# taz.de -- Mieterrechte: Rechte kennen und dafür kämpfen
> Horrende Preise und ewige Befristungen. Da braucht es selbstbewusste
> Mieter:innen, die ihre Rechte kennen. Eine Anleitung zum widerständigen
> Mieten.
## Zahle ich zu viel Miete? Und wenn ja, was kann ich dagegen tun?
Ob dem so ist, kann man leicht online ausrechnen, indem man nach dem
[1][Mietspiegel] für die eigene Stadt sucht. Dort gibt man alle wichtigen
Daten zur Wohnung ein und erhält im Ergebnis die Vergleichsmiete ähnlicher
Wohnungen der Gegend. Zu viel Miete zahlt man, wenn die eigene
Nettokaltmiete mehr als zehn Prozent darüber liegt. Das regelt die
Mietpreisbremse. Wenn sich aus der Berechnung ergibt, dass die eigene Miete
zu hoch ist, kann man die Miete rügen.
Das geht einfach per Mail, am besten mit dem Ergebnis der
Mietspiegelberechnung im Anhang.„Leider ist die Mietpreisbremse aber
komplizierter als das“, sagt die Berliner Mietrechtsanwältin Daniela
Rohrlack. „Das Gesetz legt mehrere Ausnahmen fest – da versuchen
Vermietungen sich oft aus der Mietpreisbremse rauszumogeln.“ Die
[2][Mietpreisbremse] gilt nicht für Verträge, die vor ihrer Einführung 2014
geschlossen wurden. Und auch nicht für [3][Neubauten] – damit meint das
Gesetz alle Wohnungen, die ab Herbst 2014 erstmals bezogen wurden. Auch bei
umfangreichen Modernisierungen gilt die Mietpreisbremse nicht. „Da muss es
aber wirklich umfangreich sein“, sagt Rohrlack. „Neu gestrichene Wände und
eine neue Badewanne reichen da nicht.“
Die vierte und schwierigste Ausnahme: Wenn es vor dem eigenen Mietvertrag
schon mal eine Vormiete gab, die legal über dem Mietspiegel lag, dann gilt
die Preisbremse auch nicht. „Da lügen Vermietungen oft und berufen sich auf
ältere und noch ältere Vormieten, die häufig auch nicht legal sind. Dann
ist es gut, sich Beratung zu holen“, sagt Rohrlack. Angebote für kostenlose
Rechtsberatung sind online leicht zu finden. Und: Rügt man die Miete
innerhalb der ersten 30 Monate nach Abschluss des Mietvertrags erfolgreich,
bekommt man zurück, was man vorher zu viel gezahlt hat.
## Schon wieder eine Mieterhöhung. Wann ist das rechtens? Und kann ich
widersprechen?
Die Vermietung darf die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20
Prozent erhöhen – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wie Berlin um
maximal 15 Prozent. Entweder auf einen Schlag, und dann drei Jahre warten,
oder jedes Jahr stufenweise. Das geht wieder bis zur Vergleichsmiete –
keinen Euro höher. Wenn das eingehalten wird, muss man der Erhöhung
zustimmen. Manchmal ist aber auch unklar, ob beide [4][Voraussetzungen für
eine Mieterhöhung] wirklich gelten. „Ich kann als Mieter auch erst mal
nichts tun“, sagt Benjamin Raabe, ebenfalls Mietrechtsanwalt in Berlin.
„Solange kein Gericht rechtskräftig bestimmt hat, dass ich zustimmen muss,
schulde ich keine Miete. Und kann auch nicht gekündigt werden“, sagt er.
„Es macht allerdings auch keinen Sinn, sich verklagen zu lassen, wenn alle
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und man keine Chance hat, zu
gewinnen.“
Denn wenn man verliert, muss man alle Gerichtskosten tragen. Widerspruch
ist aber nicht immer aussichtslos. Rohrlack rät dazu, sich eine
Rechtsschutzversicherung zu besorgen: „Am besten gleich bei einem
Mieterverein eintreten. Dort bekommt man nicht nur gute Beratung, sondern
ist bei vielen auch rechtsschutzversichert. Dann kann man einfach
versuchen, Erhöhungen anzufechten und fällt weich.“
## Schimmel, klirrende Kälte im Winter oder Dauerlärm: Wann habe ich das
Recht auf eine Mietminderung?
Sobald es einen erheblichen Schaden in der Wohnung gibt, kann man die Miete
mindern. Außer man hat ihn selbst verursacht. Auch bei Bagatellen, also
kleinen Schäden, hat man kein Recht, weniger zu zahlen. Dennoch ist die
Vermietung aber zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet und muss sich
drum kümmern, auch kleine Dinge zu beheben. Manchmal ist [5][schwer
festzustellen, ob Mieter:in oder Vermieter:in für einen Schaden
verantwortlich sind], deshalb rät Rohrlack zu einer Hausratversicherung,
die zumindest einige Schäden übernehmen kann.
Hat man aber ein Recht auf Mietminderung, muss zuerst die Vermietung über
den Mangel informiert werden. „Ab dem Zeitpunkt, indem die davon wissen,
gilt die Minderung“, sagt Raabe. Am besten macht man das schriftlich, damit
man nachweisen kann, dass man Bescheid gegeben hat. Dann setzt man eine
realistische Frist, in der der Mangel beseitigt werden soll. Man sollte
aber nicht einfach weniger Miete zahlen, sondern etwas schreiben wie: „Ich
möchte Mietminderung geltend machen. Deshalb zahle ich meine Miete erst mal
unter Vorbehalt.“ Denn wie viel weniger Miete welcher Schaden bedeutet, ist
nicht so leicht herauszufinden. Man kann der Vermietung einen angemessenen
Vorschlag für die Mietminderung machen. Zahlt man aber einfach weniger,
riskiert man, die Wohnung zu verlieren.
## Wie kann ich mich gegen eine [6][Eigenbedarfskündigung] wehren?
„Bevor man sich vor einer Eigenbedarfskündigung fürchtet, sollte man sich
fragen, wer der eigene Vermieter ist“, sagt Rohrlack. Denn nur eine
natürliche Person, also ein echter Mensch, kann Eigenbedarf anmelden, ein
Wohnungskonzern nicht. Auch sonst gilt, dass der Eigenbedarf stimmen muss
und nicht nur ein Vorwand für die Kündigung sein darf. Wenn man einen
begründeten Verdacht dazu hat, sollte man sich wehren und sagen, man glaubt
nicht, dass die Vermietung selbst in die Wohnung will.
„Dann geht’s meistens vor Gericht“, sagt Rohrlack. Selbst wenn es stimmt
und zum Beispiel die Tochter der Vermieterin einziehen will, hat man ein
Widerspruchsrecht. Und zwar, wenn ein Auszug eine besondere Härte
darstellen würde. Zum Beispiel wegen Krankheit oder, weil man keine andere
Wohnung zu angemessenen Bedingungen finden kann. Verhalten sich
Mieter:innen immer vertragstreu, ist eine Eigenbedarfskündigung oft der
einzige Weg für die Vermietung, sie loszuwerden. Deshalb gilt hier
besonders: beraten lassen!
## Was kann ich gegen teure möblierte Wohnungen und befristete Mietverträge
tun?
Es hält sich das Gerücht, dass die Mietpreisbremse für möblierte Wohnungen
nicht gilt. Das stimmt nicht. Die Vermietung kann zwar einen Aufpreis für
Möbel verlangen, der muss aber angemessen sein. Auch hier kann man eine zu
hohe Miete rügen. Eine Ausnahme gilt, wenn der:die Vermieter:in
ebenfalls in der Wohnung wohnt. Auf so engem Raum gelten Gesetze wie
Mietpreisbremse und Kündigungsschutz tatsächlich nicht.
Mieten auf Zeit sind oft Tricksereien. Denn grundsätzlich sind
Mietverhältnisse unbefristet. Nur wenn Mieter:in und Vermieter:in von
Anfang an im Vertrag festlegen, dass sie beide eine zeitliche Begrenzung
wollen, ist das rechtmäßig. „Bei so einem ‚vorübergehenden Gebrauch‘ geht
es meist um urlaubsähnliche Aufenthalte oder kurzfristige Praktika“, sagt
Rohrlack. „Vermiete ich einem Studenten eine Wohnung teuer nur für drei
Monate, obwohl er zwei Jahre studiert, dann ist das kein vorübergehender
Gebrauch. Das geht nicht, da kann man sich wehren.“
Eine zeitliche Begrenzung ist auch möglich, wenn die Vermietung [7][nach
einer gewissen Zeit selbst einziehen will] oder in ein paar Monaten einen
erheblichen Umbau plant. Rohrlack sagt: „Das muss aber auch wieder stimmen
und muss in den Vertrag. Als erheblicher Umbau reicht auch hier kein bloßes
Wändestreichen.“
## Meine Betriebskostenabrechnung ist verdächtig hoch – Was tun?
Am besten schaut man selbst in die Belege rein und rechnet nach, ob die
[8][Ausgaben wirklich so stimmen]. Dafür kann man bei der Vermietung
Belegeinsicht anfordern. „Das ist oft aktig, lohnt sich aber“, sagt Raabe.
Denn nur für das, was vertraglich vereinbart ist, muss ich als Mieter:in
zahlen. Nachdem man die Abrechnung erhält, hat man ein Jahr Zeit, sich die
Belege genauer anzuschauen, bevor man nachzahlen muss.
## Ich will untervermieten, meinen Kindern die Wohnung übergeben oder mir
einen Hund zulegen – wie ehrlich muss ich zu meiner Vermietung sein?
Wer die eigene Wohnung nicht riskieren will, muss ehrlich sein, da sind
sich Rohrlack und Raabe einig. Eine Untermiete muss man sich genehmigen
lassen. Hat man legitime Gründe dafür – wenn man sich etwa die Miete allein
nicht mehr leisten kann oder für ein paar Monate ins Ausland geht – muss
die Vermietung dem zustimmen. Ein Mietverhältnis einfach so an die eigenen
Kinder weiterzugeben, ohne die Vermietung zu informieren, geht nicht,
Ausnahmen sind Tod und Scheidung. Mieter:innen müssen der Vermietung
aber nicht alles erzählen. Zum Beispiel, ob sie Gewerkschaftsmitglied sind
– damit hat die Vermietung nichts am Hut. Gerade bei Einzug können
Vermietungen nach dem Einkommen fragen. Dabei sollte man schon ehrlich
sein. Denn bei nahezu allem, was man als Mieter:in so verheimlicht gilt,
dass man riskiert, die Wohnung nicht zu bekommen oder gekündigt zu werden.
Strafrechtliche Konsequenzen wie Geld- oder Gefängnisstrafen gibt es aber
in den allermeisten Fällen nicht.
## Was mache ich, wenn ich vor Gericht muss?
Unbedingt Unterstützung suchen. Denn vor Gericht sind zwei Dinge wichtig:
den Sachverhalt präzise vorzutragen und die Spielregeln eines
Gerichtsprozesses kennen. Kommt man nicht aus der Juristerei, ist Letzteres
natürlich schwierig. „Deshalb ist es ratsam, sich einen Anwalt zu holen“,
sagt Rohrlack. Kann man sich das nicht leisten, ist es möglich,
[9][Prozesskostenhilfe zu beantragen] – davon werden Gerichts- und
Anwaltskosten gedeckt. Wird man verklagt, kann aber keine:n Anwält:in
finden, sollte man sich dennoch Rechtsberatung suchen.
„Da kann es hilfreich sein, den Sachverhalt erst mal gemeinsam mit KI
aufzuschreiben und mit diesem Schrieb zu einer Rechtsberatung zu gehen“,
sagt Rohrlack. Mieter:innen sollten aber auf keinen Fall das ganze
Rechtsverfahren mithilfe von KI führen. „Aber wenn man schon mal etwas
vorgeschrieben hat, erleichtert das die Rechtsberatung und spart Zeit.“ Auf
jeden Fall solle man nicht allein vor Gericht gehen und sich etwa in der
Familie oder von Freund:innen emotionale Unterstützung suchen. Davor,
selbst zu klagen, müsse man keine Angst haben, sagt Raabe. „Im Mietrecht
geht es ja eigentlich nicht ums Gefängnis. Da gibt es auch keinen Eintrag
ins Führungszeugnis. Es ist einfach ein Konflikt zwischen Bürgern.“
## Was sind die wichtigsten Tipps für Mieter:innen?
Erstens: Nichts unterschreiben, was man nicht versteht. Zweitens sollte man
der Vermietung gegenüber besser misstrauisch bleiben und Beweise für alle
möglichen Absprachen sammeln. Dazu gehört, bei Ein- und Auszug Fotos von
der Wohnung zu machen. Und: „Hört auf nur zu telefonieren!“, sagt Rohrlack.
In Auseinandersetzungen zählen nur schriftliche Absprachen. Der dritte und
letzte Tipp: einem Mieterverein beitreten. Denn mit guter Beratung und
Rechtsschutzversicherung sei man gut für Konflikte gewappnet.
Anm. d. Red.: In einer früheren Version des Artikels hieß es, Mieten
könnten alle drei Jahre um 15 Prozent erhöht werden. Das gilt für Gebiete
mit angespanntem Wohnungsmarkt, nicht aber bundesweit. Auch nicht jeder
Mieterverein bietet eine automatische Rechtsschutzversicherung an, aber
viele. Außerdem gibt es für Mieter:innen keine gesetzliche
Auskunftspflicht zum eigenen Einkommen.
16 Aug 2026
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(DIR) Hannah Marlene Göschel
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