# taz.de -- Reform von Strafverfahren: Trojaner okay, Lockspitzel nicht
       
       > Eine Kommission der Bundesregierung schlägt umfassende Änderungen des
       > Strafverfahrens vor. Die wichtigsten Vorschläge im Überblick.
       
 (IMG) Bild: In Stein gemeißelt? Ist das Recht nicht immer
       
       FREIBURG taz | Agents provocateurs sollen verboten werden, Trojaner zur
       Telefonüberwachung erlaubt sein, und das Gericht soll Nebenkläger künftig
       in Gruppen zusammenfassen können. Eine von Justizminister Heiko Maas (SPD)
       eingesetzte Reformkommission schlägt zahlreiche weitgehende Änderungen der
       Strafprozessordnung vor.
       
       Schon im Koalitionsvertrag haben Union und SPD angekündigt, dass sie das
       Strafverfahren „effektiver und praxistauglicher ausgestalten“ wollen. Zu
       diesem Zweck hat Justizminister Maas im Juli 2014 eine 21-köpfige
       Reformkommission aus Professoren, Richtern, Staatsanwälten,
       Strafverteidigern und Ministerialbeamten eingesetzt. An diesem Dienstag
       wird die Kommission ihren 179-seitigen Bericht mit Dutzenden Empfehlungen
       vorstellen. Hier die wichtigsten Vorschläge aus dem Bericht, der der taz
       vorliegt.
       
       Agents provocateurs: Der Einsatz polizeilicher Lockspitzel soll
       ausdrücklich gesetzlich verboten werden. Für Beweise, die aus der
       staatlichen Tatprovokation entstehen, soll es ein Verwertungsverbot geben.
       Bisher war die staatliche Anstiftung „nicht tatgeneigter Personen“ nur von
       der Rechtsprechung untersagt. Die Rechtsfolgen bei Verstößen waren
       umstritten.
       
       Trojaner: Verschlüsselte Telefonate und E-Mails können von der Polizei nur
       überwacht werden, wenn sie Spähsoftware (Trojaner) in einen der beteiligten
       Computer einschmuggelt. Man spricht von Telekommunikationsüberwachung an
       der Quelle („Quellen-TKÜ“). Bisher gab es für die Strafverfolgung keine
       explizite gesetzliche Grundlage, die Bundesanwaltschaft verzichtete daher
       auf solche Maßnahmen. Auch die Reformkommission hält eine gesetzliche Norm
       für erforderlich (und will sie einführen), weil die Manipulation des
       Computers ein zusätzlicher Eingriff neben der Überwachung sei.
       
       V-Leute: Der Einsatz von V-Leuten bei der Polizei soll gesetzlich geregelt
       werden. Bisher gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis,
       Privatpersonen als Spitzel bei der Strafverfolgung einzusetzen. Dies wurde
       bisher nur auf die „Ermittlungsgeneralklausel“ gestützt. Erst in diesem
       Jahr hat der Bundestag den V-Leute-Einsatz beim Bundesamt für
       Verfassungsschutz detailliert geregelt. Konkrete Vorschläge für die V-Leute
       der Polizei macht die Reformkommission aber nicht.
       
       Blutabnahme: Für die Blutabnahme bei Straßenverkehrsdelikten soll künftig
       die Anordnung der Staatsanwaltschaft genügen. Der Richtervorbehalt soll
       entfallen, weil der Richter eh nicht prüfen konnte, was ihm die Polizei
       telefonisch über Alkoholgeruch, Fahrfehler und sonstige
       Ausfallerscheinungen mitteilte. Dies würde Ermittlungsrichter stark
       entlasten.
       
       Polizeiliche Vernehmung: Bisher müssen Zeugen nicht erscheinen, wenn die
       Polizei sie vorlädt. Nur eine Vorladung bei der Staatsanwaltschaft und bei
       Gericht ist verpflichtend. Künftig soll die Staatsanwaltschaft anordnen
       können, dass ein Zeuge bei der Polizei erscheinen muss. Im Gegenzug soll
       ein Verteidiger bei der polizeilichen Vernehmung ausdrücklich ein
       Anwesenheitsrecht erhalten.
       
       Aussagen auf Video: Bei schweren Tatvorwürfen und in komplizierten Fällen
       sollen die Aussagen von Beschuldigten und Zeugen im Ermittlungsverfahren in
       der Regel per Video aufgezeichnet werden. Der Verzicht auf solche
       technischen Möglichkeiten sei „nicht mehr zeitgemäß“, so die
       Reformkommission. Eine authentische Videoaufzeichnung sei den bisherigen
       Ergebnisprotokollen weit überlegen. Es bestehe die Erwartung, dass sich
       Vernehmungsbeamte, wenn sie gefilmt werden, eher an die Regeln halten. Sie
       könnten sich aber auch leichter gegen Vorwürfe wehren, sie hätten Aussagen
       durch unzulässigen Druck erreicht.
       
       Nebenkläger: Gerichte stoßen an die „Grenze des prozessual Machbaren“, wenn
       wie beim NSU-Prozess in München Dutzende von Nebenklägern mit jeweils
       eigenen Anwälten teilnehmen. Die Kommission will deshalb den Vorsitzenden
       Richtern in solchen Verfahren erlauben, die Nebenkläger zu Gruppen mit
       „gleichartigen Interessen“ zusammenzufassen. Diese sollen dann jeweils von
       einem Anwalt als „Gruppenrechtsbeistand“ vertreten werden.
       
       Befangenheitsanträge: Künftig soll es nicht mehr möglich sein, den
       Prozessauftakt durch einen kurzfristigen Befangenheitsantrag gegen die
       Richter hinauszuschieben. Im Interesse der öffentlichen Wahrnehmung des
       Prozesses soll die Staatsanwaltschaft zunächst wie geplant die Anklage
       verlesen. Erst anschließend soll über den Befangenheitsantrag entschieden
       werden. Damit Befangenheitsanträge während des Prozesses nicht mehr zur
       bloßen Verzögerung genutzt werden können, soll das Gericht künftig auch
       Schriftform verlangen können. Unliebsame Anträge könnten dann im
       „Selbstleseverfahren“ in den Prozess eingeführt werden.
       
       Beweisanträge: Bisher können Angeklagte und ihre Verteidiger bis kurz vor
       der Urteilsverkündigung neue Beweisanträge stellen. Solche Anträge werden
       insbesondere in Wirtschafts- und Politverfahren zur Verzögerung genutzt, so
       die Kommission. Künftig soll der Vorsitzende Richter nach Abschluss der
       Beweisaufnahme eine „angemessene Frist“ für die Stellung von letzten
       Beweisanträgen bestimmen können. Kommt ein Antrag nach Ablauf dieser Frist,
       soll die Ablehnung im Urteil genügen; das heißt, die Urteilsverkündung
       könnte nicht mehr behindert werden. Eine Ausnahme soll gelten, wenn die
       Verspätung „entschuldigt“ ist, etwa weil sich ein neuer Zeuge erst kurz vor
       Prozessende meldet.
       
       Wiederaufnahme: In jüngster Zeit sorgten mehrere spektakuläre mutmaßliche
       Fehlurteile (etwa im Fall des Lehrers Horst Arnold, der wegen einer wohl
       erfundenen Vergewaltigung verurteilt worden war) für Aufsehen. Deshalb
       wurde der Ruf laut, die Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen
       Verfahren zu erleichtern. Die Reformkommission hat dies nun jedoch
       abgelehnt. Sie sei nicht überzeugt, dass es derzeit große Defizite gibt.
       Auch die Wiederaufnahme zulasten eines Freigesprochenen lehnte die
       Kommission ab. Diskutiert wurde dies für Fälle, in denen ein nachträglich
       möglich gewordener DNA-Abgleich den früheren Freispruch widerlegt.
       
       Es ist zu erwarten, dass das Justizministerium (BMJV) viele der Vorschläge
       aufgreift. Schließlich wurde die Kommission von Marie Luise Graf-Schlicker
       geleitet, einer hochrangigen BMJV-Beamtin.
       
       13 Oct 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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