# taz.de -- Gerichtsurteil zur AfD: „Starker Verdacht“, aber keine „Gewissheit“
       
       > Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist kein Persilschein für
       > die AfD. Schon die nächste Instanz könnte zu einem anderen Ergebnis
       > kommen.
       
 (IMG) Bild: Gesichert ekelhAfD
       
       Die AfD ist der Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“
       nur haarscharf entronnen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln
       ist alles andere als ein Persilschein für die Partei. Das
       Oberverwaltungsgericht Münster könnte als nächste Instanz anhand der
       vorgelegten oder zusätzlicher Beweise zu anderen Schlussfolgerungen kommen.
       
       Das Bundesamt für Verfassungsschutz [1][hatte die AfD-Bundespartei am 2.
       Mai 2025 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“] eingestuft.
       Dagegen hat die AfD sofort einen Eilantrag beim erstinstanzlich zuständigen
       VG Köln gestellt. Einige Tage später hat das Bundesamt erklärt, dass es die
       AfD bis zur Eilentscheidung freiwillig nicht mehr als „gesichert
       rechtsextremistisch“ bezeichnen werde. Der Verfassungsschutz vermied damit
       eine entsprechende Anordnung des Gerichts.
       
       In der gerichtlichen Prüfung ging es um die Frage, ob „Gewissheit“ besteht,
       dass die AfD-Bundespartei gegen die freiheitliche demokratische
       Grundordnung gerichtet ist. Diese Grundordnung ist durch drei Grundelemente
       gekennzeichnet: Demokratie, Rechtsstaat und Menschenwürde. Im Verfahren vor
       dem VG Köln ging es nur um die Menschenwürde. Das Bundesamt hatte der AfD
       keine demokratie- oder rechtsstaatsfeindlichen Bestrebungen unterstellt.
       
       Das Bundesamt hatte seine Einstufung der AfD vor allem mit dem
       „ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“ der Partei begründet. Die AfD
       akzeptiere eingebürgerte Deutsche mit Migrationsgeschichte nicht als
       gleichwertige Angehörige des von der Partei ethnisch definierten deutschen
       Volkes. Dies verstoße gegen die Menschenwürde der Betroffenen.
       
       ## Verstoß gegen die Religionsfreiheit belegt
       
       Dagegen lag der Schwerpunkt der VG-Entscheidung nun beim Umgang der Partei
       mit Muslimen und dem Islam. Das Gericht stellte fest, dass zwei Forderungen
       im AfD-Bundestagswahlprogramm die Religionsfreiheit in einer die
       Menschenwürde verletzenden Weise außer Kraft setzen würden: das
       beabsichtigte Verbot von Minaretten und Muezzinrufen sowie ein
       Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Diese Forderungen begründen,
       so das VG, den „starken Verdacht“, dass die AfD Muslime nur als „Bürger
       zweiter Klasse“ akzeptieren und auch weitergehend benachteiligen würde.
       
       Dieser starke Verdacht werde durch zahlreiche allgemein abwertende Aussagen
       von hochrangigen AfD-Politiker:innen über Muslime bestärkt, etwa wenn
       Parteichefin Alice Weidel den Islam generell als „repressive Kultur“
       bezeichnet, die durch Gruppenvergewaltigungen gegenüber Ungläubigen geprägt
       sei.
       
       Eine „Gesamtschau“ aller Argumente bringe aber keine „Gewissheit“, so das
       VG, dass diese menschenwürdefeindlichen Positionen die „Grundtendenz“ und
       das „Gesamtbild“ der Partei bestimmen. Eine generelle AfD-Forderung,
       Muslime nur als Bürger zweiter Klasse zu behandeln, sei nicht feststellbar.
       
       ## Forderung nach „Remigration“ reicht nicht aus
       
       Auch die AfD-Forderung nach „Remigration“ hält das VG in diesem Sinne nicht
       für ausreichend, weil der Begriff unterschiedlich verstanden werden könne.
       Solange die AfD nur eine Remigration illegaler und ausreisepflichtiger
       Ausländer fordere, sei dies zulässig, so das VG. Das Argument des
       Verfassungsschutzes, dass es sich hier um eine bloße „Verbalbekundung“
       handele, dass also etwas anderes gemeint sei, als gesagt werde, hielten die
       Richter nicht für belegt.
       
       Auch in Verbindung mit dem von der AfD „fortgesetzt benutzten“ ethnisch
       bestimmten Volksbegriff ergebe sich in der Gesamtschau keine Gewissheit,
       dass die AfD eine gesichert extremistische Bestrebung ist, so das VG.
       
       Die Richter:innen hatten ihre Entscheidung – entsprechend der
       Beweisführung des Bundesamts – nur auf öffentlich zugängliche Quellen
       gestützt. Sie fordern das Bundesamt ausdrücklich auf, auch
       nachrichtendienstliche Erkenntnisse, wie Spitzelberichte oder abgehörte
       Telefongespräche, einzubringen, wenn sich daraus eine verfassungsfeindliche
       Prägung der AfD belegen lasse.
       
       ## OVG Münster könnte diesen Grenzfall anders entscheiden
       
       Das VG betont, dass es aufgrund der großen Bedeutung für die AfD die
       Beweise nicht nur „summarisch“, also grob, geprüft hat, wie es in
       Eilverfahren üblich ist. Vielmehr nahm das Verwaltungsgericht bereits im
       Eilverfahren eine Vollprüfung vor. Das Verfahren dauerte deshalb auch zehn
       Monate. Ein Zeitvorteil gegenüber dem Hauptsacheverfahren ergab sich vor
       allem dadurch, dass im Eilverfahren auf eine mündliche Verhandlung
       verzichtet werden konnte.
       
       Gegen den jetzigen Eilbeschluss des VG Köln kann das Bundesamt für
       Verfassungsschutz Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster
       einlegen, womit zu rechnen ist. Das OVG Münster wird angesichts der Fülle
       des Materials – die Gerichtsakte umfasst bereits mehr als 7.000 Seiten –
       vermutlich auch viele Monate bis zu einer Entscheidung benötigen. Auch in
       Münster wird es im Eilverfahren vermutlich keine mündliche Verhandlung
       geben.
       
       Der Ausgang des Verfahrens beim OVG Münster ist völlig offen. Da das VG
       Köln nicht nur einen Verdacht, sondern einen „starken Verdacht“ für eine
       „gesichert extremistische Bestrebung“ feststellte, könnte das OVG in der
       Gesamtschau der Argumente auch zu einer anderen Schlussfolgerung kommen. Es
       handelt sich hier offensichtlich um einen rechtlichen Grenzfall, beide
       Entscheidungen sind deshalb vertretbar.
       
       Außerdem kann das Bundesamt bis zur Entscheidung des OVG Münster neue
       Beweise nachlegen, die das Gericht berücksichtigen muss. Das OVG muss nicht
       entscheiden, ob die AfD im Mai 2024 zu Recht als „gesichert extremistisch“
       eingestuft wurde, sondern ob die AfD zum Zeitpunkt der gerichtlichen
       Entscheidung so eingestuft werden kann. Das Bundesamt kann so auch noch
       geheimdienstliche Erkenntnisse nachlegen, die bisher zum Schutz der Spitzel
       zurückgehalten wurden.
       
       ## Verfahren wird Jahre dauern
       
       Nach dem Eilverfahren beginnt das Hauptsacheverfahren, das wieder beim VG
       Köln beginnt. Hier wird es dann auch eine öffentliche mündliche Verhandlung
       geben. Anders als im Eilverfahren mit zwei Instanzen ist im
       Hauptsacheverfahren auch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in
       Leipzig möglich. Das Verfahren um die AfD-Einstufung wird also noch einige
       Jahre dauern.
       
       Um das Verfahren abzukürzen, könnte das Bundesamt auf Rechtsmittel im
       Eilverfahren verzichten und gleich ins Hauptsacheverfahren gehen. Darauf
       deuteten Äußerungen von Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hin. Dagegen
       spricht allerdings, dass das Bundesamt dann zunächst wohl eine weitere
       gerichtliche Niederlage kassieren dürfte, bevor es zum OVG Münster in die
       nächste Instanz kommt.
       
       Derzeit ist die AfD-Bundespartei als extremistischer Verdachtsfall
       eingestuft. Dagegen hatte die AfD im Eil- und Hauptsacheverfahren geklagt.
       Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von Juli 2025 ist die
       [2][Einstufung der AfD als Verdachtsfall rechtskräftig.] An dieser
       Einstufung ändert auch die aktuelle Eilentscheidung des VG Köln nichts. Die
       AfD darf also weiterhin als „extremistischer Verdachtsfall“ bezeichnet
       werden. Sie darf auch weiterhin mit nachrichtendienstlichen Mitteln, etwas
       Spitzeln, beobachtet werden.
       
       ## Keine direkten Folgen für Parteiverbots-Frage
       
       Die Entscheidung des VG Köln hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf ein
       mögliches AfD-Verbotsverfahren. Es handelt sich um zwei völlig getrennte
       Verfahren.
       
       Der Maßstab für die Einstufung und für das Parteiverbot ist zwar fast
       identisch. Allerdings entscheiden völlig unterschiedliche Richter:innen.
       Wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Schluss kommt, dass die AfD als
       gesichert extremistisch eingestuft werden kann, heißt das nicht
       automatisch, dass das Bundesverfassungsgericht ein AfD-Verbot aussprechen
       würde. Gerade in einem Grenzfall wie bei der AfD ist es sehr gut möglich,
       dass hier unterschiedlich geurteilt würde – und umgekehrt. Das
       Bundesverfassungsgericht dürfte auch in Rechnung stellen, dass ein
       Parteiverbot die AfD existenzieller trifft als eine bloße Verrufserklärung
       als „gesichert extremistische“ Partei.
       
       Derzeit gibt es aber gar kein Parteiverbotsverfahren. Dieses kann nur von
       Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat beantragt werden. Da die CDU/CSU
       sich zuletzt eindeutig gegen eine Antragsstellung ausgesprochen hat, wird
       es dabei bis auf Weiteres bleiben. Ohne die CDU/CSU kann es bei den
       derzeitigen Mehrheitsverhältnissen kein Verbotsverfahren geben. Die
       aktuelle Entscheidung des VG Köln wird nun auch den gesellschaftlichen
       Druck für einen Verbotsantrag nicht erhöhen.
       
       27 Feb 2026
       
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