# taz.de -- Bundesverfassungsgericht zu BND: Grundgesetz gilt auch im Ausland
       
       > Journalisten klagen erfolgreich gegen die BND-Überwachung im Ausland. Das
       > Urteil ist schon jetzt ein Meilenstein in der Rechtsprechung.
       
 (IMG) Bild: Klare Ansage aus Karlsruhe: Der BND muss stärker kontrolliert werden
       
       Karlsruhe taz | Das Bundesverfassungsgericht hat die BND-Novelle von Ende
       2016 in vollem Umfang [1][für verfassungswidrig erklärt]. Zugleich haben
       die Richter klargestellt, dass deutsche Grundrechte den BND auch im Ausland
       binden. Die anlasslose Auslandsaufklärung des BND wurde aber nicht generell
       verboten. Der Bundestag hat für eine Neuregelung Zeit bis Ende 2021.
       
       Der amerikanische Whistleblower Edward Snowden hatte 2013 enthüllt, wie
       US-Geheimdienste systematisch den internationalen Telefon-, E-Mail- und
       SMS-Verkehr überwachen und auswerten. Bald wurde jedoch deutlich, dass auch
       der BND im Ausland ähnlich agiert. Ende 2016 schuf die Bundesregierung im
       BND-Gesetz immerhin eine gesetzliche Grundlage für die Auslandsaufklärung
       des BND.
       
       Gegen diese Ergänzung des BND-Gesetzes klagten sechs internationale
       Journalisten sowie die Organisation [2][Reporter ohne Grenzen (ROG)]. Die
       globale Überwachung des BND schüchtere investigative Journalisten ein. Das
       Gesetz ziele zwar nicht auf Journalisten, es schütze sie aber auch nicht
       angemessen, so ROG-Geschäftsführer Christian Mihr.
       
       In der mündlichen Verhandlung im Januar wurde dann bekannt, in welchem
       Ausmaß der BND weltweit die Kommunikation von Ausländern im Ausland
       überwacht. So sucht der BND mit Hunderttausenden Suchbegriffen in den
       Telekommunikationsnetzen nach verdächtigen Nachrichten. Suchbegriffe
       können Namen, Orte oder Chemikalien sein. Zu 90 Prozent geht es jedoch um
       Telefonnummern und E-Mail-Adressen, „sogenannte technische Selektoren“. Der
       BND greift dazu auf Internetknoten, Tiefseekabel oder
       Satellitenkommunikation zu.
       
       Bisher kaum Schutz für Ausländer 
       
       Mit Hilfe von Filtern sollen Deutsche und teilweise auch EU-Bürger vor der
       BND-Ausspähung geschützt werden. Für sonstige Ausländer ist aber kaum
       Schutz vorgesehen. Täglich gebe es 154.000 Treffer, so der BND, wobei am
       Ende aber nur 262 Telefonate, E-Mails oder SMS für den BND wirklich
       relevant seien.
       
       Die Bundesregierung hielt die Klage der internationalen Journalisten für
       unzulässig. Die Grundrechte des Grundgesetzes gälten nur auf deutschem
       Boden, so ihre Argumentation. Dem hat das Bundesverfassungsgericht nun in
       voller Deutlichkeit widersprochen. Die Bindung der deutschen Staatsgewalt
       an die Grundrechte bleibe auch dann bestehen, wenn sie im Ausland agiert.
       
       Der Senatsvorsitzende Stephan Harbarth sprach von einer „Klarstellung“, es
       habe also noch nie etwas anderes gegolten. Tatsächlich war die Frage bisher
       aber hoch umstritten und wurde jetzt erstmals vom Bundesverfassungsgericht
       geklärt. Schon insofern handelt es sich um ein echtes Grundsatzurteil.
       
       Als Folge dieser Weichenstellung wurde die BND-Novelle nun gleich doppelt
       für verfassungswidrig erklärt. Zum einen fehle der Hinweis, in welche
       Grundrechte das Gesetz eingreife. Zum anderen sei es auch in der Sache
       verfassungswidrig, weil die Eingriffe in Fernmelde- und Pressefreiheit
       völlig unverhältnismäßig seien.
       
       Bedingungskatalog für BND aufgestellt 
       
       Der federführende Richter Johannes Masing stellte aber klar, dass die
       anlasslose Selektoren-Fahndung des BND nicht generell gegen das Grundgesetz
       verstößt. Die Bedrohung aus dem Ausland habe zugenommen, die Früherkennung
       von Gefahrenlagen werde wichtiger. Bis Ende 2021 kann der BND unverändert
       fortfahren. Ab dann müssen die jetzt aufgestellten Vorgaben des
       Bundesverfassungsgerichts beachtet werden.
       
       So muss sich die Früherkennung auf „schwerwiegende“ Gefahren und bestimmte
       geografische Regionen beschränken. Eine globale Überwachung halten die
       Richter für unzulässig. Die Kommunikation von Deutschen müsse schon vor der
       Prüfung „bestmöglich“ herausgefiltert werden. Wird sie erst bei der Prüfung
       erkannt, müsse sie sofort gelöscht werden. Wenn die Kommunikation den
       Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft, zum Beispiel weil es um Sex
       oder Religion geht, muss die Überwachung abgebrochen werden.
       
       Der BND müsse sein Verfahren durch interne Regeln klar strukturieren, um
       die Kontrolle zu erleichtern, so die Richter. Soweit Algorithmen bei der
       Auswertung zum Einsatz kommen, müsse deren Arbeitsweise nachvollziehbar
       bleiben. Alle sechs Monate müsse geprüft werden, ob Daten gelöscht werden
       können. Verkehrsdaten („Wer hat wann mit wem kommuniziert“) darf der BND im
       Ausland zwar auf Vorrat speichern und auswerten, muss sie aber spätestens
       nach sechs Monaten löschen.
       
       Die wichtigste Forderung des Bundesverfassungsgerichts betrifft aber die
       Stärkung der Geheimdienstkontrolle. Bisher gab es für die
       Auslandsüberwachung des BND nur ein relativ zahnloses „unabhängiges
       Gremium“ (UG). Künftig soll der Bundestag ein „gerichtsähnliches“ Gremium
       einrichten, das viele BND-Aktionen vorab genehmigen muss.
       
       Bundestag muss Kontrollgremien einrichten 
       
       So müsse die neue Kontrollinstanz zum Beispiel die gezielte Überwachung von
       Journalisten und Anwälte vorab prüfen, weil diese Berufsgruppen besonders
       auf vertrauliche Kommunikation angewiesen seien. Auch bei Personen, die
       nicht nur als Informationsmittler überwacht werden, sondern weil sie selbst
       als gefährlich gelten, müsse das neue Gremium vorab zustimmen, weil für sie
       auch die Überwachung bedrohlich werden könnte, etwa durch die Weitergabe
       von Daten.
       
       Neben dem gerichtsähnlichen Gremium soll es noch eine „administrative“
       Kontrollinstanz geben, die mit Stichproben auf die Einhaltung des Rechts
       achtet. Sie soll mit mindestens 30 Mitarbeitern ausgestattet werden. Bei
       der Ausgestaltung der beiden neuen Kontrollgremien hat der Bundestag großen
       Gestaltungsspielraum, solange die Effizienz gewahrt ist.
       
       Zulässig bleibt künftig auch die Kooperation mit anderen
       Nachrichtendiensten. Bisher bekommt der BND rund 60 Prozent seiner
       Selektoren von Partnerdiensten, denen er dann auch die Ergebnisse liefert.
       Je mehr man an andere Dienste liefert, desto mehr bekommt man auch zurück,
       so die Logik der Branche. Die Verfassungsrichter haben nichts dagegen, denn
       das Grundgesetz sei auf internationale Zusammenarbeit angelegt, auch bei
       der Sicherheit.
       
       Allerdings wird ein „Ringtausch“ von Daten ausdrücklich verboten. Der BND
       darf also nicht Briten in Großbritannien überwachen, damit der englische
       Dienst GCHQ Deutsche in Deutschland überwacht. Der BND bestreitet, dass es
       einen derartigen Ringtausch überhaupt gegeben habe.
       
       „Sehr gut durchdachtes Urteil“ 
       
       Auch dürfe die Kooperation der Dienste nicht die Geheimdienstkontrolle
       beschränken, so die Karlsruher Vorgabe. Bei künftigen Kooperationen müsse
       die „Third Party Rule“ so ausgestaltet werden, dass die Weitergabe von
       Informationen an die deutschen Kontrolleure nicht von anderen Diensten
       genehmigt werden muss. Das jedenfalls ist ein großer Fortschritt.
       
       Das 140-seitige Urteil beeindruckte alle Verfahrensbeteiligten. Der
       CDU-Innenexperte Armin Schuster sprach von einem „starken und sehr gut
       durchdachten Urteil“. Christian Mihr der Geschäftsführer von Reporter ohne
       Grenzen nannte das Urteil einen „Meilenstein“.
       
       19 May 2020
       
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