# taz.de -- Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen: Gottes Gewissen im Klinikkonzern
> Kliniken sollen ihren Angestellten nicht verbieten dürfen, Abtreibungen
> durchzuführen, fordern die Grünen. Im Bundestag wird das kontrovers
> debattiert.
(IMG) Bild: Der Chefarzt des Zentrums fuer Frauenheilkunde am klinikum Lippstadt, Joachim Volz im August 2025 vor dem Amtsgericht in Lippstadt
Dürfen Kliniken ihren Ärzt:innen untersagen, Schwangerschaftsabbrüche in
ihren Häusern durchzuführen? Diese Frage stellte sich kürzlich im Kontext
eines Rechtsstreits – zwischen dem Gynäkologen Joachim Volz und seinem
Arbeitgeber, dem christlichen Krankenhaus in Lippstadt. Am Mittwoch
beschäftigte sich nun der Gesundheitsausschuss des Bundestags [1][auf
Antrag der Grünen] mit den Rechten von Kliniken und der Versorgungslage bei
Schwangerschaftsabbrüchen.
„Meine Klinik in Lippstadt hat bei medizinisch indizierten Abbrüchen die
Versorgung der ganzen Region geleistet“, schildert der als Sachverständiger
geladene Volz am Mittwoch. Seit die vormals evangelische Klinik jedoch mit
einem katholischen Träger fusionierte, der Schwangerschaftsabbrüche
grundsätzlich untersagt, sei die Versorgung schlichtweg nicht vorhanden, so
der Gynäkologe.
Der katholische Träger beruft sich auf sein Weigerungsrecht aus
Gewissensgründen und die Religionsfreiheit. Volz klagte und konnte vor dem
Arbeitsgericht zwar [2][einen Teilerfolg für sich erzielen] – an der
grundlegenden Situation ändert das jedoch nichts.
## Länder sind verpflichtet, Versorgung sicherzustellen
Die Fraktion der Grünen und der parteilose Abgeordnete Stefan Seidler
nahmen diesen Fall zum Anlass, [3][in ihrem Antrag] eine Verbesserung der
sich „kontinuierlich verschlechternden“ Versorgungslage bei
Schwangerschaftsabbrüchen zu fordern – so, wie es die geltende Rechtslage
voraussetze. Erst wenn die Versorgungslage gesichert sei, „besteht das
Recht der Schwangeren auf einen selbstbestimmten Abbruch ihrer
Schwangerschaft auch tatsächlich“. Dafür will die Fraktion beispielsweise
das Weigerungsrecht für juristische Personen streichen und Länder stärker
in die Pflicht nehmen.
Bekräftigt wurde dies von der Sachverständigen Liane Wörner. Die
Strafrechtlerin argumentierte, dass die Bundesländer [4][gemäß
Schwangerschaftskonfliktgesetz verpflichtet seien], die Versorgung
sicherzustellen – „eine Bedarfsplanung seitens der Länder liegt jedoch
nicht vor“, so Wörner. Damit stehe die derzeitige Versorgungslage bei
Schwangerschaftsabbrüchen sowohl gegen menschenrechtliche Vorgaben als auch
gegen frühere Urteile des Bundesverfassungsgerichts.
Ungewollt Schwangere seien mit [5][langen Anfahrtswegen], hohen Kosten und
Zeitdruck konfrontiert, sagte die Gesundheitswissenschaftlerin Daphne Hahn.
Insbesondere vulnerable Frauen – arm, jung, mit Sprachbarrieren oder
Gewalterfahrungen – seien davon betroffen. „[6][Die Versorgungslücke]
erlebe ich in der Praxis jeden Tag“, bekräftigte die Berliner Gynäkologin
Mandy Mangler.
Anders sah das die Gynäkologin Stephanie Wallwiener. Sie konnte keine
strukturelle Unterversorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland
erkennen, lediglich regional unterschiedliche Dichten. Positiv bewertete
sie eine, wie von den Grünen gefordert, stärkere Verankerung von
fachärztlichem Wissen in Universitäten und bei Fortbildungen. Wallwiener
war, wie auch Hahn und Wörner, Teil der von der Ampelregierung eingesetzten
Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung. [7][Diese hatte 2024 eine
Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen empfohlen].
## Können Kliniken sich weigern?
Dass juristische Personen – also etwa das christliche Klinikum in Lippstadt
– sich nicht auf ein Weigerungsrecht berufen können sollten, befürwortete
Verfassungsrechtlerin Dana-Sophia Valentiner. „Weder dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz noch den ärztlichen Berufsordnungen und
schon gar nicht dem Grundgesetz kann ein pauschales kollektives
Weigerungsrecht für Krankenhausträger entnommen werden.“
Marcel Bienik vom Caritasverband widersprach: Er argumentierte, das
Weigerungsrecht folge aus den Glaubenssätzen der Kirche. Das Ganze stehe
darüber hinaus „im Widerspruch zur Rechtslage, wonach
Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich rechtswidrig sind“ – auf dieser
Grundlage könne man Klinikleitungen nicht zu einer Durchführung
verpflichten.
Auf das Argument der Rechtswidrigkeit, wie es der katholische
Wohlfahrtsverband vorbrachte, haben Pro-Choice-Befürworter:innen wiederum
seit Langem eine Antwort: [8][die Entkriminalisierung von
Schwangerschaftsabbrüchen]. Da die Abschaffung des Paragrafen 218 im
Strafgesetzbuch jedoch mit den Unions-Parteien derzeit nicht umsetzbar
scheint, bleibt Grünen und Linken nichts anderes übrig, als um jedes Detail
zu ringen.
16 Apr 2026
## LINKS
(DIR) [1] /Gruene-ueber-Schwangerschaftsabbrueche/!6152249
(DIR) [2] /Verbot-von-Schwangerschaftsabbruechen/!6151861
(DIR) [3] https://www.gruene-bundestag.de/unsere-politik/fachtexte/versorgung-bei-schwangerschaftsabbruechen-sichern/
(DIR) [4] https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/BJNR113980992.html
(DIR) [5] /Reproduktive-Rechte/!6114298
(DIR) [6] /Studie-zu-Schwangerschaftsabbruechen/!6103252
(DIR) [7] /Schwangerschaftsabbrueche-in-Deutschland/!6000620
(DIR) [8] /Legale-Schwangerschaftsabbrueche/!6040262
## AUTOREN
(DIR) Amelie Sittenauer
## TAGS
(DIR) Paragraf 218
(DIR) Schwerpunkt Abtreibung
(DIR) Gesundheitspolitik
(DIR) Bundestag
(DIR) Krankenhäuser
(DIR) GNS
(DIR) Reden wir darüber
(DIR) Social-Auswahl
(DIR) Schwerpunkt Abtreibung
(DIR) Schwerpunkt Abtreibung
(DIR) Schwangerschaftsabbruch
## ARTIKEL ZUM THEMA
(DIR) Grüne über Schwangerschaftsabbrüche: „Ein Erfolg mit bitterem Beigeschmack“
Ein Arzt hat gegen seinen katholischen Arbeitgeber erstritten, Abbrüche
durchführen zu dürfen. Für die Grüne Ulle Schauws ist das nicht
ausreichend.
(DIR) Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen: Teilerfolg für Chefarzt und seine Patientinnen
Joachim Volz darf ambulant weiter Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Als
angestellter Arzt des katholischen Klinikums Lippstadt jedoch nicht.
(DIR) Arzt verklagt Klinik: Gegen das katholische Abtreibungsverbot
Gynäkologe Joachim Volz will sich von seinem Arbeitgeber nicht verbieten
lassen, Abbrüche durchzuführen. Das Verfahren geht nun in die zweite
Instanz.