# taz.de -- Verfassungsgericht zu Aufnahmezusagen: Willkürlicher Widerruf ist verboten
       
       > Die Bundesregierung hat pauschal Aufnahmezusagen für bedrohte
       > Afghan:innen zurückgezogen. Das Bundesverfassungsgericht fordert nun
       > Einzelfallprüfungen.
       
 (IMG) Bild: Afghanen bei der Ankunft aus Pakistan am Flughafen in Hannover im September 2025
       
       Das Bundesverfassungsgericht gibt der Klage einer Afghanin statt, die 2021
       von Deutschland eine Aufnahmezusage erhalten hatte, allerdings immer noch
       in Pakistan wartet. Die Bundesregierung hätte die Aufnahmezusagen nicht
       pauschal für „ungültig und erloschen“ erklären dürfen. Dies sei „objektiv
       willkürlich“ gewesen, entschieden jetzt die Verfassungsrichter:innen. Ob
       die Frau nach Deutschland kommen darf, ist trotzdem völlig offen.
       
       Die Afghanin lebte nach sexuellen Übergriffen aus ihrer Familie in
       Afghanistan in einem dortigen Frauenhaus, wo sie sich zur Frauenrechtlerin
       entwickelte. Nach der erneuten Machtübernahme der Taliban setzte das
       Auswärtige Amt sie deshalb auf die sogenannte Menschenrechtsliste und gab
       im September 2021 eine Aufnahmezusage.
       
       Die Frau reiste mit ihren zwei minderjährigen Kindern nach Pakistan, wo sie
       in der deutschen Botschaft Visa für Deutschland erhalten sollte, was sich
       aber wegen Turbulenzen in Pakistan verzögerte. In der Zwischenzeit hatte in
       Deutschland die Regierung gewechselt, und das neue Merz-Kabinett kündigte
       an, sie werde alle freiwilligen Aufnahmeprogramme beenden.
       
       Dementsprechend [1][erklärte Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) im
       Dezember 2025] alle Aufnahmezusagen für Personen der Übergangsliste und
       einer ähnlichen „Überbrückungsliste“ für „ungültig und erloschen“. Bestehen
       blieben nur die Zusagen für afghanische Ortskräfte, die einst für die
       Bundeswehr gearbeitet hatten, und Zusagen aus dem späteren
       Bundesaufnahmeprogramm.
       
       Wegen dieser „Abkehrerklärung“ aus dem Dezember 2025 lehnte das Auswärtige
       Amt die Erteilung von Visa an die Afghanin und ihre Kinder ab. Die Afghanin
       klagte dagegen, verlor aber beim Oberverwaltungsgericht (OVG)
       Berlin-Brandenburg. Die Frau könne aus der Aufnahmezusage von 2021 kein
       Recht auf Aufnahme ableiten. Die Zusage sei nur eine interne Erklärung des
       Innenministeriums gegenüber dem Auswärtigen Amt gewesen.
       
       ## Beschluss mit grundsätzlicher Bedeutung
       
       Gegen die negative OVG-Entscheidung erhob die Afghanin
       Verfassungsbeschwerde, die nun vom Zweiten Senat des Gerichts entschieden
       wurde. Der Beschluss hat grundsätzlich Bedeutung und betrifft rund 400
       weitere Afghanen der Menschenrechts- respektive Übergangsliste, die noch in
       Pakistan warten.
       
       Auf den ersten Blick war die Klage der Afghanin erfolgreich. Der
       Bundesinnenminister hätte [2][die Aufnahmezusagen nicht pauschal und ohne
       Prüfung des Einzelfalls] widerrufen dürfen, entschieden die Richter:innen.
       Dies habe gegen das Willkürverbot verstoßen. Es gehe zwar um eine
       außenpolitische Entscheidung mit großem Entscheidungsspielraum. Doch im
       Rechtsstaat sei die Exekutive „niemals völlig frei“, betonte das Gericht.
       
       Im konkreten Fall musste die Regierung berücksichtigen, dass sie eine
       Entscheidung zugunsten konkreter Personen getroffen und dies auch
       mitgeteilt hatte. Dobrindt durfte nicht außer Acht lassen, dass ihm diese
       Betroffenen jetzt „als Rechtssubjekte mit individuellen Interessen“
       gegenüberstehen. Er hätte deshalb eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen.
       
       Auf den zweiten Blick bringt die Karlsruher Entscheidung der Frau aber
       wenig Konkretes. So hat die Afghanin keinen Anspruch auf Aufnahme in
       Deutschland. Aus der zeitweiligen Aufnahmezusage ergebe sich weder eine
       grundrechtliche Schutzpflicht noch Vertrauensschutz. Vielmehr hat Dobrindt
       weiter [3][einen großen Entscheidungsspielraum].
       
       Die Gerichte dürfen deshalb nicht einmal prüfen, ob seine neue Entscheidung
       vertretbar oder verhältnismäßig ist. Sie dürfen dann nur kontrollieren, ob
       Dobrindt überhaupt eine Einzelfallprüfung vornahm. Dobrindt müsse diese
       politische Entscheidung dann vor allem gegenüber dem Bundestag und in der
       öffentlichen Debatte rechtfertigen, so die Verfassungsrichter:innen.
       
       ## Fall geht zum OVG zurück
       
       Der Fall der Afghanin geht jetzt zum OVG Berlin-Brandenburg zurück. Das OVG
       wird Dobrindt auffordern, neu über Bestehen oder Widerruf der
       Aufnahmezusage zu entscheiden. Dementsprechend erhält die Afghanin ein
       Visum oder nicht. Wenn sie kein Visum erhält, wird Pakistan die Frau nach
       Afghanistan abschieben.
       
       Derzeit hält sich die Frau mit ihren Kindern in Peschawar auf. Mit ihr
       befinden sich dort noch weitere rund 600 Afghan:innen, die ursprünglich
       deutsche Aufnahmezusagen hatten. Zwei Drittel von ihnen standen auf der
       Menschenrechts- respektive Übergangsliste, sind also auch von der
       Entscheidung betroffen. Sie werden bis zum Abschluss des Verfahrens im
       Auftrag der Bundesregierung mit Unterkunft und Nahrung versorgt. Dazu wurde
       die Regierung nun vom Verfassungsgericht auch ausdrücklich verpflichtet, da
       sonst das Recht auf eine willkürfreie Entscheidung leer laufe. (Az.: 2 BvR
       319/26)
       
       24 Jul 2026
       
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