# taz.de -- Wirbel um Schwangerschaftsabbruch: Abtreiben ist Menschenrecht
       
       > Dreihundert Abgeordnete wollen eine Neuregelung des § 218. Alles nur
       > Wahlkampf? Die Selbstbestimmung über den Uterus kommt wieder zu kurz.
       
 (IMG) Bild: Der Strafrechtsparagraf 218 soll gestrichen werden
       
       Der Schwangerschaftsabbruch soll neu geregelt werden. Völlig unvermittelt
       und ohne parlamentarischen Vorlauf hat eine Abgeordnetengruppe von Grünen
       und SPD im Bundestag einen [1][Reformvorschlag] eingebracht. Der
       Strafrechtsparagraf 218 soll gestrichen werden. Das überrascht. Soll damit
       polarisierender Wahlkampf gemacht werden?
       
       Hat doch die scheidende Ampel ihrem [2][Anspruch auf Fortschritt in
       Frauenfragen] nicht genügt. Die Förderung von Projekten gegen Gewalt an
       Frauen und die [3][steigende Anzahl an Femiziden] sowie das Handeln gegen
       Zwangsprostitution fehlten.
       
       Nun soll ein historisches Frauenthema, die [4][Streichung des § 218], im
       Eilverfahren „abgearbeitet“ werden. Im Schnelldurchlauf ist so eine
       Menschenrechtsfrage nicht zu behandeln. Es braucht mehr Raum und Zeit, um
       [5][angemessen zu diskutieren.]
       
       Schließlich geht es um das Frauenbild, das die bisherige
       Verfassungsrechtsprechung prägte. An diesem sind seither alle Versuche, den
       § 218 zu streichen, gescheitert. Denn der Lebensschutz des Ungeborenen
       wurde darin über das Selbstbestimmungsrecht der Frau gestellt.
       
       Das Grundrecht auf Gleichstellung wird der Frau da, wo sie offenkundig „das
       andere Geschlecht“ ist, durch eine Gebärpflicht verletzt. Diese
       biologistische Festlegung ist die menschenrechtliche Frage, um die es
       eigentlich gehen muss.
       
       ## Freiheit bis zur zwölften Woche
       
       Mit der [6][vorgeschlagenen Regelung] soll die Frau künftig zwar straffrei,
       der Schwangerschaftsabbruch aber weiterhin rechtswidrig sein. Für Fragen
       nach der zwölften Woche soll das Schwangerschaftskonfliktgesetz den Rahmen
       vorgeben.
       
       Zählt bis zur zwölften Woche ihr Selbstbestimmungsrecht, wird es mit
       fortschreitender Schwangerschaft schwächer und an das Recht des Embryos und
       Fötus gebunden. Das ist neu. Aber keine Abkehr vom Frauenbild, das es zu
       überwinden gilt.
       
       Was zunächst wie eine pragmatische Lösung erscheint – Fristenregelung in
       den ersten drei Monaten und Straffreiheit – ist angreifbar. Wird der Frau
       in der gesamten Schwangerschaft die freie Entscheidung, ob sie Mutter
       werden will, zugestanden? Das ist zu bezweifeln.
       
       ## Konkurrenz zwischen Embryo und Frau
       
       Hier wird die Konkurrenz zwischen Embryo und Frau erneut nicht aufgehoben.
       Mit der Festlegung, den Embryo bis zur zwölften Woche aus dem Lebensschutz
       auszuschließen, kann man zwar den Stichtag für eine erleichterte Abtreibung
       begründen.
       
       Aber die Frage, ob die Selbstbestimmung über die körperliche Integrität und
       Emanzipation als das menschenrechtliche Argument ausschlaggebend ist,
       bleibt beantwortet.
       
       Das ist nicht unwesentlich. Hat doch das Bundesverfassungsgericht in einer
       anderen Grundsatzentscheidung – zur Befürwortung von Sterbehilfe – die
       Autonomie in die unantastbare Menschenwürde eingebunden. Daher muss man
       heute fragen: Kann die Gebärpflicht, in welcher Form auch immer, überhaupt
       menschenrechtskonform sein?
       
       ## Neuer Rechtsstatus für Embryo
       
       Die Initiatorinnen des Reformvorschlags orientieren sich an der
       [7][ExpertInnenkommission der Bundesregierung]. Diese schlägt die generelle
       Straffreiheit für die Frau vor, favorisiert – und das ist neu – ein
       „gestuftes Würdekonzept“ für den Embryo im Uterus.
       
       Begründet wird das von den ExpertInnen mit seinem Entwicklungsgrad bis zur
       zwölften Woche. Ab dann vergrößere sich der Grundrechtsstatus des Fötus. Im
       Verlauf der Schwangerschaft nimmt die Selbstbestimmung der Frau also stetig
       ab.
       
       Doch wie lassen sich unterschiedliche Grundrechte des Embryos begründen? In
       der frühen Phase des Lebens wird schließlich nicht unterschieden, ob sich
       der Embryo im Labor oder Uterus entwickelt.
       
       Das [8][Embryonenschutzgesetz] garantiert die Menschenwürde des
       Ungeborenen. Wird die Fristenregelung das ändern? Der Gedanke drängt sich
       auf, ob das ein Türöffner für das Forschen am menschlichen Embryo ist. Ob
       die Abgeordnetengruppe dieses Ziel verfolgt, ist nicht bekannt.
       
       ## Anachronistisches Frauenbild bleibt
       
       Was bewegt sich nun im Vergleich zum Status quo? Die Straffreiheit. Sie ist
       eine wichtige, aber nicht die einzige emanzipatorische Herausforderung. Es
       geht ebenso um das Menschenbild der Frau; um eine [9][Patriarchats- und
       kulturkritische Auseinandersetzung] und um die besondere Geschichte des
       Abtreibungsrechts in Deutschland.
       
       Die prinzipielle Gebärpflicht braucht eine Aufarbeitung. Der § 218 ist von
       einer [10][anachronistischen Ideologie] von Mutterschaft geprägt. Die DDR
       hatte mit ihrem Abtreibungsrecht die Entmündigung der Frau aufgehoben.
       Dieses moderne Frauenrecht überlebte die Wiedervereinigung nicht.
       
       Es ist ein größerer Bogen zu schlagen, wenn heute über eine Reform des
       Schwangerschaftsabbruchs zu reden ist. Klare, menschenrechtliche Argumente
       im Interesse der Frauen sind vonnöten, nicht nur, aber gerade weil am
       [11][rechten Rand Frauenfeindlichkeit] auflebt.
       
       ## Neues Gesetz wirft Fragen auf
       
       Die Bedenken gegen den Reformvorschlag beziehen sich nicht nur auf den
       eiligen politischen Stil, sie beziehen sich auf den Gesetzestext selber.
       Viele Fragen wirft er auf.
       
       Und im Ergebnis bliebe das biologistische Frauenbild nicht erschüttert, und
       das Embryonenschutzgesetz stünde bei einem gestuften Rechtsstatus des
       Embryos zur Diskussion. Was wäre mit dieser Fristenregelung also gewonnen?
       
       Ohne fundamentalistische Anmutungen müssen diese Überlegungen nun morgen im
       Bundestag erörtert werden. Bevor ein so wichtiges Rechtsthema zur
       Abstimmung gestellt wird, muss Gelegenheit bestehen, sich gesellschaftlich
       und im Parlament der Werte zu vergewissern, auf denen ein zeitgemäßes
       Frauenrecht gründet.
       
       Gerade bei kontroversen Positionen ist es geboten, ein respektvolles Klima
       zu schaffen. Ob eine Schwangere bereit ist, Mutter zu werden, kann einzig
       ihre Entscheidung sein. Dieses Postulat gilt es, in eine Gesetzesreform
       einzubringen.
       
       4 Dec 2024
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Abschaffung-des-Paragrafen-218/!6045917
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 (DIR) [4] /Schwangerschaftsabbrueche-in-Deutschland/!6000620
 (DIR) [5] /Legale-Schwangerschaftsabbrueche/!6040262
 (DIR) [6] https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1029928
 (DIR) [7] https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/sachverstaendigenkommission-legt-abschlussbericht-vor-238398
 (DIR) [8] /Ethische-Forschung-an-Embryos/!5957197
 (DIR) [9] /Abtreibungsrecht-in-den-USA/!6047390
 (DIR) [10] /!1613205/
 (DIR) [11] /Misogynes-Brauchtum-Klaasohm/!6053810
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Monika Knoche
       
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