# taz.de -- Eingriff in die Pressefreiheit: Geblendet von der Polizei
       
       > Am 1. Mai wollen taz-Journalist:innen in Berlin eine Festnahme per Video
       > dokumentieren. Die Polizei hindert sie daran, indem sie Stroboskoplicht
       > einsetzt.
       
 (IMG) Bild: Verhindert unliebsame Blicke und Aufnahmen: Polizist richtet Licht auf Umstehende bei einer Demo in Berlin
       
       Es ist der 1. Mai 2026, [1][die revolutionäre Abenddemonstration] in
       Berlin-Kreuzberg wurde gerade von den Veranstaltern für beendet erklärt. Es
       kommt zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den letzten
       Demonstrierenden. Die Polizei zieht einige von ihnen aus der Menge, um sie
       festzunehmen. Eine Szene sticht dabei heraus.
       
       Kurz vor Mitternacht zerrt eine Gruppe Bundespolizisten einen Mann in eine
       Seitenstraße und drückt ihn gegen eine Hauswand. Wir laufen der Gruppe mit
       vier bis fünf anderen Filmenden hinterher und beginnen damit, die Festnahme
       zu dokumentieren. In der Seitenstraße machen wir uns als Presse kenntlich –
       wir rufen uns laut zu, die Presseausweise hervorzuholen, und kramen sie aus
       den Taschen, während wir weiterfilmen.
       
       Die Bundespolizisten bauen sich im Kreis um den Festgenommenen auf und
       richten ihre Taschenlampen auf uns und die anderen Filmenden. Mindestens
       einer der Bundespolizisten schaltet die sogenannte Stroboskop-Funktion ein,
       die das grelle Licht der Lampen in kurzen Intervallen flackern lässt. Durch
       die Lichtblitze werden wir und unsere Kameras stark geblendet. Die
       Handyaufnahmen sind deshalb größtenteils unbrauchbar.
       
       Dass die Situation per Video dokumentiert wird, will die Polizei – so hatte
       es für uns den Anschein – durch den Einsatz ihrer Taschenlampen verhindern.
       Der Mann, ein syrisch-palästinensischer Aktivist, wie wir später
       herausfinden, wehrt sich nicht gegen die Festnahme, dennoch schlägt ihm ein
       Bundespolizist ins Gesicht und wirft ihn zu Boden. Dort drückt ihm
       mindestens ein Bundespolizist das Knie ins Gesicht.
       
       ## Mehr als ein Handyvideo
       
       In dem Moment, als wir die Festnahme dokumentierten und uns als Presse zu
       erkennen gaben, ging es nicht mehr um irgendein Handyvideo, sondern um
       journalistische Informationsbeschaffung. Daher ist das Vorgehen der
       Bundespolizisten besonders fragwürdig: Wenn die Polizei die Aufzeichnung
       polizeilicher Arbeit – und polizeilicher Gewalt – gegenüber der Presse
       gezielt verhindert, ist das ein mutmaßlicher Eingriff in die in Artikel 5
       des Grundgesetzes garantierte Pressefreiheit.
       
       Zudem kann Flackerlicht bei Menschen mit fotosensibler Epilepsie einen
       Anfall auslösen – ein Reiz, dem die Betreffenden in einer Nebenstraße nach
       einer Demonstration nicht immer ausweichen können.
       
       Eine Rechtsprechung zu Einsätzen von Stroboskoplicht durch die Polizei gibt
       es in Deutschland bislang nicht, erklärt Clemens Arzt, der bis 2023 als
       Professor für Versammlungsrecht am Fachbereich der Berliner Hochschule für
       Wirtschaft und Recht lehrte. Das dürfte unter anderem daran liegen, dass
       diese Praxis bislang nicht dokumentiert ist, zumindest nicht öffentlich
       zugänglich.
       
       Aktivist:innen, Anwält:innen und Fotografen aus Berlin schilderten
       allerdings unabhängig voneinander gegenüber der taz, derartige Einsätze
       seit Herbst 2023 regelmäßig im Kontext von Gazaprotesten beobachtet zu
       haben. Videomaterial, das der taz vorliegt, belegt zudem, dass
       Taschenlampen mit Stroboskop-Funktion vereinzelt bei den Protesten der
       Klimabewegung gegen die Räumung des nordrhein-westfälischen Lützerath gegen
       Journalist:innen eingesetzt wurden.
       
       Auf Anfrage der taz antwortet eine Sprecherin der Bundespolizei, die
       Taschenlampen mit Stroboskop-Funktion stünden „seit 2021 sukzessive jedem
       Polizeivollzugsbeamten und jeder Polizeivollzugsbeamtin der Bundespolizei
       als persönliche Ausstattung zur Verfügung“. Die Beschaffung sei allerdings
       nicht mit Blick auf bestimmte Einsatzmaßnahmen erfolgt.
       
       „Die Stroboskop-Funktion kann die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen
       unterstützen. Anderen Zwecken dient diese Funktion nicht“, heißt es in der
       Antwort weiter. Zu welchem Zweck die Stroboskop-Funktion beim Vorfall am 1.
       Mai angewendet wurde, sagt die Sprecherin nicht.
       
       Ein Sprecher der Berliner Polizei, die den Einsatz am 1. Mai leitete, teilt
       der taz mit, eine Polizeidienstkraft hätte im Rahmen der Festnahme eine
       Taschenlampe zur „Umfeldsicherung“ in dem schlecht beleuchteten Bereich
       verwendet. „Dabei bestand zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die
       Stroboskop-Funktion der Taschenlampe einzusetzen. Offensichtlich wurde die
       Funktion fehlausgelöst und zu einem späteren Zeitpunkt auch ausgeschaltet“,
       so der Pressesprecher. Ein gezielter Einsatz gegen filmende
       Pressevertretende sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.
       
       Auf den Aufnahmen ist erkennbar, dass mindestens ein Bundespolizist die
       Stroboskop-Funktion einschaltete. Nicht eine Polizeidienstkraft, sondern
       mehrere Bundespolizisten schalteten hingegen ihre Taschenlampen ein.
       
       Der Rechtsexperte Clemens Arzt fällt nach Sichtung unserer Aufnahmen ein
       deutliches Urteil: „In der polizeilichen Maßnahme des aktiven Blendens zur
       Verhinderung von Bildaufnahmen liegt ein klarer Eingriff in die
       Pressefreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes vor.“ Bürger:innen wie
       Journalist:innen hätten das Recht, Polizeieinsätze zu filmen. Ausnahmen
       davon seien eng gefasst – etwa wenn die Aufzeichnung den Einsatz gefährde.
       Anhaltspunkte dafür sehe er im konkreten Fall nicht.
       
       Katharina Weiß, Pressreferentin bei Reporter ohne Grenzen, die ebenfalls
       eine Presseanfrage zum Vorfall an die Berliner Polizei stellte, sagt:
       „Polizeiliche Maßnahmen im öffentlichen Raum dürfen grundsätzlich
       journalistisch begleitet und dokumentiert werden – gerade dann, wenn es um
       mögliche Gewaltanwendung geht. Wenn Lichtfunktionen eingesetzt werden, um
       Aufnahmen bewusst zu erschweren oder zu verhindern, ist das aus
       pressefreiheitlicher Sicht in einer Demokratie bedenklich und muss
       innerhalb der Behörde thematisiert werden.“
       
       Jörg Reichel, Landesgeschäftsführer der Deutschen Journalisten-Union in
       ver.di Berlin-Brandenburg, erklärt gegenüber der taz: „Das Blenden von
       Journalist*innen, Fotograf*innen und Videojournalist*innen durch
       grelles und fokussiertes Licht oder Stroboskope verfolgt das Ziel, die
       Berichterstattung einzuschränken und keine brauchbaren Aufnahmen und
       Beobachtungen der Presse vor Ort zuzulassen.“ Komme es dabei zu
       gesundheitlichen Beeinträchtigungen, könne dies den Tatbestand der
       Körperverletzung oder – je nach Intensität und Einsatzmittel – auch der
       gefährlichen Körperverletzung erfüllen.
       
       ## Flackerlicht kann epileptische Anfälle auslösen
       
       Wer eine Taschenlampe im Stroboskop-Modus auf einen unbestimmten
       Personenkreis richtet, weiß nicht, ob unter den Geblendeten Menschen mit
       fotosensibler Epilepsie sind. Bei diesem Vorfall richtete mindestens einer
       der Beamten sein Stroboskoplicht in verschiedene Richtungen, sodass mehrere
       Filmende geblendet wurden.
       
       Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie beziffert auf
       Anfrage der taz die Risikogruppe: Bei 3 Prozent der Erwachsenen mit
       Epilepsie liege eine Fotosensibilität vor, statistisch betreffe das etwa
       einen von 5.000 Menschen in der Gesamtbevölkerung. „Flackerlicht kann bei
       diesen Menschen einen epileptischen Anfall auslösen“, heißt es in der
       Antwort.
       
       Die Betreffenden würden ärztlich darauf hingewiesen, entsprechende Reize –
       etwa Stroboskoplicht in Clubs – zu meiden. Aber deshalb auf das Grundrecht,
       an Demonstrationen teilzunehmen, verzichten? Medizinische Leitlinien zum
       Einsatz von Stroboskoplicht im öffentlichen Raum existieren nach Auskunft
       der Gesellschaft nicht.
       
       Der Bundespolizei seien die Gefahren beim Einsatz von Stroboskoplichtern
       für Personen mit Epilepsie ebenso wie mögliche Hilfeleistungen bei
       Krampfanfällen bekannt, teilt eine Pressesprecherin der Bundespolizei der
       taz mit.
       
       Auch Polizeibeamte sehen im Einsatz von Stroboskoplicht offenbar einen Akt
       der Körperverletzung – zumindest, wenn sich der Einsatz gegen sie selbst
       richtet. [2][Laut einer Pressemeldung der Bundespolizei] habe ein Mann
       einen Bundespolizisten in der Nacht zum 30. November 2025 „aus geringer
       Distanz mit dem Blitzlicht seiner Taschenlampe“ geblendet. Der geblendete
       Polizist habe vorübergehende Sehstörungen erlitten und über starke
       Kopfschmerzen geklagt. Die Bundespolizei leitete ein Ermittlungsverfahren
       wegen gefährlicher Körperverletzung ein.
       
       16 May 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Revolutionaere-1-Mai-Demo-in-Berlin/!6175407
 (DIR) [2] https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70116/6169444
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Pauline Jäckels
 (DIR) Enno Schöningh
       
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