# taz.de -- Verfassungsgericht zu Aufnahmezusagen: Willkürlicher Widerruf ist verboten
> Die Bundesregierung hat pauschal Aufnahmezusagen für bedrohte
> Afghan:innen zurückgezogen. Das Bundesverfassungsgericht fordert nun
> Einzelfallprüfungen.
(IMG) Bild: Afghanen bei der Ankunft aus Pakistan am Flughafen in Hannover im September 2025
Das Bundesverfassungsgericht gibt der Klage einer Afghanin statt, die 2021
von Deutschland eine Aufnahmezusage erhalten hatte, allerdings immer noch
in Pakistan wartet. Die Bundesregierung hätte die Aufnahmezusagen nicht
pauschal für „ungültig und erloschen“ erklären dürfen. Dies sei „objektiv
willkürlich“ gewesen, entschieden jetzt die Verfassungsrichter:innen. Ob
die Frau nach Deutschland kommen darf, ist trotzdem völlig offen.
Die Afghanin lebte nach sexuellen Übergriffen aus ihrer Familie in
Afghanistan in einem dortigen Frauenhaus, wo sie sich zur Frauenrechtlerin
entwickelte. Nach der erneuten Machtübernahme der Taliban setzte das
Auswärtige Amt sie deshalb auf die sogenannte Menschenrechtsliste und gab
im September 2021 eine Aufnahmezusage.
Die Frau reiste mit ihren zwei minderjährigen Kindern nach Pakistan, wo sie
in der deutschen Botschaft Visa für Deutschland erhalten sollte, was sich
aber wegen Turbulenzen in Pakistan verzögerte. In der Zwischenzeit hatte in
Deutschland die Regierung gewechselt, und das neue Merz-Kabinett kündigte
an, sie werde alle freiwilligen Aufnahmeprogramme beenden.
Dementsprechend [1][erklärte Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) im
Dezember 2025] alle Aufnahmezusagen für Personen der Übergangsliste und
einer ähnlichen „Überbrückungsliste“ für „ungültig und erloschen“. Bestehen
blieben nur die Zusagen für afghanische Ortskräfte, die einst für die
Bundeswehr gearbeitet hatten, und Zusagen aus dem späteren
Bundesaufnahmeprogramm.
Wegen dieser „Abkehrerklärung“ aus dem Dezember 2025 lehnte das Auswärtige
Amt die Erteilung von Visa an die Afghanin und ihre Kinder ab. Die Afghanin
klagte dagegen, verlor aber beim Oberverwaltungsgericht (OVG)
Berlin-Brandenburg. Die Frau könne aus der Aufnahmezusage von 2021 kein
Recht auf Aufnahme ableiten. Die Zusage sei nur eine interne Erklärung des
Innenministeriums gegenüber dem Auswärtigen Amt gewesen.
## Beschluss mit grundsätzlicher Bedeutung
Gegen die negative OVG-Entscheidung erhob die Afghanin
Verfassungsbeschwerde, die nun vom Zweiten Senat des Gerichts entschieden
wurde. Der Beschluss hat grundsätzlich Bedeutung und betrifft rund 400
weitere Afghanen der Menschenrechts- respektive Übergangsliste, die noch in
Pakistan warten.
Auf den ersten Blick war die Klage der Afghanin erfolgreich. Der
Bundesinnenminister hätte [2][die Aufnahmezusagen nicht pauschal und ohne
Prüfung des Einzelfalls] widerrufen dürfen, entschieden die Richter:innen.
Dies habe gegen das Willkürverbot verstoßen. Es gehe zwar um eine
außenpolitische Entscheidung mit großem Entscheidungsspielraum. Doch im
Rechtsstaat sei die Exekutive „niemals völlig frei“, betonte das Gericht.
Im konkreten Fall musste die Regierung berücksichtigen, dass sie eine
Entscheidung zugunsten konkreter Personen getroffen und dies auch
mitgeteilt hatte. Dobrindt durfte nicht außer Acht lassen, dass ihm diese
Betroffenen jetzt „als Rechtssubjekte mit individuellen Interessen“
gegenüberstehen. Er hätte deshalb eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen.
Auf den zweiten Blick bringt die Karlsruher Entscheidung der Frau aber
wenig Konkretes. So hat die Afghanin keinen Anspruch auf Aufnahme in
Deutschland. Aus der zeitweiligen Aufnahmezusage ergebe sich weder eine
grundrechtliche Schutzpflicht noch Vertrauensschutz. Vielmehr hat Dobrindt
weiter [3][einen großen Entscheidungsspielraum].
Die Gerichte dürfen deshalb nicht einmal prüfen, ob seine neue Entscheidung
vertretbar oder verhältnismäßig ist. Sie dürfen dann nur kontrollieren, ob
Dobrindt überhaupt eine Einzelfallprüfung vornahm. Dobrindt müsse diese
politische Entscheidung dann vor allem gegenüber dem Bundestag und in der
öffentlichen Debatte rechtfertigen, so die Verfassungsrichter:innen.
## Fall geht zum OVG zurück
Der Fall der Afghanin geht jetzt zum OVG Berlin-Brandenburg zurück. Das OVG
wird Dobrindt auffordern, neu über Bestehen oder Widerruf der
Aufnahmezusage zu entscheiden. Dementsprechend erhält die Afghanin ein
Visum oder nicht. Wenn sie kein Visum erhält, wird Pakistan die Frau nach
Afghanistan abschieben.
Derzeit hält sich die Frau mit ihren Kindern in Peschawar auf. Mit ihr
befinden sich dort noch weitere rund 600 Afghan:innen, die ursprünglich
deutsche Aufnahmezusagen hatten. Zwei Drittel von ihnen standen auf der
Menschenrechts- respektive Übergangsliste, sind also auch von der
Entscheidung betroffen. Sie werden bis zum Abschluss des Verfahrens im
Auftrag der Bundesregierung mit Unterkunft und Nahrung versorgt. Dazu wurde
die Regierung nun vom Verfassungsgericht auch ausdrücklich verpflichtet, da
sonst das Recht auf eine willkürfreie Entscheidung leer laufe. (Az.: 2 BvR
319/26)
24 Jul 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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