# taz.de -- Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen: Teilerfolg für Chefarzt und seine Patientinnen
> Joachim Volz darf ambulant weiter Schwangerschaftsabbrüche durchführen.
> Als angestellter Arzt des katholischen Klinikums Lippstadt jedoch nicht.
(IMG) Bild: Gynäkologe Joachim Volz und Mitstreiterinnen auf einer Demonstration gegen das Abtreibungs-verbot seines Arbeitgebers am 5. Februar
Im ersten Moment blickt der Vorsitzende Richter Guido Jansen in verwirrte
Gesichter: Darf Joachim Volz am Klinikum Lippstadt nun
Schwangerschaftsabbrüche durchführen oder nicht? Die will das Klinikum
verbieten – und dagegen hat Volz geklagt, am Donnerstag in zweiter Instanz
vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm.
Die Antwort auf die Frage ist etwas komplex. Denn Jansen hat die
entsprechende Weisung an den angestellten Frauenklinik-Chefarzt Volz
bestätigt. Die Weisung an den Kassenarzt Joachim Volz, der ambulant sowohl
in eigener Praxis in Bielefeld tätig ist als auch am Klinikum, hat das
Gericht allerdings für ungültig erklärt.
Seit 13 Jahren leitet Volz das Perinatalzentrum am Klinikum Lippstadt. Dort
führt er auch medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durch. Solche
also, die laut Gesetz „aus ärztlicher Sicht angezeigt“ sind, „um eine
Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren
abzuwenden“. Anders als Abbrüche bei ungewollten Schwangerschaften sind
diese in Deutschland ausdrücklich nicht rechtswidrig.
Doch das bisher evangelische Klinikum bekam im Dezember 2024 einen
katholischen Träger und Volz Anfang 2025 die Anweisung, keine Abtreibungen
mehr durchzuführen – außer bei „Gefahr für Leib und Leben“. Die Klinik
verwies dabei auf die Sonderrechte der Kirchen im Arbeitsrecht und die im
neuen Gesellschaftsvertrag vereinbarten ethischen Kriterien. Das
Arbeitsgericht Hamm hatte seine Klage in erster Instanz abgelehnt und
argumentiert, der [1][Arbeitgeber könne derartige Vorgaben machen].
Dem schloss sich nun auch das Landesarbeitsgericht an. Das erlaube die
unternehmerische Freiheit, unabhängig von kirchlichen Sonderrechten, so der
Richter. Er beanstandete aber, dass die Weisung an Volz keine Ausnahmen für
seine ambulanten Nebentätigkeiten vorgesehen habe, auch nicht bei
Lebensgefahr – und somit „ohne triftigen Grund“ weitergehe als die
Einschränkung am Krankenhaus.
„Für uns heißt das, dass ab morgen die Patientinnen wieder wie gewohnt zu
uns kommen können, und wir ihnen helfen, ohne Wenn und Aber“, sagt Volz.
Denn schon jetzt stelle er die Diagnosen in seiner ambulanten Tätigkeit,
ebenso erfolge dort die Einleitung. „Und eine Frau mit einer begonnenen
Fehlgeburt muss das Krankenhaus aufnehmen, das geht gar nicht anders“, sagt
Volz.
Allerdings, so Volz, sei natürlich denkbar, dass sein Arbeitgeber ihm nun
eine neue Weisung zukommen lasse – die bezüglich seiner ambulanten
Nebentätigkeit wortgleich mit den vom Gericht bestätigten Vorgaben an der
Klinik sei.
## Über 500 Menschen demonstrieren in Hamm
Zwei Stunden vorher weht ein schneidender Wind über den Marktplatz im
nordrhein-westfälischen Hamm. „Ich bin Arzt und kein Mörder“, sagt Volz auf
einer Bühne stehend ins Mikrofon. „Meine ärztliche Hilfe kann keine Sünde
sein.“ Die Menge applaudiert. „Eine Frauenklinik ist kein Gebetshaus, ein
Uterus kein öffentlicher Raum und ein Arzt kein Priester“, ruft Volz. „Wir
sind stolz auf Professor Volz“, ruft die Menge zurück, wieder und wieder.
Rund 550 Menschen trotzen den eisigen Temperaturen, um ihre Unterstützung
zu demonstrieren.
Kristina Hänel ist gekommen, jene Ärztin, deren Fall seinerzeit Paragraf
219a zu Fall brachte. Das Gesetz hatte es Ärzt*innen verboten, öffentlich
darüber zu informieren, dass sie Abbrüche durchführen. Es mache sie wütend,
dass jene, „die von Nächstenliebe sprechen, mit ihrem Hass und ihrer
Gleichgültigkeit die Gesundheit und das Leben von Frauen aufs Spiel
setzen“, sagt sie der taz mit Blick auf die katholische Kirche.
Auch die SPD-Landtagsabgeordnete Lisa Kapteinat ist da, ebenso die
frauenpolitische Sprecherin der Linken im Bundestag, Kathi Gebel. Bei den
Grünen sind neben der frauenpolitischen Sprecherin Ulle Schauws auch die
Fraktionsvorsitzende Britta Haßelmann sowie die ehemalige Parteichefin
Ricarda Lang angereist. Gemeinsam eskortiert die Menge Volz zum Gericht.
Dort wartet eine Handvoll Abtreibungsgegner mit Plakaten. „Ich bin kein
Zellhaufen“, steht darauf.
Im Gerichtssaal legt Joachim Volz eindringlich dar, was der Fachbegriff
„medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche“ bedeutet. „Es geht um
nicht lebensfähige Kinder“, sagt der Arzt. Die Schwangere zu zwingen, diese
weiter auszutragen, könne deren Tod bedeuten. „Wie können denn medizinische
Laien bestimmen, wann dieser Ausnahmetatbestand eintritt?“ Das sei eine
ärztliche Entscheidung, die in Absprache mit der Frau und unter Achtung
ihrer Autonomie zu fallen habe.
Die Ausnahme „bei Gefahr für Leib und Leben“ helfe da auch nicht weiter,
sagt Volz: „Wir lassen heute keine Frau mehr bis zur Schwelle des Todes
treten, um sie dann zu retten, das ist Unsinn.“ Er und sein Anwalt
verweisen auf Polen, wo Frauen starben, weil Ärzte ihnen zu lange den
Abbruch verweigerten. „Wer wurde verurteilt? Die Ärzte, nicht die Kirche“,
sagt Volz’ Anwalt Tim Müller-Heidelberg. Und betont: Einen medizinisch
notwendigen Abbruch nicht durchzuführen, könne zumindest eine fahrlässige
Körperverletzung oder gar Tötung darstellen.
Es ist also ein Teilerfolg für Volz, und vor allem für seine Patientinnen.
Es ist aber auch, das betont der Richter ausdrücklich, eine
Einzelfallentscheidung. Für Krankenhäuser im Rest der Republik hat die
Entscheidung keinerlei Auswirkungen. Und wenn er irgendwann in Rente geht,
dann sieht die Lage auch in Lippstadt wieder anders aus.
Mit entsprechend gemischten Gefühlen tritt der Arzt nach der Verhandlung
vor die Presse. „Dieser Kampf ist noch nicht zu Ende“, sagt er. Allerdings
hat das Gericht keine Revision zugelassen, für ihn selbst ist an dieser
Stelle voraussichtlich Schluss. „Jetzt ist die Politik am Zug“, sagt Volz.
5 Feb 2026
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## AUTOREN
(DIR) Dinah Riese
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