# taz.de -- Dobrindts Pläne gegen Vergesellschaftung: Verfassungswidriger Hürdenlauf
> Linke und SPD in Berlin kritisieren Dobrindts Vorstoß zum Verbot von
> Vergesellschaftungen. Die Pläne des CSU-Innenministers sind ohnehin
> rechtlich fragwürdig.
(IMG) Bild: Vergesellschaftung schmeckt nicht jedem: Innenminister Alexander Dobrindt auf Verbotskurs
Vertreter:innen der möglichen [1][rot-grün-roten Koalition in Berlin]
wehren sich gegen Versuche des Bundes, Vergesellschaftungen per Gesetz zu
verhindern. „Die Ankündigung ist ein einziger Schnellschuss, um die Märkte
zu beruhigen“, sagt Niklas Schenker, wohnungspolitischer Sprecher der
Berliner Linken, am Montag der taz. Das vom Bund vorgeschlagene Gesetz sei
„offensichtlich verfassungswidrig“. Auch Elif Eralp, die das Amt der
Regierenden Bürgermeisterin anstrebt, nennt den Vorstoß im ZDF ein „Gesetz
gegen die Berliner Mieter:innen“.
Ähnlich klingt das auch bei der SPD. Deren Spitzenkandidat Steffen Krach
kritisierte in der Süddeutschen Zeitung die Einmischung des Bundes als
„unausgegorene Verbotspläne“.
Am Sonntag hatte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) die
[2][Eckpunkte des vom Bund geplanten „Investitionsschutzgesetzes“
vorgestellt], das offiziell bloß die Rahmenbedingungen einer
Vergesellschaftung festlegen soll.
Demnach soll eine Vergesellschaftung von Wohnraum nur dann möglich sein,
wenn die vom Land geleistet Entschädigung dem Verkehrswert der
vergesellschafteten Wohnungsbestände entspricht. Die genaue Summe soll
durch ein Wertgutachten festgestellt werden.
## Hohe Hürden für Berlin
Im Sondierungspapier hatten sich Linke, Grünen und SPD dagegen auf
[3][einen Maximalbetrag von 16 Milliarden Euro für die rund 160.000
Wohnungen] geeinigt, die von der Vergesellschaftung betroffen wären. Die
Summe liegt mit rund 100.000 Euro pro Wohnung deutlich unter den gängigen
Marktpreisen.
Des Weiteren soll die Entschädigung laut Dobrindt „unmittelbar in Geld“
erfolgen und nicht etwa über langjährige Schuldscheine, wie der
Gesetzesentwurf der Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen vorsieht. Und
als dritte Hürde will Dobrindt Vergesellschaftung erst ermöglichen, wenn
das Land eine „zwingende Notwendigkeit“ nachweist und alle anderen
wohnungspolitischen Maßnahmen bereits ausgeschöpft sind.
Mit dem nun konkretisierten Vorhaben will der Minister mutmaßlich ein
rechtliches Problem umgehen. Denn bereits Ende Juli hatte
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) eingeräumt, dass „ein
pauschales Verbot“ von Vergesellschaftungen per Gesetz nicht möglich sei.
Größere Aussichten auf Erfolg hätte dagegen eine Regelung, die Hürden für
eine Vergesellschaftung so hoch setzt, dass sie eine Umsetzung für das Land
unattraktiv macht.
## Zweifel an Rechtmäßigkeit
„Wenn man sagt, die Vergesellschaftung ist nur zum Verkehrswert zulässig,
kommt das einer Verunmöglichung gleich“, kritisiert die
Rechtswissenschaftlerin Isabel Feichtner gegenüber der taz. „Ein reines
Verhinderungsgesetz“ sei aber von der Verfassung nicht gedeckt, betont
Feichtner, die selbst Mitglied der 13-köpfigen
Expert:innenkommission war, die die Rechtmäßigkeit einer
Vergesellschaftung ausführlich prüfte.
In dem 2023 veröffentlichten [4][Abschlussbericht] kommt die Kommission zu
dem Ergebnis, dass eine Vergesellschaftung unter dem Verkehrswert nicht nur
möglich, sondern auch geboten sei. Zweck des Artikels 15 sei, ganze
Wirtschaftsbereiche in eine gemeinwohlorientierte Bewirtschaftung zu
überführen. Von daher sei es wenig zielführend, die von der
Vergesellschaftung betroffenen Unternehmen mit so viel Kapital
auszustatten, dass sie ihre Marktmacht ungebrochen ausüben können,
argumentiert die Kommission.
„Als Artikel 15 ins Grundgesetz aufgenommen wurde, war es keine gängige
Auffassung, dass die Entschädigung zum Verkehrswert erfolgen sollte“, sagt
Feichtner.
Die Autor:innen [5][eines am Donnerstag veröffentlichten Briefes], der
sich gegen ein Vergesellschaftungsverbot ausspricht, bezeichnen daher das
geplante Bundesgesetz als verfassungswidrig. „Eine Entschädigung zum
Marktwert wäre nicht verfassungskonform: Sie hebelt die von den Artikeln
[…] 15 verlangte Interessenabwägung zwischen Alteigentümern und
Allgemeinheit aus und widerspricht dem Umverteilungsgedanken, der Artikel
15 historisch prägt“, schreiben die Autor:innen.
## Bund muss selbst vergesellschaften
Die Rechtmäßigkeit wäre auch aus einem weiteren Gesichtspunkt fraglich.
Zwar genießt der Bund im Falle konkurrierender Gesetzgebung in den meisten
Fällen Vorrang gegenüber den Ländern. Doch könne der Bund nicht einfach
Gesetze erlassen, deren einziger Zweck es ist, die Gesetzgebungskompetenz
der Länder außer Kraft zu setzen, argumentieren die Rechtsexperten Remo
Klinger und David Krebs in einem [6][Beitrag für das Fachportal Legal
Tribune Online].
Dieser Einschätzung schließt sich auch Feichtner an. „Wenn der Bund die
konkurrierende Gesetzgebung ausübt, muss er das mit einem konkreten
Vergesellschaftungsvorhaben tun“, sagt die Juristin. Um die Bedingungen zu
diktieren, müsste der Bund also die Vergesellschaftung der Berliner
Wohnungsbestände selbst in die Hand nehmen.
Die Sorge, dass die Umsetzung auf diese Weise endlos verschleppt werden
könnte, teilt die Linke jedoch nicht. „Ich gehe nicht davon aus, dass ein
Bundesgesetz die Vergesellschaftung verzögern wird“, sagt Niklas Schenker.
So oder so muss sich wohl das Bundesverfassungsgericht mit dem Vorhaben
beschäftigen, da die betroffenen Unternehmen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nach Karlsruhe ziehen werden. Im Sondierungspapier ist
vorgesehen, 2028 ein Gesetz zu verabschieden, das aber erst nach einem Jahr
in Kraft tritt.
26 Oct 2026
## LINKS
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(DIR) [6] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vergesellschaftung-wohnungen-berlin-verbotsgesetz-verfassungswidrig
## AUTOREN
(DIR) Jonas Wahmkow
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