# taz.de -- Urteil stärkt Medien in Presseverfahren: Gericht muss Journalisten anhören
       
       > Ein bedeutungsvolles Urteil für die Presse: Medien müssen auch in eiligen
       > Prozessen angehört werden, bevor ein Artikel verboten wird.
       
 (IMG) Bild: Wenigstens angehört werden müssen Journalisten künftig, bevor ihr Artikel verboten wird
       
       KARLSRUHE taz | Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressefreiheit
       gestärkt. Bevor gegen ein Medium eine einstweilige Verfügung erlassen wird,
       müssen seine Argumente vom jeweiligen Gericht zur Kenntnis genommen werden.
       Bisher war dies nicht der Fall. Die Verbote von Artikeln und die Anordnung
       von Gegendarstellungen konnten fast überfallartig ergehen.
       
       Konkret ging es um zwei Fälle aus Köln und Hamburg. Das Reportagenetzwerk
       correktiv hatte 2017 unter dem Titel „[1][die Ferrostaal-Tonbänder]“ über
       Aufsichtsratssitzungen des Unternehmens Ferrostaal berichtet. Dort
       versuchte der Eigentümer, ein Staatsfonds aus Abu Dhabi, eine frühere
       Korruptionsaffäre des Unternehmens aufzuarbeiten. Im zweiten Fall musste
       der Spiegel auf Geheiß des Oberlandesgerichts Hamburg eine Gegendarstellung
       abdrucken. Das Magazin hatte die Frage aufgeworfen, ob ein Fernsehmoderator
       mit seiner Jacht auf Malta ein Steuersparmodell betreibt.
       
       In beiden Fällen waren die Journalisten vor Erlass der gerichtlichen
       Beschlüsse nicht angehört worden. Derartiges ist durchaus üblich, weil
       Presseveröffentlichungen, die angeblich Persönlichkeitsrechte verletzen,
       als besonders eilbedürftig gelten.
       
       Damit macht das Bundesverfassungsgericht nun aber Schluss. Auch in
       eilbedürftigen Pressesachen müsse „Waffengleichheit“ bestehen. Zwar könne
       das zuständige Landgericht aus Zeitgründen auf eine mündliche Verhandlung
       verzichten. Es gebe aber „kein schutzwürdiges Interesse“, den Journalisten
       nicht mitzuteilen, dass ein Antrag gegen sie vorliegt.
       
       ## Mahnung an die Pressekammern
       
       Vielmehr müssen die Medien in der Regel vom Gericht Gelegenheit erhalten,
       ihre Sicht der Dinge darzustellen. Der Anspruch auf „rechtliches Gehör“
       gelte auch in eiligen Verfahren, erinnerte das Bundesverfassungsgericht.
       Auf eine Anhörung der Medien kann nur dann verzichtet werden, wenn diese
       vorher abgemahnt wurden. Denn dann kannten sie die Vorwürfe und hatten die
       Möglichkeit, auf diese zu antworten. Eine solche Antwort muss beim Antrag
       auf eine Verbotsverfügung dann aber beim zuständigen Gericht mit
       eingereicht werden.
       
       Außerdem ermahnte Karlsruhe die Pressekammern der Gerichte zur Neutralität.
       Oft beraten sie Bürger oder Unternehmen, die sich durch Presseberichte in
       ihren Rechten verletzt fühlen. Sie informieren dann über ihre vorläufige
       Rechtsauffassung und geben Tipps zur Antragsstellung. Falls solche Hinweise
       überhaupt zulässig sind, müssten sie jedenfalls auch der Gegenseite (hier
       also den verklagten Medien) zur Kenntnis gegeben werden. Außerdem müssen
       die Hinweise vollständig in den Gerichtsakten dokumentiert werden. Dies
       gelte auch für mündliche Hinweise, so das Bundesverfassungsgericht.
       
       Az.: 1 BvR 1783/17 und 2421/17.
       
       26 Oct 2018
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://correctiv.org/aktuelles/korruption/2017/06/07/die-ferrostaal-tonbaender/
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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