# taz.de -- Bundestag debattiert über Gesetz: Vier Streitpunkte bei der Sterbehilfe
       
       > Im Herbst soll über ein neues Gesetz abgestimmt werden. Wie ist der
       > Status quo und was sind eigentlich die strittigen Punkte?
       
 (IMG) Bild: Pro Jahr setzen etwa 10.000 Menschen in Deutschland ihrem Leben selbst ein Ende.
       
       BERLIN taz | Der Bundestag hat erste Weichen für eine gesetzliche
       Neuregelung der Suizidhilfe in Deutschland gestellt. Seit Mittwoch liegen
       vier Gesetzentwürfe vor, über die die Parlamentarier am 3. Juli in erster
       Lesung beraten wollen. Im Herbst wollen sie abstimmen, welcher Entwurf
       tatsächlich in Kraft treten soll. Wie üblich bei bioethischen Debatten,
       handelt es sich um interfraktionelle Vorschläge.
       
       Auslöser der Debatte waren zunächst Sterbehilfevereine wie der des
       Hamburger Exjustizsenators Roger Kusch, die ihren Mitgliedern Unterstützung
       bei der Selbsttötung anbieten. Vielen Parlamentariern sind derlei Angebote
       ein Dorn im Auge; sie fürchten, dass die Selbsttötung so zu einem
       regelhaften Angebot am Lebensende werden könnte und dadurch Menschen, die
       dies ablehnen, unter Druck geraten könnten.
       
       In Deutschland ist der Suizid straffrei. Derzeit wird auch niemand dafür
       bestraft, dass er anderen hilft, sich das Leben zu nehmen, etwa indem er
       ihm ein todbringendes Medikament überlässt oder einen Strick besorgt. Das
       heißt konkret: Solange die Tatherrschaft bei der Person bleibt, die sterben
       möchte, ist die Hilfe zulässig. Aktive Sterbehilfe, also die Tötung auf
       Verlangen, ist dagegen in Deutschland – anders als etwa in den Niederlanden
       oder in Belgien – auch jetzt schon strafrechtlich verboten. Daran will
       niemand im Bundestag rütteln.
       
       Pro Jahr setzen etwa 10.000 Menschen in Deutschland ihrem Leben selbst ein
       Ende. Sie werfen sich vor Züge, stürzen sich von Brücken oder schlucken
       eine Überdosis Medikamente. Schätzungen zufolge greifen nur rund 500 von
       ihnen – derzeit völlig legal – bei ihrer Selbsttötung auf ein von
       Sterbehelfern bereitgestelltes Mittel zurück.
       
       ## Entkriminalisierung eines sensiblen Themas
       
       Auch aus diesem Grund wird der Sinn einer gesetzlichen Neuregelung, die zu
       einer strafrechtlichen Sanktionierung der Suizidhilfe führen würde, von
       vielen Juristen und Ärzten, aber auch von einer Mehrheit der Deutschen laut
       Umfragen bezweifelt.
       
       Bereits im April dieses Jahres hatten sich 140 Strafrechtswissenschaftler
       um die Juraprofessoren Eric Hilgendorf und Henning Rosenau in einer
       Resolution gegen die Strafbarkeit des assistierten Suizids „aus
       verfassungsrechtlichen und medizinethischen Gründen“ ausgesprochen. „Mit
       der Strafbarkeit des assistierten Suizids würde die in den letzten Jahren
       erreichte weitgehende Entkriminalisierung des sensiblen Themas Sterbehilfe
       konterkariert“, warnten damals die Juristen.
       
       Ähnlich äußerten sich Anfang Mai 180 Mediziner aus ganz Deutschland in
       einem Brandbrief an ihren Kammer-Präsidenten Frank Ulrich Montgomery.
       Montgomerys Credo, wonach es Ärzten standesrechtlich verboten ist,
       schwerstkranke Menschen in den Tod begleiten zu dürfen, sei nicht mit dem
       ärztlichen Berufsethos vereinbar, so die Verfasser des Briefs.
       
       Mit seiner paternalistischen Haltung schade Montgomery dem Ansehen des
       Arztberufs. Zudem vertreten die Verfasser folgende Auffassung: „Es ist
       nicht nur ethisch vertretbar, sondern hilfreich und human, einen
       schwerstleidenden Patienten nicht im Stich zu lassen.“ Wer sich
       „wohlinformiert“ dazu entschlossen habe, dem eigenen Leben ein Ende setzen
       zu wollen, verdiene Hilfe.
       
       ## 1. Ab ins Gefängnis ohne Kompromisse
       
       Wer: Initiatoren sind die CDU-Abgeordneten Thomas Dörflinger und Patrick
       Sensburg, der den NSA-Untersuchungsausschuss leitet
       
       Was: Die bislang legale Beihilfe zum Suizid soll kriminalisiert werden, und
       dies in vollen Zügen: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“ soll
       bestraft werden, „wer einen anderen dazu anstiftet, sich selbst zu töten,
       oder ihm dazu Hilfe leistet“. Verankert werden soll dies im Strafgesetzbuch
       in Paragraf 217. Auch bereits „der Versuch“ der Suizidhilfe wäre demnach
       „strafbar“. Ausnahmen von der Strafbarkeit soll es keine geben – weder für
       Angehörige noch für Ärzte.
       
       Begründung: Die Haltung fußt auf einer empirisch nicht belegten
       Unterstellung: „Wenn lebenserhaltende Therapie und Tod als gleichwertige
       Alternativen gesehen werden, wird der Patient, der sich für die
       Lebenserhaltung entscheidet, den Angehörigen und der Gesellschaft gegenüber
       dafür begründungspflichtig.“
       
       Chancen: Keine. Selbst vielen Lebensschützern und konservativen
       Unionspolitikern geht diese Radikalität zu weit.
       
       ## 2. Sterbehilfe ja, aber nicht geschäftsmäßig
       
       Wer: ein breites Bündnis aus Vertretern aller fünf Fraktionen, u. a.
       Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Linkspartei),
       Harald Terpe (Grüne) und Michael Frieser (CSU).
       
       Was: Generell soll die Suizidhilfe wie bisher straffrei bleiben, doch der
       Teufel liegt im Detail: Sobald diese Hilfe nämlich über den Einzelfall
       hinausgeht und „geschäftsmäßig“ wird, was juristisch so viel bedeutet, dass
       sie auf Wiederholung angelegt ist, soll sie strafrechtlich geahndet werden
       – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Dabei ist es
       den Verfassern des Entwurfs egal, ob die wiederholte Beihilfe zum Suizid
       von Ärzten, Sterbehelfern oder Vereinen geleistet wird; sie alle würden
       sich strafbar machen wegen der „geschäftsmäßigen Förderung der
       Selbsttötung“, wie es in Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs künftig laut
       ihrem Vorschlag heißen soll. Straffrei blieben lediglich Angehörige oder
       andere nahe stehende Personen, die einen Menschen, der Suizidhilfe sucht,
       zu einer entsprechenden, geschäftsmäßig handelnden Organisation hinfahren
       würden.
       
       Begründung: Die Verfasser wollen nach eigenen Angaben vermeiden, dass sich
       „die Beihilfe zum Suizid zu einem Dienstleistungsangebot der
       gesundheitlichen Versorgung“ entwickelt. Ansonsten drohe eine
       gesellschaftliche „Normalisierung“ oder ein „Gewöhnungseffekt“. Von einem
       vollständigen strafbewehrten Verbot der Beihilfe zum Suizid sehen die
       Autoren ab, weil es „mit den verfassungspolitischen Grundentscheidungen des
       Grundgesetzes kaum zu vereinbaren“ und auch „politisch nicht gewollt“ wäre.
       
       Chancen: Führende Strafrechtler aus Deutschland hatten in einem
       Positionspapier Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit solcher Pläne geäußert:
       Es sei kaum vorstellbar, eine Handlung, die zunächst jedem erlaubt sei, zu
       verbieten, sobald sie „geschäftsmäßig“ erfolge. Dennoch zeichnet sich im
       Bundestag ein breites Bündnis ab, das den Entwurf unterstützt – zu den
       bisherigen Unterzeichnern gehören etwa Bundesgesundheitsminister Hermann
       Gröhe (CDU), CDU-Fraktionschef Volker Kauder, Grünen-Chef Cem Özdemir und
       SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann.
       
       ## 3. Der freie Wille wird nicht bestraft
       
       Wer: Zu der Gruppe der Verfasser und Unterstützer gehören Renate Künast und
       Anton Hofreiter (beide Grüne), Petra Sitte und Dietmar Bartsch (beide
       Linkspartei) und Johannes Kahrs (SPD).
       
       Was: Per Gesetz soll ausdrücklich positiv festgeschrieben werden, dass die
       Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar ist, egal von wem sie wie oft
       geleistet wird. Einzige Abweichung vom bisherigen Status quo: Wer
       „gewerbsmäßig“ Suizidhilfe anbietet, also mit der Beihilfe Geld verdienen
       will, soll bestraft werden – mit bis zu drei Jahren Haft oder einer
       Geldstrafe. Umstrittene Sterbehilfevereine müssten dagegen wohl keine
       Sanktionen befürchten – ihre Mitgliedsbeiträge dienen der Kostendeckung und
       nicht als „fortlaufende Einnahmequelle“. Für Ärzte und Vereine, die
       Suizidhilfe anbieten, soll es künftig eine Pflicht zur ergebnisoffenen
       Beratung samt schriftlicher Dokumentation geben. Die Hilfe zur Selbsttötung
       wird explizit als eine mögliche ärztliche Aufgabe definiert, die Ärzten
       nicht untersagt werden dürfe. Anderslautende „berufsständische Regelungen“
       erklärt dieser Gesetzentwurf für „unwirksam“. Diese Formulierung freilich
       ist nicht bloß Quatsch, sondern verfassungswidrig, denn der Bund darf sich
       nicht Kompetenzen anmaßen, die einzig den Ländern zustehen – wie etwa das
       Berufsrecht.
       
       Begründung: „Staat und Gesellschaft dürfen es einem Menschen nicht
       abverlangen, einen qualvollen Weg bis zum bitteren Ende zu gehen“, finden
       die Verfasser. Es müsse möglich sein, denen zu helfen, die sich
       selbstbestimmt das Leben nehmen möchten. „Durch Verbote und eine damit
       einhergehende Tabuisierung wird lediglich erreicht, den Suizid zu
       kriminalisieren, ohne die Häufigkeit seines Vorkommens damit reduzieren zu
       können.“
       
       Chancen: Dürfte das Volk direkt abstimmen, dann hätte dieser Entwurf wohl
       die größten Chancen, Gesetz zu werden. Seine Position entspricht laut
       Umfragen dem Mehrheitswillen der Deutschen. Im Bundestag dagegen dürfte der
       Entwurf kaum Erfolgsaussicht haben – zu groß ist die Gruppe der
       Abgeordneten, die Angst vor der Freiheit des Einzelnen haben und glauben,
       mündige Bürger vor sich selbst schützen zu müssen.
       
       ## 4. Mehr Rechtssicherheit für Ärzte
       
       Wer: Federführend ausgearbeitet von SPD-Gesundheitsexpertin Carola Reimann,
       Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU) und Vize-SPD-Fraktionschef Karl
       Lauterbach.
       
       Was: Es ist der einzige Entwurf, der ohne strafrechtliche Auflagen
       auskommt. Wer schwer krank ist und sein Leben aus freiem Willen selbst
       beenden möchte, soll nicht alleingelassen werden. Im Bürgerlichen
       Gesetzbuch soll festgeschrieben werden, dass unheilbar Kranke zur
       „Abwendung eines krankheitsbedingten Leidens“ ärztliche Hilfe bei der
       „selbst vollzogenen Beendigung ihres Lebens“ erhalten dürfen. Allerdings
       müssen zuvor bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dazu zählen eine ärztliche
       Beratung, die medizinische Feststellung, dass die Erkrankung unumkehrbar
       und der Tod wahrscheinlich ist, und die Bestätigung durch einen zweiten
       Arzt, dass der Todeswunsch und die Einwilligungsfähigkeit gegeben sind.
       
       Begründung: Menschen, die vorhaben, sich das Leben zu nehmen, dürften nicht
       alleingelassen werden. Zugleich bräuchten Ärzte, die Menschen bei der
       Selbsttötung assistieren wollten, mehr Rechtssicherheit. Sei beides
       garantiert, entzöge dies auch Sterbehilfevereinen die Existenzgrundlage.
       
       Chancen: Gelingt es der Gruppe, viele der noch Unentschlossenen im
       Bundestag zu überzeugen, dann könnte es am Ende ein Kopf-an-Kopf-Rennen
       geben zwischen diesem Entwurf und demjenigen Antrag, der die
       geschäftsmäßige Suizidhilfe verbieten will.
       
       18 Jun 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Heike Haarhoff
       
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