# taz.de -- Urteil zu Linksextremistin: 15 Schläge, 6 Tritte, kein Mordversuch
       
       > Im September verurteilte das OLG München Hanna S. wegen Angriffen auf
       > Rechtsextreme in Budapest. Jetzt erklärt es, warum kein Tötungsvorsatz
       > vorlag.
       
 (IMG) Bild: Hanna S. im vergangenen Jahr beim Prozess in München
       
       Die Mitglieder der militanten Antifa, die im Februar 2023 in Budapest
       Rechtsextremisten zusammenschlugen, handelten ohne Tötungsvorsatz. Das
       ergibt sich aus dem ersten deutschen Urteil zum sogenannten
       Budapest-Komplex. Das Oberlandesgericht München hat jetzt seine
       schriftliche Begründung zur Verurteilung von Hanna S. vorgelegt.
       
       Seit Jahren beschäftigen organisierte Angriffe der Antifa auf
       Rechtsextremisten in Ostdeutschland und Ungarn die Justiz. Aktuell laufen
       [1][zwei Großverfahren an den Oberlandesgerichten in Dresden und
       Düsseldorf]. Die Gruppierung um den in Dresden angeklagten vermeintlichen
       Rädelsführer Johann G. wird in den Medien wahlweise Hammerbande oder Antifa
       Ost genannt.
       
       Besonders umstritten ist dabei der Vorwurf des versuchten Mordes.
       [2][Angeklagte in Düsseldorf werfen den Behörden vor, antifaschistische
       Aktionen delegitimieren zu wollen.] Es sei offensichtlich, dass „die
       gegenwärtige antifaschistische Bewegung nicht darauf ausgerichtet ist,
       Nazis zu töten“.
       
       Tatsächlich geht die Bundesanwaltschaft (BAW) als Anklagebehörde nicht
       davon aus, dass es „Ziel“ der militanten Antifa ist, Rechtsextremisten zu
       töten. Deshalb hat sie die Hammerbande/Antifa Ost auch nicht als
       „terroristische Vereinigung“, sondern nur als „kriminelle Vereinigung“
       eingestuft.
       
       ## Mordvorwurf bei vier Einzeltaten
       
       Allerdings nimmt die BAW an, dass vier einzelne Taten Mordversuche waren.
       Konkret geht es um Angriffe in Dessau-Rosslau im Januar 2019 und in Erfurt
       im Januar 2023 sowie um zwei der fünf Angriffe in Budapest im Februar 2023.
       Dabei hätten die Täter:innen jeweils mit bedingtem Tötungsvorsatz
       gehandelt. Das heißt, sie sollen den Tod der Opfer zwar nicht beabsichtigt,
       aber doch billigend in Kauf genommen haben. Diesen Vorsatz nimmt die BAW
       etwa an, wenn Täter weiter auf den Kopf eines bereits Bewusstlosen
       einschlagen.
       
       Zudem sieht die BAW in diesen Fällen das Mordmerkmal der „niedrigen
       Beweggründe“ erfüllt. Die Täter hätten willkürlich Rechtsextremisten
       angegriffen, um ein Exempel zu statuieren, ihnen dabei das Lebensrecht
       abgesprochen und sie zum Objekt degradiert.
       
       Das erste Urteil, in dem es ausdrücklich um den Tötungsvorsatz und den
       Mordvorwurf ging, stammt vom OLG München. [3][Es verurteilte im September
       2025] die Kunststudentin Hanna S. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen
       Vereinigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von
       fünf Jahren. Den Mordvorwurf der BAW wies das Gericht zurück. Der taz liegt
       die schriftliche Begründung des Urteils vor.
       
       Hanna S. war wegen Beteiligung an zwei der fünf Angriffe in Budapest
       angeklagt. Eine dieser Taten hatte die BAW als versuchten Mord eingestuft.
       Dabei überfielen 8 Personen einen Tabakverkäufer in Tarnkleidung auf dem
       Weg zu seiner Arbeit. Der in Düsseldorf mitangeklagte Moritz S. soll mit
       seinem Teleskopschlagstock rund 15-mal Richtung Kopf des Ungarn geschlagen
       haben, dabei erlitt jener 6 Platzwunden. Der Italiener Gabriele M. soll den
       am Boden liegenden Mann rund 6-mal in die Rippen getreten haben, was zu 3
       Rippenbrüchen führte. Die in Düsseldorf ebenfalls angeklagte Emilie D. soll
       dem Ungarn schließlich noch Pfefferspray in sein blutendes Gesicht gesprüht
       haben.
       
       ## Mord wäre laut Gericht kontraproduktiv gewesen
       
       Die Tat wurde von zwei Videokameras dokumentiert. Darauf ist nach
       Feststellung des OLG auch zu sehen, wie Hanna S. versucht, den linken Arm
       des Opfers zu fixieren, und sich zeitweise darauf kniet. Das Gericht
       rechnete ihr auch die Tathandlungen der anderen 7 Mitangreifer:innen
       zu, weil hier offensichtlich arbeitsteilig nach einem gemeinsamen Plan
       vorgegangen worden sei. Nach Einschätzung eines Sachverständigen war das
       Vorgehen der Gruppe potenziell lebensgefährlich.
       
       Eine Verurteilung wegen versuchten Mordes wäre möglich gewesen, wenn das
       OLG bei Hanna S. einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen hätte. Diesen
       verneinte es jedoch aus zwei Gründen. Da die Antifa-Gruppe die
       Öffentlichkeit für das Auftreten von Rechtsextremisten am Budapester „Tag
       der Ehre“ sensibilisieren wollte, wäre es kontraproduktiv gewesen, mögliche
       Beteiligte zu töten. „Die Gruppierung würde dadurch die Öffentlichkeit
       (erst recht) gegen sich aufbringen und gerade nicht für ihre Ziele
       gewinnen“, so das OLG. Außerdem habe Hanna S. die bisherige Praxis der
       Hammerbande/Antifa Ost gekannt und gewusst, dass dabei noch nie ein Opfer
       gestorben war. Sie habe daher „darauf vertraut, dass dies auch bei den
       Angriffen unter ihrer Beteiligung so sein werde“.
       
       Um das Urteil an diesem Punkt abzusichern, haben die OLG-Richter:innen
       hilfsweise noch einen bedingten Tötungsvorsatz von Hanna S. (und den
       anderen Tatbeteiligten) unterstellt. Doch auch dann sei eine Verurteilung
       wegen versuchten Mordes unmöglich, weil Hanna S. (und die anderen
       Tatbeteiligten) vom Versuch des Mordes vor der Vollendung „zurückgetreten“
       sei. Im Urteil heißt es hierzu: „Obwohl der Angeklagten – wie ihren
       Mittätern – ein weiteres Einwirken auf den Geschädigten möglich gewesen
       wäre, um ihn zu töten, sah sie davon ab und ergriff mit den anderen
       Tatbeteiligten gemeinsam die Flucht.“ Der Angriff war tatsächlich nach 18
       Sekunden auf ein Signal der in Düsseldorf mitangeklagten Nele A. beendet
       worden.
       
       Die Argumentation des OLG München bezieht sich kaum auf Aspekte des
       Einzelfalls und ist deshalb verallgemeinerbar. Die Hammerbande/Antifa Ost
       versucht ihre Angriffe immer auf rund 30 Sekunden zu begrenzen. Die
       Feststellungen des OLG dürften also auch in den aktuellen Verfahren in
       Düsseldorf und Dresden eine Rolle spielen. Zum Mordmerkmal der „niedrigen
       Beweggründe“ nahm das OLG München keine Stellung, weil es bereits den
       Tötungsvorsatz verneint hatte.
       
       Das Urteil des OLG München ist noch nicht rechtskräftig. Zunächst hatten
       sowohl Hanna S. als auch die BAW Revision eingelegt. Die Bundesanwaltschaft
       hat nach taz-Informationen inzwischen allerdings ihr Rechtsmittel
       zurückgezogen. Da es hier um Beweisfragen und nicht um Rechtsfragen geht,
       sieht die Anklagebehörde offensichtlich keine Chance, dass der
       Bundesgerichtshof das Münchener Urteil kippt und doch einen Mordversuch
       annimmt.
       
       Die BAW ist aber von der Münchener Argumentation auch nicht überzeugt. Sie
       hält an ihrem Vorwurf des Mordversuchs in den Verfahren in Düsseldorf und
       Dresden fest und hofft, dass die dortigen Gerichte anders entscheiden.
       
       7 Apr 2026
       
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