# taz.de -- Grundsatzurteil Marokko gegen „SZ“: Ehrenlose Staaten
       
       > Marokko scheitert mit Klagen gegen „SZ“ und „zeit.de“, weil ein Staat
       > keine Persönlichkeitsrechte haben kann. Eine Grundsatzentscheidung aus
       > Karlsruhe.
       
 (IMG) Bild: „Ein Staat hat keine Ehre“: Marokko ist mit seiner Klage gescheitert: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden
       
       Ein Staat hat keine Ehre und auch keine Persönlichkeitsrechte. Dies hat der
       Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden. Das Königreich
       Marokko konnte daher nicht die deutschen Medien zeit.de und Süddeutsche
       Zeitung (SZ) verklagen, um sich gegen eine angeblich unzulässige
       Berichterstattung zu wehren.
       
       Konkret ging es um Enthüllungen rund um die israelische Sicherheitsfirma
       NSO Group, die die Überwachungssoftware Pegasus herstellt und vertreibt.
       Pegasus ist ein Handy-Trojaner, mit dem Aktivitäten auf Mobiltelefonen
       heimlich überwacht werden können. Im Juli 2021 berichteten zahlreiche
       Medien über einen Leak potenzieller Ausspähziele, [1][zu denen auch
       Frankreichs Präsident Emmanuel Macron, mehrere Minister, Journalisten und
       Anwälte gehörten].
       
       Laut der Medienberichte, die auch auf zeit.de und in der SZ erschienen,
       steckten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sicherheitsbehörden Marokkos
       dahinter – weil sie wissen wollten, was man im eigentlich befreundeten
       Frankreich so denkt.
       
       Marokko klagte gegen die Berichte und betonte, dass das Königreich kein
       Pegasus-Kunde gewesen sei. Doch sowohl beim Landgericht Hamburg als auch
       beim dortigen Oberlandesgericht (OLG) scheiterte die Klage Marokkos schon
       im Ansatz. Marokko als Staat könne keine deutschen Medien auf Unterlassung
       verklagen.
       
       ## Keine „handfesten, belastbaren Belege“ für Ausspähung
       
       In den Hamburger Prozessen ging es nur am Rande um die Frage, ob die
       Berichte von zeit.de und SZ inhaltlich zulässig waren. Das OLG Hamburg
       stellte dennoch in einer Randbemerkung fest, Marokko „dürfte darin zu
       folgen sein“, dass es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung
       handele, weil es an „hinreichenden Indiztatsachen“ für die Vorwürfe fehle.
       Die Medien hätten keine „handfesten, belastbaren Belege“ vorgebracht, die
       beweisen, dass Marokko für die vorbereitete Ausspähung verantwortlich ist.
       
       Marokko genügte diese Randbemerkung allerdings nicht. Das Königreich
       strebte weiterhin ein deutsches Gerichtsurteil an, dass die Berichte von
       zeit.de und SZ rechtswidrig waren. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen,
       dass Marokko überhaupt auf Unterlassung klagen kann. Deshalb ging Marokko
       in Revision zum Bundesgerichtshof, um die Frage der Klagebefugnis
       grundsätzlich klären zu lassen.
       
       Doch auch beim BGH hatte Marokko keinen Erfolg. [2][Marokko] habe keinen
       Anspruch auf Unterlassung der Verdachtsberichte deutscher Medien, sagte der
       Vorsitzende BGH-Richter Stephan Seiters. „Ein Staat hat weder eine
       persönliche Ehre, noch ist er Träger des allgemeinen
       Persönlichkeitsrechts“, so Seiters. Es gebe auch keine allgemeine Regel des
       Völkerrechts, dass Staaten im Ausland vor „ansehensbeeinträchtigenden
       Äußerungen“ geschützt werden müssen. Nicht einmal in Verbindung mit dem
       deutschen Strafrecht ergäben sich Unterlassungsansprüche, denn ein Staat
       könne auch nicht beleidigt oder verleumdet werden, so der BGH.
       
       Völlig schutzlos ist Marokko freilich nicht. Einzelpersonen oder
       unterstaatliche Einrichtungen könnten durchaus klagen, etwa der
       marokkanische Geheimdienst-Chef oder der marokkanische Geheimdienst.
       
       Da es keine Gerichtsentscheidung in der Sache gibt, ist auch der
       inhaltliche Konflikt weiter ungeklärt. SZ-Anwalt Martin Schippan geht davon
       aus, dass die Berichte aus dem Jahr 2021 einer Prüfung vor Gericht durchaus
       standhalten würden. Marokkos Anwalt Till Dunckel verwies auf die
       Randbemerkung des OLG Hamburg, die dagegen spreche.
       
       24 Feb 2026
       
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