# taz.de -- Grundsatzurteil Marokko gegen „SZ“: Ehrenlose Staaten
> Marokko scheitert mit Klagen gegen „SZ“ und „zeit.de“, weil ein Staat
> keine Persönlichkeitsrechte haben kann. Eine Grundsatzentscheidung aus
> Karlsruhe.
(IMG) Bild: „Ein Staat hat keine Ehre“: Marokko ist mit seiner Klage gescheitert: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden
Ein Staat hat keine Ehre und auch keine Persönlichkeitsrechte. Dies hat der
Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden. Das Königreich
Marokko konnte daher nicht die deutschen Medien zeit.de und Süddeutsche
Zeitung (SZ) verklagen, um sich gegen eine angeblich unzulässige
Berichterstattung zu wehren.
Konkret ging es um Enthüllungen rund um die israelische Sicherheitsfirma
NSO Group, die die Überwachungssoftware Pegasus herstellt und vertreibt.
Pegasus ist ein Handy-Trojaner, mit dem Aktivitäten auf Mobiltelefonen
heimlich überwacht werden können. Im Juli 2021 berichteten zahlreiche
Medien über einen Leak potenzieller Ausspähziele, [1][zu denen auch
Frankreichs Präsident Emmanuel Macron, mehrere Minister, Journalisten und
Anwälte gehörten].
Laut der Medienberichte, die auch auf zeit.de und in der SZ erschienen,
steckten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sicherheitsbehörden Marokkos
dahinter – weil sie wissen wollten, was man im eigentlich befreundeten
Frankreich so denkt.
Marokko klagte gegen die Berichte und betonte, dass das Königreich kein
Pegasus-Kunde gewesen sei. Doch sowohl beim Landgericht Hamburg als auch
beim dortigen Oberlandesgericht (OLG) scheiterte die Klage Marokkos schon
im Ansatz. Marokko als Staat könne keine deutschen Medien auf Unterlassung
verklagen.
## Keine „handfesten, belastbaren Belege“ für Ausspähung
In den Hamburger Prozessen ging es nur am Rande um die Frage, ob die
Berichte von zeit.de und SZ inhaltlich zulässig waren. Das OLG Hamburg
stellte dennoch in einer Randbemerkung fest, Marokko „dürfte darin zu
folgen sein“, dass es sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung
handele, weil es an „hinreichenden Indiztatsachen“ für die Vorwürfe fehle.
Die Medien hätten keine „handfesten, belastbaren Belege“ vorgebracht, die
beweisen, dass Marokko für die vorbereitete Ausspähung verantwortlich ist.
Marokko genügte diese Randbemerkung allerdings nicht. Das Königreich
strebte weiterhin ein deutsches Gerichtsurteil an, dass die Berichte von
zeit.de und SZ rechtswidrig waren. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen,
dass Marokko überhaupt auf Unterlassung klagen kann. Deshalb ging Marokko
in Revision zum Bundesgerichtshof, um die Frage der Klagebefugnis
grundsätzlich klären zu lassen.
Doch auch beim BGH hatte Marokko keinen Erfolg. [2][Marokko] habe keinen
Anspruch auf Unterlassung der Verdachtsberichte deutscher Medien, sagte der
Vorsitzende BGH-Richter Stephan Seiters. „Ein Staat hat weder eine
persönliche Ehre, noch ist er Träger des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts“, so Seiters. Es gebe auch keine allgemeine Regel des
Völkerrechts, dass Staaten im Ausland vor „ansehensbeeinträchtigenden
Äußerungen“ geschützt werden müssen. Nicht einmal in Verbindung mit dem
deutschen Strafrecht ergäben sich Unterlassungsansprüche, denn ein Staat
könne auch nicht beleidigt oder verleumdet werden, so der BGH.
Völlig schutzlos ist Marokko freilich nicht. Einzelpersonen oder
unterstaatliche Einrichtungen könnten durchaus klagen, etwa der
marokkanische Geheimdienst-Chef oder der marokkanische Geheimdienst.
Da es keine Gerichtsentscheidung in der Sache gibt, ist auch der
inhaltliche Konflikt weiter ungeklärt. SZ-Anwalt Martin Schippan geht davon
aus, dass die Berichte aus dem Jahr 2021 einer Prüfung vor Gericht durchaus
standhalten würden. Marokkos Anwalt Till Dunckel verwies auf die
Randbemerkung des OLG Hamburg, die dagegen spreche.
24 Feb 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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