# taz.de -- Gerichtsurteil zur AfD: „Starker Verdacht“, aber keine „Gewissheit“
> Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist kein Persilschein für
> die AfD. Schon die nächste Instanz könnte zu einem anderen Ergebnis
> kommen.
(IMG) Bild: Gesichert ekelhAfD
Die AfD ist der Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“
nur haarscharf entronnen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln
ist alles andere als ein Persilschein für die Partei. Das
Oberverwaltungsgericht Münster könnte als nächste Instanz anhand der
vorgelegten oder zusätzlicher Beweise zu anderen Schlussfolgerungen kommen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz [1][hatte die AfD-Bundespartei am 2.
Mai 2025 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“] eingestuft.
Dagegen hat die AfD sofort einen Eilantrag beim erstinstanzlich zuständigen
VG Köln gestellt. Einige Tage später hat das Bundesamt erklärt, dass es die
AfD bis zur Eilentscheidung freiwillig nicht mehr als „gesichert
rechtsextremistisch“ bezeichnen werde. Der Verfassungsschutz vermied damit
eine entsprechende Anordnung des Gerichts.
In der gerichtlichen Prüfung ging es um die Frage, ob „Gewissheit“ besteht,
dass die AfD-Bundespartei gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung gerichtet ist. Diese Grundordnung ist durch drei Grundelemente
gekennzeichnet: Demokratie, Rechtsstaat und Menschenwürde. Im Verfahren vor
dem VG Köln ging es nur um die Menschenwürde. Das Bundesamt hatte der AfD
keine demokratie- oder rechtsstaatsfeindlichen Bestrebungen unterstellt.
Das Bundesamt hatte seine Einstufung der AfD vor allem mit dem
„ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“ der Partei begründet. Die AfD
akzeptiere eingebürgerte Deutsche mit Migrationsgeschichte nicht als
gleichwertige Angehörige des von der Partei ethnisch definierten deutschen
Volkes. Dies verstoße gegen die Menschenwürde der Betroffenen.
## Verstoß gegen die Religionsfreiheit belegt
Dagegen lag der Schwerpunkt der VG-Entscheidung nun beim Umgang der Partei
mit Muslimen und dem Islam. Das Gericht stellte fest, dass zwei Forderungen
im AfD-Bundestagswahlprogramm die Religionsfreiheit in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise außer Kraft setzen würden: das
beabsichtigte Verbot von Minaretten und Muezzinrufen sowie ein
Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Diese Forderungen begründen,
so das VG, den „starken Verdacht“, dass die AfD Muslime nur als „Bürger
zweiter Klasse“ akzeptieren und auch weitergehend benachteiligen würde.
Dieser starke Verdacht werde durch zahlreiche allgemein abwertende Aussagen
von hochrangigen AfD-Politiker:innen über Muslime bestärkt, etwa wenn
Parteichefin Alice Weidel den Islam generell als „repressive Kultur“
bezeichnet, die durch Gruppenvergewaltigungen gegenüber Ungläubigen geprägt
sei.
Eine „Gesamtschau“ aller Argumente bringe aber keine „Gewissheit“, so das
VG, dass diese menschenwürdefeindlichen Positionen die „Grundtendenz“ und
das „Gesamtbild“ der Partei bestimmen. Eine generelle AfD-Forderung,
Muslime nur als Bürger zweiter Klasse zu behandeln, sei nicht feststellbar.
## Forderung nach „Remigration“ reicht nicht aus
Auch die AfD-Forderung nach „Remigration“ hält das VG in diesem Sinne nicht
für ausreichend, weil der Begriff unterschiedlich verstanden werden könne.
Solange die AfD nur eine Remigration illegaler und ausreisepflichtiger
Ausländer fordere, sei dies zulässig, so das VG. Das Argument des
Verfassungsschutzes, dass es sich hier um eine bloße „Verbalbekundung“
handele, dass also etwas anderes gemeint sei, als gesagt werde, hielten die
Richter nicht für belegt.
Auch in Verbindung mit dem von der AfD „fortgesetzt benutzten“ ethnisch
bestimmten Volksbegriff ergebe sich in der Gesamtschau keine Gewissheit,
dass die AfD eine gesichert extremistische Bestrebung ist, so das VG.
Die Richter:innen hatten ihre Entscheidung – entsprechend der
Beweisführung des Bundesamts – nur auf öffentlich zugängliche Quellen
gestützt. Sie fordern das Bundesamt ausdrücklich auf, auch
nachrichtendienstliche Erkenntnisse, wie Spitzelberichte oder abgehörte
Telefongespräche, einzubringen, wenn sich daraus eine verfassungsfeindliche
Prägung der AfD belegen lasse.
## OVG Münster könnte diesen Grenzfall anders entscheiden
Das VG betont, dass es aufgrund der großen Bedeutung für die AfD die
Beweise nicht nur „summarisch“, also grob, geprüft hat, wie es in
Eilverfahren üblich ist. Vielmehr nahm das Verwaltungsgericht bereits im
Eilverfahren eine Vollprüfung vor. Das Verfahren dauerte deshalb auch zehn
Monate. Ein Zeitvorteil gegenüber dem Hauptsacheverfahren ergab sich vor
allem dadurch, dass im Eilverfahren auf eine mündliche Verhandlung
verzichtet werden konnte.
Gegen den jetzigen Eilbeschluss des VG Köln kann das Bundesamt für
Verfassungsschutz Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster
einlegen, womit zu rechnen ist. Das OVG Münster wird angesichts der Fülle
des Materials – die Gerichtsakte umfasst bereits mehr als 7.000 Seiten –
vermutlich auch viele Monate bis zu einer Entscheidung benötigen. Auch in
Münster wird es im Eilverfahren vermutlich keine mündliche Verhandlung
geben.
Der Ausgang des Verfahrens beim OVG Münster ist völlig offen. Da das VG
Köln nicht nur einen Verdacht, sondern einen „starken Verdacht“ für eine
„gesichert extremistische Bestrebung“ feststellte, könnte das OVG in der
Gesamtschau der Argumente auch zu einer anderen Schlussfolgerung kommen. Es
handelt sich hier offensichtlich um einen rechtlichen Grenzfall, beide
Entscheidungen sind deshalb vertretbar.
Außerdem kann das Bundesamt bis zur Entscheidung des OVG Münster neue
Beweise nachlegen, die das Gericht berücksichtigen muss. Das OVG muss nicht
entscheiden, ob die AfD im Mai 2024 zu Recht als „gesichert extremistisch“
eingestuft wurde, sondern ob die AfD zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung so eingestuft werden kann. Das Bundesamt kann so auch noch
geheimdienstliche Erkenntnisse nachlegen, die bisher zum Schutz der Spitzel
zurückgehalten wurden.
## Verfahren wird Jahre dauern
Nach dem Eilverfahren beginnt das Hauptsacheverfahren, das wieder beim VG
Köln beginnt. Hier wird es dann auch eine öffentliche mündliche Verhandlung
geben. Anders als im Eilverfahren mit zwei Instanzen ist im
Hauptsacheverfahren auch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig möglich. Das Verfahren um die AfD-Einstufung wird also noch einige
Jahre dauern.
Um das Verfahren abzukürzen, könnte das Bundesamt auf Rechtsmittel im
Eilverfahren verzichten und gleich ins Hauptsacheverfahren gehen. Darauf
deuteten Äußerungen von Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hin. Dagegen
spricht allerdings, dass das Bundesamt dann zunächst wohl eine weitere
gerichtliche Niederlage kassieren dürfte, bevor es zum OVG Münster in die
nächste Instanz kommt.
Derzeit ist die AfD-Bundespartei als extremistischer Verdachtsfall
eingestuft. Dagegen hatte die AfD im Eil- und Hauptsacheverfahren geklagt.
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von Juli 2025 ist die
[2][Einstufung der AfD als Verdachtsfall rechtskräftig.] An dieser
Einstufung ändert auch die aktuelle Eilentscheidung des VG Köln nichts. Die
AfD darf also weiterhin als „extremistischer Verdachtsfall“ bezeichnet
werden. Sie darf auch weiterhin mit nachrichtendienstlichen Mitteln, etwas
Spitzeln, beobachtet werden.
## Keine direkten Folgen für Parteiverbots-Frage
Die Entscheidung des VG Köln hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf ein
mögliches AfD-Verbotsverfahren. Es handelt sich um zwei völlig getrennte
Verfahren.
Der Maßstab für die Einstufung und für das Parteiverbot ist zwar fast
identisch. Allerdings entscheiden völlig unterschiedliche Richter:innen.
Wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Schluss kommt, dass die AfD als
gesichert extremistisch eingestuft werden kann, heißt das nicht
automatisch, dass das Bundesverfassungsgericht ein AfD-Verbot aussprechen
würde. Gerade in einem Grenzfall wie bei der AfD ist es sehr gut möglich,
dass hier unterschiedlich geurteilt würde – und umgekehrt. Das
Bundesverfassungsgericht dürfte auch in Rechnung stellen, dass ein
Parteiverbot die AfD existenzieller trifft als eine bloße Verrufserklärung
als „gesichert extremistische“ Partei.
Derzeit gibt es aber gar kein Parteiverbotsverfahren. Dieses kann nur von
Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat beantragt werden. Da die CDU/CSU
sich zuletzt eindeutig gegen eine Antragsstellung ausgesprochen hat, wird
es dabei bis auf Weiteres bleiben. Ohne die CDU/CSU kann es bei den
derzeitigen Mehrheitsverhältnissen kein Verbotsverfahren geben. Die
aktuelle Entscheidung des VG Köln wird nun auch den gesellschaftlichen
Druck für einen Verbotsantrag nicht erhöhen.
27 Feb 2026
## LINKS
(DIR) [1] /Verfassungsschutz-gegen-AfD/!6085549
(DIR) [2] /Beschwerde-abgelehnt-AfD-ist-extremistischer-Verdachtsfall/!6099029
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
## TAGS
(DIR) Justiz
(DIR) Schwerpunkt AfD
(DIR) Rechtsextremismus
(DIR) Urteil
(DIR) Schwerpunkt AfD
(DIR) Schwerpunkt AfD
(DIR) Schwerpunkt Rassismus
## ARTIKEL ZUM THEMA
(DIR) Reaktionen zum AfD-Urteil: SPD sieht AfD-Verbotsverfahren nicht vom Tisch
Bundesinnenminister Dobrindt (CSU) will die AfD auch nach dem Urteil weiter
beobachten lassen. Thüringens Innenminister für Verbot von Landesverbänden.
(DIR) AfD gewinnt Eilverfahren: Wie wehrhaft die Demokratie ist, entscheiden wir alle
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Hochstufung der AfD als gesichert
extremistisch zurückgewiesen. Ihr politisches Mimikry hilft ihr vor
Gericht.
(DIR) Was steht im AfD-Gutachten?: Feinde der Verfassung – auf 1108 Seiten
Das Verfassungsschutzgutachten, mit dem die AfD als gesichert rechtsextrem
eingestuft wurde, war geheim. Nun leakten es rechte Medien. Was steht drin?