# taz.de -- Politikerin über Mordparagraph: „‚Lebenslang‘ nicht infrage stellen“
       
       > Die CDU-Rechtspolitikerin Elisabeth Winkelmeier-Becker lehnt die geplante
       > Reform des Mordparagrafen ab. Dafür gebe es weder Anlass noch Bedürfnis.
       
 (IMG) Bild: „Es geht nicht um Wahlkampf“, sagt Elisabeth Winkelmeier-Becker.
       
       taz: Frau Winkelmeier-Becker, Justizminister Heiko Maas (SPD) will den
       Mordparagrafen im Strafgesetzbuch überarbeiten. Hält die Union diese Norm
       ebenfalls für reformbedürftig? 
       
       Elisabeth Winkelmeier-Becker: Ich sehe bei den Tötungsdelikten weder einen
       Anlass noch ein Bedürfnis für eine Reform. Entsprechend sieht der
       Koalitionsvertrag das Thema nicht vor. Das Justizministerium sollte
       zunächst die wichtigen Themen abarbeiten, die im Koalitionsvertrag stehen:
       Menschenhandel und Zwangsprostitution, Stalking, Vermögensabschöpfung,
       Schutz von Polizeibeamten oder die Reform des Strafverfahrensrechts.
       
       Finden Sie es richtig, dass das Strafgesetzbuch bei jeder „heimtückischen“
       Tötung lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht – selbst beim Mord an einem
       Haustyrannen? 
       
       Die Gerichte haben zu sämtlichen Rechtsproblemen – gerade zu den einzelnen
       Mordmerkmalen – klare, gute Lösungen entwickelt. Wenn das konkrete
       Täterverschulden ausnahmsweise sehr gering ist, kann von lebenslanger
       Freiheitsstrafe abgesehen werden. So ist anerkannt, dass die Heimtücke
       einer schwachen, misshandelten Frau, die ihr Martyrium beendet, indem sie
       ihren gewalttätigen Ehemann im Schlaf tötet, anders behandelt werden muss,
       als wenn zum Beispiel dieser Haustyrann seine Ehefrau heimtückisch tötet.
       
       Wäre es nicht sinnvoll, diese Lösung auch im Gesetz zu verankern? 
       
       Nach meiner Auffassung besteht keine Notwendigkeit, Ausnahmen von der
       lebenslangen Freiheitsstrafe für einen Mord – und damit ein Abweichen
       zugunsten des Täters – im Strafgesetzbuch zu formulieren. Es wäre wegen des
       Umfangs auch kaum möglich, alle Bewertungskriterien im Gesetz zu verankern,
       die für die gerichtliche Beurteilung eines solchen Tatgeschehens wichtig
       sind.
       
       Ist es nicht aus Prinzip sinnvoll, wenn die Rechtslage im Gesetz nachlesbar
       ist? 
       
       Jahrzehntelang haben Richter, Staatsanwälte, Strafverteidiger und die
       Menschen in unserem Land keine Probleme im Umgang mit diesen Regelungen im
       Strafgesetzbuch gehabt. Bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung
       bestünde die Gefahr, dass die Ausnahme in der Praxis zur Regel wird.
       Außerdem wäre zu befürchten, dass nicht nur das Strafniveau bei den
       Tötungsdelikten, sondern auch bei allen übrigen Straftaten sinken würde.
       
       Kann es sein, dass die Union vor der nächsten Bundestagswahl unbedingt den
       Eindruck vermeiden will, sie erlaube mildere Strafen bei Mord? 
       
       Es geht nicht um Wahlkampf. Es ist eine Grundsatzfrage: Wir dürfen die
       lebenslange Freiheitsstrafe bei den Tötungsverbrechen nicht infrage
       stellen, sie ist für unser Strafrechtsgefüge unverzichtbar. Sie hat Symbol-
       und Signalfunktion und entspricht zudem dem Gerechtigkeitsempfinden der
       übergroßen Mehrheit der Menschen in unserem Land. Diese Sanktion zum Schutz
       des Lebens darf daher nicht aufgeweicht werden. Dies sind wir sowohl den
       Opfern als auch deren Angehörigen schuldig. Der Verzicht auf die
       lebenslange Freiheitsstrafe bei außergewöhnlichen Umständen, die zu einem
       Mord führten, muss die Ausnahme bleiben.
       
       Unterstützt die Union zumindest eine Änderung der Formulierung „Mörder ist,
       wer … „, die von der NS-Tätertypenlehre geprägt ist? 
       
       Auch eine bloß redaktionelle Änderung ist im Koalitionsvertrag nicht
       vereinbart und hat zudem keine Priorität. Unsere Strafjustiz wendet den
       Mordtatbestand seit Jahrzehnten an, hat ihn an gesellschaftliche
       Entwicklungen angepasst und ausgeformt.
       
       Unterstützt die Union die Ergänzung der Mordmerkmale um Tötungen aus
       „rassistischen“ oder „religiösen“ Gründen? 
       
       Die Tötung eines Menschen aus rassistischen oder religiösen Gründen stellt
       unzweifelhaft immer einen niedrigen Beweggrund dar. Dieses Mordmerkmal ist
       aber bereits geltendes Recht. Ich halte nichts davon, jeden denkbaren
       niedrigen Beweggrund, unter den beispielsweise auch der sogenannte
       Ehrenmord fällt, als zusätzliches Mordmerkmal in das Gesetz aufzunehmen.
       
       29 Sep 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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