# taz.de -- Geheimvertrag zwischen Uni Köln und Bayer: "Informationsfreiheit gilt nicht absolut"
       
       > Die Uni Köln hält einen Vertrag mit Bayer unter Verschluss. Hochschulen
       > müssen nicht auch nicht alles preisgeben, sagt der Rechtsprofessor
       > Friedrich Schoch.
       
 (IMG) Bild: Wissen nicht, welche Verträge ihre Uni mit Firmen hat: Studenten an der Universität Köln.
       
       taz: Bürger haben das Recht auf Informationen von Behörden, also auch von
       Universitäten. Haben Sie als Wissenschaftler nicht Angst, dass Sie dann zu
       viel preisgeben müssten? 
       
       Friedrich Schoch: Nein. Es gibt Dokumente, die nicht jeder einsehen soll,
       auch bei mir. Prüfungsunterlagen etwa, Sitzungsprotokolle oder Entwürfe zu
       laufenden Forschungsarbeiten. Solche Aufzeichnungen sind geschützt. Die
       Informationsfreiheit gilt nicht absolut.
       
       Das sagt auch die Universität Köln, die gerade vor Gericht steht, weil sie
       einen Vertrag mit dem Pharmahersteller Bayer nicht offenlegen will. Hat sie
       recht? 
       
       Im Grunde schon. Das Informationsfreiheitsgesetz in Nordrhein-Westfalen
       kann für Hochschulen nicht angewendet werden, soweit diese in den Bereichen
       Forschung, Lehre und Prüfungen tätig werden. Ich vermute, dass der Vertrag
       zwischen der Uni Köln und Bayer eben die Forschung betrifft.
       
       Warum sollten eigentlich für Universitäten mehr Heimlichkeiten gelten als
       für andere Behörden, wie etwa das Wissenschaftsministerium? 
       
       Hochschulen sind informationspflichtig, aber eben nicht in allen Bereichen.
       Es hängt immer vom konkreten Begehren ab. Wenn Sie die Heizölverträge der
       Uni einsehen wollen, haben Sie wahrscheinlich Erfolg. Dass es aber nicht
       Sinn der Informationsfreiheit ist, dass jeder die Prüfungsleistungen
       einzelner Studierender begutachten kann, versteht sich von selbst.
       
       Und warum sollte man nicht Einsicht in Forschungsvorhaben verlangen können? 
       
       In bestimmten Konstellationen könnte ein völlig freier Informationszugang
       die Forschung durchaus gefährden. Denken Sie zum Beispiel an Forschungen,
       die noch nicht abgeschlossen sind, bei denen etwa Betriebs- und
       Geschäftsgeheimnisse oder das geistige Eigentum zu schützen sind. Es ist
       legitim, wenn zum Beispiel konkurrierende Forschungseinrichtungen, die sich
       eigene Anstrengungen ersparen möchten, vom Informationszugang
       ausgeschlossen werden.
       
       Forschung lebt doch von Transparenz. 
       
       Natürlich. Forschungsergebnisse sind transparent zu machen, damit die
       Fachöffentlichkeit sie diskutieren kann. Der Weg dorthin nicht unbedingt.
       
       Der nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsbeauftragte hat den Kölner
       Vertrag gesichtet. Er sieht nicht, dass darin Forschungsdetails verabredet
       würden. Wo verläuft genau die Grenze? 
       
       Die Grenze muss man immer im Einzelfall ziehen. Aber für Juristen gibt es
       eine klare Definition, mit der sie arbeiten können. Das
       Bundesverfassungsgericht definiert Forschung als jede "geistige Tätigkeit
       mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue
       Erkenntnisse zu gewinnen".
       
       Was fällt alles darunter? Auch das Sponsoring eines Instituts? 
       
       Geschützt ist alles, was in unmittelbarem Zusammenhang mit der Forschung
       steht. Zum Beispiel die Dokumentation erfolgreicher oder weniger
       erfolgreicher Methoden in der Arzneimittelforschung. Nicht geschützt sind
       äußere Umstände wie die eingesetzten finanziellen Mittel. Das Sponsoring
       eines Instituts dürfte offenzulegen sein.
       
       Nordrhein-Westfalen ist eines der wenigen Bundesländer, wo Ausnahmen für
       Hochschulen explizit erwähnt sind. Darauf beruft sich die Uni Köln. Sind
       Wissenschaftler andernorts schlecht geschützt? 
       
       Nein. Die Gesetze sehen ohnehin vor, dass Hochschulen bestimmte
       Informationen verweigern können, wenn es zum Beispiel um den Schutz
       geistigen Eigentums oder um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geht.
       Deshalb verstehe ich in rechtspolitischer Hinsicht die Hochschulklausel in
       NRW nicht. Mir ist nicht bekannt, dass Hochschulen andernorts zu viel
       preisgeben müssen und deswegen Probleme haben.
       
       25 Jan 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Bernd Kramer
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Schwerpunkt Bayer AG
 (DIR) Uni Köln
       
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