# taz.de -- Waffenlieferungen in den Irak: Wenn der Zweck die Mittel heiligt
       
       > Die Bundesregierung will Waffen in Bürgerkriegsgebiete liefern. Dazu muss
       > sie Rüstungsexport-Grundsätze sehr kreativ auslegen.
       
 (IMG) Bild: Ursula von der Leyen und Frank-Walter Steinmeier erläutern den Plan zur Waffenlieferung.
       
       FREIBURG taz | Versucht die Bundesregierung, ihre eigenen Richtlinien für
       Rüstungsexporte zu umgehen, indem sie den Kurden im Irak ausschließlich
       Waffen aus Bundeswehrbeständen zur Verfügung stellt? Diesen Verdacht
       nährten Äußerungen des Verteidigungsministeriums in der
       Regierungspressekonferenz am Mittwoch. „Wenn nicht verkauft wird, wenn
       sozusagen eine Länderabgabe stattfindet, ist das eine andere Kategorie“, so
       ein Ministeriumssprecher.
       
       Grundsätzlich gilt: Wenn private Unternehmen Rüstungsgüter exportieren,
       benötigen sie eine Regierungsgenehmigung. Das sieht das
       Kriegswaffenkontrollgesetz (KWGK) vor. So soll verhindert werden, dass
       deutsche Waffen aus bloßem Gewinnstreben in Konfliktgebiete geliefert
       werden. Nach welchen Kriterien Exporte genehmigt werden, hat Berlin im Jahr
       2000 in relativ strengen „politischen Grundsätzen“ festgehalten.
       
       Doch für Lieferungen der Bundeswehr gilt diese Genehmigungspflicht nicht.
       Da hat das Verteidigungsministerium recht. Allerdings ist auch bei
       Kriegswaffen eine zweite Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
       erforderlich.
       
       Diese sonst bedeutungslose Formalie führt nun dazu, dass die
       Rüstungsexportrichtlinien auch bei Bundeswehr-Exporten anwendbar sind.
       Sonstige Rüstungsgüter wie Nachtsichtgeräte und Schutzwesten werden ohnehin
       nur nach AWG genehmigt.
       
       ## Selbstverteidigung und eigene Interessen
       
       Die Bundesregierung will sich also nicht vor ihren eigenen Grundsätzen
       drücken. Sie muss sie aber sehr kreativ auslegen. Denn eigentlich sind
       Waffenlieferungen in Bürgerkriegsgebiete nicht genehmigungsfähig. In
       Staaten, die nicht der EU, der Nato oder der OECD angehören, dürfen
       Kriegswaffen nur exportiert werden, wenn außen- und sicherheitspolitische
       Interessen Deutschlands dafür sprechen.
       
       Doch auch dann soll eine Genehmigung ausgeschlossen sein, wenn die innere
       Lage des Landes dem entgegensteht. Als Beispiel werden ausdrücklich
       „bewaffnete interne Auseinandersetzungen“ genannt. An anderer Stelle heißt
       es, dass die Lieferung von Kriegswaffen nicht genehmigt wird, wenn das
       Zielland „in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt“ ist, es sei denn,
       es handelt sich um einen Fall der Selbstverteidigung.
       
       Die Regierung ist nun offensichtlich der Meinung, dass die „innere Lage“
       des Iraks trotz der Kämpfe einer Waffenlieferung nicht entgegensteht. Man
       will einen „kriegerischen grenzüberschreitenden Flächenbrand im ganzen
       Mittleren Osten“ verhindern, so Regierungssprecher Steffen Seibert. Der
       Zweck heiligt also die Mittel. Die Rüstungsexport-Richtlinien sind ohnehin
       nicht einklagbar.
       
       21 Aug 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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