# taz.de -- BVerwG zu Patientenrechten: Freitod auf Rezept
       
       > Unheilbar Kranke können in „Extremfällen“ künftig ein Medikament zur
       > „schmerzlosen Selbsttötung“ erhalten. Das ist ein wegweisendes Urteil.
       
 (IMG) Bild: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
       
       Leipzig taz | Das Bundesverwaltungsgericht hat schwerkranken Patienten den
       Weg zu einem risikolosen und schonenden Freitod ermöglicht – wenn es keine
       zumutbare Alternative gibt. In Ausnahmefällen kann künftig das Medikament
       Natrium-Pentobarbital an Sterbewillige verschrieben werden, entschied am
       Donnerstagabend das höchste deutsche Verwaltungsgericht. Das Urteil ist
       rechtskräftig.
       
       Der Fall war dramatisch. Im April 2002 stürzte Bettina Koch beim Ausladen
       ihres Autos und brach sich den Nacken. Seither konnte die Hundepflegerin
       aus Braunschweig nur noch den Kopf bewegen. Trotz der Querschnittslähmung
       hatte sie Krampfanfälle und am ganzen Körper Schmerzen. Die Ärzte
       erklärten, ihr Zustand sei stabil, sie habe noch rund 15 Jahre zu leben. Da
       beschloss Bettina Koch, dass sie sich selbst töten will.
       
       Sie stellte beim Bundesamt für Arzneimittel (BfArM) in Bonn den Antrag auf
       Abgabe von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital, einer tödlichen Dosis. Das
       Narkosemittel führt nach Angaben von Experten zu einer Art „natürlichem
       Entschlafen“.
       
       Doch das Bundesamt lehnte Kochs Antrag unter Berufung auf das
       Betäubungsmittelgesetz ab. Solche Medikamente dürften nur zur
       „medizinischen Versorgung“, also zur Heilung und Linderung von Krankheiten,
       eingesetzt werden. Die Vernichtung von Leben sei im Gesetz nicht
       vorgesehen.
       
       ## In allen Instanzen verloren
       
       Also ließ sich Bettina Koch im Februar 2005 in die Schweiz fahren,
       begleitet von Mann und Tochter. Dort beging sie dann mithilfe der Schweizer
       Organisation Dignitas Freitod – mit Natrium-Pentobarbital, das dort an
       lebensmüde Schwerstkranke verschrieben werden darf.
       
       Ihr Mann Ulrich Koch allerdings führte das Verfahren gegen das Bonner
       Bundesamt fort, seine Frau hatte ihn vor ihrem Tod darum gebeten. Der heute
       74-jährige Rentner will erreichen, dass künftig auch in Deutschland ein
       solcher Suizid möglich wird. In bisher sieben Gerichtsverhandlunge ohne
       Erfolg.
       
       Zuletzt lehnte das OVG Münster im August 2015 seinen Antrag ab. Der
       Gesetzgeber habe bei der Abwägung von Lebensschutz und
       Selbstbestimmungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum, den er nicht
       überschritten habe.
       
       Überraschend eröffnet nun das Bundesverwaltungsgericht aber doch eine
       Möglichkeit. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehöre auch das Recht
       eines „schwer und unheilbar kranken“ Patienten, zu entscheiden, „wie und zu
       welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll“ – vorausgesetzt, der
       Patient kann seinen „Willen frei bilden“, sagte die Vorsitzende Richterin
       Renate Philipp, bei der Begründung des Urteils.
       
       ## Andere Wege denkbar
       
       Daraus könne sich im „extremen Einzelfall“ ergeben, dass der Staat den
       Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten
       eine „würdige und schmerzlose Selbsttötung“ ermöglicht. Voraussetzung
       hierfür ist neben einer „unerträglichen Leidenssituation“, dass dem
       Patienten keine „zumutbare Alternative“ zur Verfügung steht, so die
       Richter.
       
       Denkbar wäre etwa das selbstbestimmte Abschalten von künstlicher Beatmung
       oder Ernährung, wenn dies ebenfalls zum Tod führt. Mithilfe von
       Palliativmedizin könnte der Patient dann bis zum Tode schmerzfrei und
       bewusstseinslos „sediert“ werden.
       
       Allerdings hängt nicht jeder unheilbar Kranke an solchen Apparaten. In
       solchen Fällen müsste der Wunsch auf Natrium-Pentobarbital künftig erfüllt
       werden. Ob Ärzte darüber entscheiden oder das Bundesamt für Arzneimittel
       ließ das Gericht offen. (Az.: 3 C 19.15)
       
       2 Mar 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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