacht: Der
       Pharmakonzern könne unerwünschte Forschungsergebnisse verhindern und die
       Uni bei der Beteiligung an Patenten benachteiligen. Über Details ihrer
       „bevorzugten Partnerschaft“ schweigen sich Uni und Konzern hartnäckig aus.
       
       Deswegen wollte Mimkes für die CBG vor Gericht herausbekommen, wie weit die
       Zusammenarbeit reicht. In seiner Klage berief er sich auf das
       nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz, nach dem Dokumente
       öffentlicher Stellen grundsätzlich zugänglich sein müssen. Bestärkt sah
       sich Mimkes durch den NRW-Landesdatenschutzbeauftragten Ulrich Lepper
       (FDP), der über die Einhaltung des Gesetzes wacht. Auch er forderte die Uni
       zur Veröffentlichung der elf Punkte umfassenden Vereinbarung auf.
       
       Doch das Verwaltungsgericht Köln schmetterte das Ansinnen ab. Das
       Informationsfreiheitsgesetz könne hier keine Anwendung finden, „weil der
       Kooperationsvertrag dem Bereich der Forschung zuzuordnen sei“, befand der
       Vorsitzende Richter Hans-Martin Niemeier. Damit folgte er der Argumentation
       der Uni, die sich auf eine Ausnahmeklausel berufen hatte, in der es heißt:
       „Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt
       dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre,
       Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.“
       
       ## So ist das Gesetz halt
       
       Diese weitreichende Regelung bedeute, dass es nicht darauf ankomme, ob das
       Bekanntwerden des Vertrags die Freiheit von Wissenschaft und Forschung
       beeinträchtige oder ob die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der
       Veröffentlichung habe, befand Richter Niemeier. Auch Festlegungen über den
       organisatorischen Rahmen der Forschung würden unter die Forschungsfreiheit
       fallen.
       
       Dass die meisten Bundesländer ihre Hochschulen nicht derart ausdrücklich
       von der Informationspflicht ausnehmen, sei kein Argument. Der
       NRW-Gesetzgeber habe dies halt so geregelt. „Ich mache keinen Hehl daraus:
       Er hätte das auch anders regeln können“, sagte Niemeier.
       
       So bleibt weiter vieles im Unklaren – sogar, wann die Vereinbarung
       geschlossen wurde: im März 2008, wie allgemein angenommen, oder bereits im
       Dezember 2007, wie überraschend der Prozessvertreter der Uni erklärte?
       Philipp Mimkes zeigte sich enttäuscht, aber nicht entmutigt. „Wir werden
       versuchen, unser Anliegen vor die nächste Instanz zu bringen“, kündigte er
       an. „Eine aus Steuergeldern finanzierte Einrichtung muss der öffentlichen
       Kontrolle unterliegen.“ Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
       
       6 Dec 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Pascal Beucker
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