# taz.de -- Affäre um verdeckte Ermittlerin: Hamburgs Polizei verfassungswidrig
       
       > Die Polizei verteidigt ihren Einsatz beim Radio FSK. Gegen ein Urteil des
       > Bundesverfassungsgerichts will sie den presserechtlichen Schutz
       > aushebeln.
       
 (IMG) Bild: Nach Ansicht der Polizei kein presserechtlich geschütztes Medium: das Freie Sender-Kombinat (FSK).
       
       HAMBURG taz | Über den Schriftsatz der Hamburger Polizei ist Christiane
       Schneider von der Hamburger Linkspartei entrüstet: In einer Klageerwiderung
       auf die Klage des linken Radios „Freies Sender Kombinat“ (FSK) vor dem
       Hamburger Verwaltungsgericht befand die Polizei, der FSK sei kein Medium,
       dass durch die Rundfunkfreiheit geschützt sei. Obwohl das
       Bundesverfassungsgericht darüber vor sechs Jahren im Zuge der polizeilichen
       Durchsuchung des Senders 2003 positiv entschieden hat.
       
       Der Radiosender wollte mit seiner Klage erwirken, dass der mehrjährige
       Undercover-Einsatz der Staatsschützerin Iris P. unter dem Tarnnamen „Iris
       Schneider“ als Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit verurteilt wird. Die
       polizeiliche Reaktion darauf hält Innenpolitikerin Schneider„politisch für
       einen totalen Hammer“.
       
       In der Tat stellt Polizeijustiziar Jens Stammer in dem 31-seitigen Papier,
       das der taz vorliegt, sämtliche Eingeständnisse infrage, die die
       Innenbehörde in den parlamentarischen Gremien über polizeiliches
       Fehlverhalten gemacht hatte. So habe das doppelte Engagement von Iris P.
       von 2003 bis 2006 als verdeckte Aufklärerin des Hamburger Staatsschutzes
       sowie als „verdeckter Ermittlerin zur Strafverfolgung“ (VE) beim FSK nie
       der „polizeipräventiven noch strafprozessualen Informationsbeschaffung“
       gedient, heißt es da. Es sei vielmehr für ihre Legenden-Erhaltung in der
       linken Szene notwendig gewesen.
       
       Das Betreten des Radiosenders, das Senden und das Betreten von
       Privatwohnungen sei wegen ihres Status als verdeckte Ermittlerin für den
       Generalbundesanwalt zulässig gewesen. Und auch das „Mitschwimmen“ im
       sozialen Umfeld des FSK – inklusive zwei längeren sexuellen Beziehungen –
       sei nicht verboten gewesen.
       
       Besonders brisant ist Stammers Bewertung, das FSK sei nach der
       Rundfunkfreiheit nicht als geschütztes Medium, sondern als „Mitmachradio“
       anzusehen, „dessen Sendegruppen gerade nicht auf Abschottung bedacht waren“
       und „prinzipiell für jeden zugänglich, also im besten Sinnes des Wortes
       öffentlich“ seien.
       
       Iris P. habe sich beim FSK stets zurückhaltend verhalten und nicht
       regelmäßig an Redaktionssitzungen teilgenommen. Redaktionelle von ihr
       erstellte Beiträge, wie ein Jingle, der zu Straftaten aufrief, oder
       Demo-Live-Berichterstattung habe sie im Auftrag des Zentrums Rote Flora
       oder für eine andere „Politgruppe“ gemacht. Auch an den
       „FSK-Presseverteiler gelangte die Beamtin als Plenumsmitglied der Roten
       Flora“, schreibt Stammer heute.
       
       Im Gegensatz dazu hatte die Leiterin der Hamburger
       Innenbehörden-Innenrevision, Gabriele Schipper, im September 2015 im
       Innenausschuss eingeräumt, der Staatsschutz und Iris P. hätten den
       grundrechtlichen Schutz des Redaktionsgeheimnisses beim FSK missachtet.
       „Aus heutiger Sicht wäre es absolut nicht tolerabel, unter einer Legende
       für einen Radiosender oder ein anderes Medium tätig zu werden.“ Es seien
       Grenzen übertreten worden, „die man nicht hätte übertreten dürfen“, sagte
       Schipper bei der Vorlage des Ermittlungsberichtes. „Hier ging es nicht um
       den Schutz der Legende.“ Vielmehr sei der verdeckte Einsatz entglitten.
       
       Dabei stützte sich Schipper auch auf das Urteil des
       Bundesverfassungsgericht zur Polizeidurchsuchung des FSK 2003. „Das
       Grundrecht der Rundfunkfreiheit schützt in seiner objektiven Bedeutung die
       institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der
       Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und der Meinung“, erklärten
       die Verfassungsrichter 2010. Vom Schutz der Rundfunkfreiheit sei auch die
       „Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst“. Diese verwehre es
       staatlichen Stellen grundsätzlich, „sich einen Einblick in Vorgänge zu
       verschaffen, die zur Entstehung der Nachrichten oder Beiträge führen“, so
       das Urteil.
       
       Schneider hat für die polizeiliche Neuinterpretation zwei mögliche
       Erklärungen:„Entweder haben der damalige Innensenator Neumann und die
       Polizeiführung in zahlreichen Sitzungen des Innenausschusses Abgeordnete
       und Öffentlichkeit getäuscht, um einen Parlamentarischen
       Untersuchungsausschuss zu verhindern, oder der Polizeiapparat bäumt sich
       jetzt vor dem neuen Innensenators auf und will eigenmächtig entscheiden,
       was rechtswidrig ist.“
       
       22 May 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Kai von Appen
       
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