# taz.de -- Betreuungsgeld vor dem BVerfG: Streitpunkt „Erforderlichkeit“
       
       > Das Bundesverfassungsgericht debattiert über das Betreuungsgeld: War
       > diese Leistung „erforderlich“? Und: Durfte der Bund das überhaupt?
       
 (IMG) Bild: Mancherorts eine knappe Ressource: der Kitaplatz.
       
       KARLSRUHE taz | Wenn das Betreuungsgeld kippt, dann nicht, weil es Eltern
       ungleich behandelt oder Rollenbilder verfestigt, sondern aus
       Kompetenzgründen. Möglicherweise durfte der Bund das Gesetz nämlich gar
       nicht beschließen. Diese Klippe zeichnete sich an diesem Dienstag bei der
       mündlichen Verhandlung am Bundesverfassungsgericht ab.
       
       Das Betreuungsgeld prämiert Eltern mit monatlich 150 Euro, wenn sie ihr
       Kind im zweiten und dritten Lebensjahr nicht in eine staatlich geförderte
       Kita schicken. Eingeführt wurde die Sozialleistung auf Druck der CSU unter
       der schwarz-gelben Koalition. Die Bundes-SPD wollte das Betreuungsgeld
       eigentlich wieder abschaffen, konnte sich bei Bildung der großen Koalition
       aber nicht durchsetzen. Doch das SPD-regierte Bundesland Hamburg hatte 2013
       eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
       
       In Karlsruhe begründete jetzt Sozialsenator Detlef Scheele die Motivation:
       „In Hamburg haben fünfzig Prozent der Kleinkinder Migrationshintergrund.
       Diese Kinder haben deutlich weniger Sprachprobleme, wenn sie frühzeitig in
       die Kita gehen. Hamburg wirbt daher bei den Eltern für den Kitabesuch.
       Inzwischen ist sogar der Kitabesuch kostenlos. Und dann kommt der Bund und
       zahlt eine Prämie von 150 Euro dafür, das Kind nicht in die Kita zu geben.“
       Mit diesem „Fehlanreiz“ konterkariere der Bund die Hamburger Politik.
       
       Bayerns Sozialministerin Emilia Müller (CSU) konterte: „Wer behauptet, 1-
       bis 2-jährige Kinder verpassen Bildungschancen, wenn sie zu Hause betreut
       werden, verunsichert Eltern.“ Es gebe Untersuchungen, wonach auch
       zweijährige Kinder mit Migrationshintergrund zu Hause genauso gut
       aufgehoben sind wie in der Kita. „Wer etwas anderes behauptet, diffamiert
       die Eltern dieser Kinder“, so Müller. Gute Elternschaft sei „keine Frage
       der Herkunft“.
       
       ## Bund: „Öffentliche Fürsorge“
       
       Die juristisch entscheidende Frage wird sein: Durfte der Bund das
       Betreuungsgesetz überhaupt beschließen? Die Bundesregierung berief sich auf
       die Bundeskompetenz der „öffentlichen Fürsorge“. Hamburg kritisierte, dass
       die Elternschaft „keine individuelle Notlage“ sei. Doch die Bundesregierung
       erinnerte daran, dass auch schon das Kindergeld, das Elterngeld und die
       Lohnfortzahlung im Mutterschutz auf diese Kompetenz gestützt wurden. So
       sehen es wohl auch die Richter.
       
       Probleme könnte es aber geben, weil der Bund nur dann Gesetze zur
       „öffentlichen Fürsorge“ beschließen darf, wenn „die Herstellung
       gleichwertiger Lebensverhältnisse“ eine bundesweite Regelung „erforderlich
       macht“. So steht es in Artikel 72 Grundgesetz. Der Bund räumte ein, dass
       das Betreuungsgeld allein nicht bundesweit erforderlich sei.
       
       Man müsse deshalb das „Gesamtkonzept“ betrachten. Einerseits wurde für Ein-
       bis Zweijährige ein Anspruch auf einen Kitaplatz eingeführt. Andererseits
       sollten die Eltern, die ihr Kind privat betreuen (lassen), eine „materielle
       Anerkennung“ erhalten, erläuterte Michael Sachs, der Rechtsvertreter des
       Bundes. Er bat die Richter, das Kriterium der „Erforderlichkeit“ nicht
       allzu streng auszulegen.
       
       Doch Gabriele Britz, die federführende Verfassungsrichterin, gab zu
       bedenken, dass die „Erforderlichkeitsklausel“ 1994 zum Schutz der Länder
       gezielt verschärft worden war. Im Jahr 2006 wurde sie zwar für viele
       Materien wieder entschärft, aber nicht für die öffentlich Fürsorge. „Daran
       müssen wir uns halten“, betonte Britz. Der Senatsvorsitzende Friedrich
       Kirchhof warnte: „Man kann Kompetenzschranken nicht durch politische
       Kompromisse überspielen“.
       
       ## Ergebnis der Beratung: offen
       
       Ralf Kleindiek, der SPD-Familienstaatssekretär, ist eigentlich ein Gegner
       des Betreuungsgelds, verteidigte aber vehement die „Handlungsfähigkeit des
       Bundes“. Zuhilfe kam ihm der bayerische Rechtsvertreter Martin Burgi: „Es
       gehört zum Einschätzungsspielraum des Bundesgesetzgebers, wann ein
       ’Gesamtkonzept‘ vorliegt.“ Da zeigte sich Richterin Britz erstaunt: „Das
       würde dem Bund aber enorme Spielräume eröffnen. Wollen Sie das wirklich?“
       Der Professor bejahte – jedenfalls wenn es um das Betreuungsgeld geht.
       
       Ob die Richter sich überzeugen lassen, blieb offen. Fünf der acht Richter
       müssten dem Hamburger Antrag zustimmen. Dann gälte das Gesetz über das
       Betreuungsgeld als verfassungswidrig.
       
       Grundrechtsfragen wurden in der knapp vierstündigen Verhandlung nur noch am
       Rande diskutiert. Hamburg hatte moniert, dass die umstrittene
       Sozialleistung in die Entscheidungsfreiheit von Eltern eingreife und die
       Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau behindere. Das Urteil
       wird in einigen Monaten verkündet.
       
       14 Apr 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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