# taz.de -- Hochschulen und die Industrie: Forschungsfreiheit vor Transparenz
       
       > Die Uni Köln und die Bayer AG halten eine Vereinbarung geheim. Das
       > NRW-Oberlandesgericht hat jetzt entschieden, dass das rechtens ist.
       
 (IMG) Bild: Was die Bayer Pharma AG in Leverkusen so mit akademischen Einrichtungen ausbaldowert, geht die Öffentlichkeit weiterhin nichts an.
       
       Münster taz | Die Universität Köln muss ihre strittige Rahmenvereinbarung
       mit der Bayer Pharma AG nicht offenlegen. Damit ist die Berufung des
       Vereins Coordination gegen Bayer-Gefahren (CBG) vor dem Oberlandesgericht
       Nordrhein-Westfalen (OLG) abgewiesen worden. Der 15. Senat des OLG in
       Münster bestätigte somit am Dienstag die erstinstanzliche Entscheidung des
       Verwaltungsgerichts Köln.
       
       Der Bayer-kritische Verein hatte bereits in der Vorinstanz beantragt, eine
       zwischen der Universität Köln und der Bayer HealthCare AG geschlossene
       Rahmenvereinbarung offenzulegen.
       
       Als Kläger trat am Dienstag CBG-Geschäftsführer Philipp Mimkes in
       Begleitung seines Anwalts Harro Schultze vor Gericht auf. Ihm gegenüber
       saßen gleich vier Rechtsvertreter der beklagten Universität Köln und von
       Bayer. Nach Verlesen eines längeren Sachberichts kam der Vorsitzende
       Richter, OLG-Vizepräsident Sebastian Beimesche, sehr bald auf die für ihn
       entscheidenden Punkte.
       
       ## Freiheit der Forschung
       
       Er verwies auf den Verfassungsrang, den die Freiheit von Wissenschaft und
       Forschung genieße. „Der Landesgesetzgeber hat die Freiheit der Forschung
       vor Augen gehabt“, interpretierte er Hochschulgesetz und
       Informationsfreiheitsgesetz des Landes. Auch der Umgang mit sensiblen
       Forschungsdaten habe das Gericht zu berücksichtigen.
       
       Solche Daten könnten bei Veröffentlichung Wettbewerbsnachteile für das
       betroffene Unternehmen provozieren. Ferner beinhalte die Forschungsfreiheit
       auch, zu entscheiden, mit wem eine Universität oder ein Wissenschaftler
       kooperiere und zu welchen Bedingungen.
       
       In dem seit 2008 gültigen Kooperationsvertrag, der inzwischen abgelaufen
       ist, wurden unter anderem Forschungsaufträge in der Medizin vereinbart.
       Darin sind auch Vergütungen für die Hochschule festgehalten, wenn etwa
       Gewinne aus Patenten erzielt werden. Zusätzlich ging es um die Einrichtung
       eines Graduiertenkollegs für „Pharmakologie und Therapieforschung“.
       
       Eine Veröffentlichung des Vertragsinhalts war jedoch ausdrücklich nicht
       vorgesehen. Obwohl die Vereinbarung nicht mehr gilt, gehe es ihnen in der
       Verhandlung „ums Prinzip“, wie die Anwälte der Beklagten gestern betonten.
       
       ## Klage auf Einsichtnahme
       
       Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles für die Forschungsfreiheit
       und die Transparenz in der Wissenschaft hatte sich der CBG bereits im März
       2011 entschlossen, vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Einsichtnahme zu
       klagen. Diese Klage wies das Gericht im Dezember 2012 ab. Doch die Streiter
       für mehr Transparenz legten Berufung ein, die nun verhandelt wurde.
       
       Wie die Kölner Verwaltungsrichter haben sich ihre Kollegen am OVG nicht die
       Mühe gemacht, den Inhalt der 29-seitigen Rahmenvereinbarung näher zu
       prüfen. „Und das, obwohl ihnen das möglich gewesen wäre“, so Kläger Mimkes.
       Der NRW-Datenschutzbeauftragte habe dies hingegen getan – und die Anfrage
       seines Vereins befürwortet.
       
       Physiker Mimkes fürchtet eine unkontrollierte Einflussnahme großer
       Unternehmen auf wissenschaftliche Einrichtungen. Sein Anwalt kritisiert die
       mangelnde Transparenz beim Umgang mit den gewonnenen Daten, hält die
       Gesetze des Landes sogar für verfassungsrechtlich bedenklich. Anwalt
       Schultze fragte: „Ist denn die Geheimhaltung der einzige Weg, um die
       Freiheit von Lehre und Forschung zu gewährleisten?“
       
       19 Aug 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Thomas Krämer
       
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