# taz.de -- Bundesbehörde darf nicht kündigen: Gendern umschifft
> Einer Chemikerin, die sich weigerte, einen amtlichen Text zu gendern,
> darf nicht gekündigt werden. Sie bekam allerdings bloß aus formalen
> Gründen Recht.
(IMG) Bild: Gendern sei nicht mit ihrem christlichen Werteverständnis vereinbar, findet die Klägerin
Das [1][Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)] darf einer
Mitarbeiterin nicht kündigen, weil sie sich weigerte, ein amtliches
Dokument durchgehend zu gendern. Das Landesarbeitsgericht Hamburg
begründete dies mit dem formalen Status der Mitarbeiterin. Zugleich ließ
das Gericht durchblicken, dass Arbeitgeber wohl grundsätzlich von ihren
Mitarbeitern verlangen könnten, in dienstlichen Dokumenten zu gendern.
Der kleine Gerichtsaal im Landesarbeitsgericht war am Donnerstagmorgen so
voll, dass mindestens ein Viertel der Besucher stehen musste. Mobilisiert
hatten die Whistleblowing-Plattform „Stoppt Gendern“ und der [2][Verein
Deutsche Sprache, der die Klage] der BSH-Mitarbeiterin Stefanie Sch. gegen
zwei Abmahnungen und eine schriftliche Kündigung unterstützt hatte.
Beim Gendern gehe es darum, eine Weltanschauung sprachlich durchzusetzen,
erläuterte Sabine Mertens von „Stoppt Gendern“ vor dem Saal. „Man kann das
von den Leuten nicht per Verordnung verlangen.“
Stefanie Sch., promovierte Chemikerin und Strahlenschutzbeauftragte des
BSH, hatte den Auftrag bekommen, die Strahlenschutzanweisung des Amtes zu
überarbeiten und im Zuge dessen zu gendern, indem sie neutrale
Formulierungen wählen oder beide Geschlechter nennen sollte.
## Besonderheit des Strahlenschutzrechts
Sch. genderte, allerdings nicht durchgehend – wie sie selbst sagt, nicht
den Begriff des „Strahlenschutzbeauftragten“. Auf die Frage „Warum?“ sagt
sie: „Weil es die Regelung nicht hergab.“ Dabei habe es sich um eine
interne Anweisung des damaligen Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr (BMDV) gehandelt.
Aus Sicht des Gerichts kam es darauf an, ob Stefanie Sch. den Auftrag in
ihrer besonderen Rolle als Strahlenschutzbeauftragte bekam, nicht schlicht
als Arbeitnehmerin. Die Aufgabe, die Strahlenschutzanweisung zu
überarbeiten, hätte der Strahlenschutzverantwortliche der
Strahlenschutzbeauftragten demnach in schriftlicher Form zuweisen müssen –
was nicht geschah.
Dabei handele es sich um eine Besonderheit im Strahlenschutzrecht,
erläuterte Esko Horn, der Präsident des Arbeitsgerichtes. Beim
Strahlenschutz sei eine klare Übertragung von Aufgaben erforderlich.
Der Anwalt des BSH, Matthias Ginkel, hatte ebenfalls argumentiert, die
Überarbeitung einer Strahlenschutzanweisung gehöre nicht zum Pflichtenkanon
einer Strahlenschutzbeauftragten. Er zog daraus aber einen anderen Schluss:
„Beim Abfassen der Vorschrift hatte sie den Hut eines normalen
Arbeitnehmers auf.“ Als solcher könne sie angewiesen werden zu gendern.
Dabei steht dem BSH-Anwalt zufolge das Recht des Arbeitgebers auf dem
Spiel, seine Dokumente nach eigenem Gusto zu gestalten. „Wer hier gendert,
ist der Arbeitgeber“, sagte Ginkel. „Die Klägerin wird nicht gezwungen, sie
kann ihre E-Mails schreiben, wie sie möchte.“ Mit Ausnahmen zu gendern,
reiche nicht, sagte Ginkel. Wer sein Auto rot lackiert sehen möchte, wolle
auch nicht mit einer blauen Tür leben.
Auch das Argument der Klägerin, durch das Gendern werde der Text
unverständlich, ließ Ginkel nicht gelten. Stefanie Sch. hatte angegeben,
das Gendern sei nicht mit ihrem christlichen Werteverständnis vereinbar,
weil es manchen Leuten, etwa Legasthenikern, das Lesen erschwere. „Die
Klägerin begibt sich auf eine Position, wo sie sich über ihren
Weisungsgeber stellt“, kritisierte der Anwalt. Im Übrigen müsse der
Arbeitgeber nicht begründen, was er anweise. Es müsse bloß rechtens sein.
Die Anwältin der Klägerin, Wiltrud Fromm, versuchte stark zu machen, dass
auch das [3][Gendern] inhaltliche und nicht bloß redaktionelle Arbeit sei,
also etwas mit der besonderen Fachkompetenz zu tun habe: „Wie wirke ich auf
den Text ein, dass er inhaltlich nicht verfälscht wird und verständlich
bleibt?“ Ob man „ermächtigender Arzt“ schreibe oder „fachärztliche Person“
mache eben einen Unterschied.
## Keine Entscheidung übers Gendern
Der Vorsitzende Richter Oliver Krieg bot den Parteien [4][zur gütlichen
Lösung ein gerichtliches Mediationsverfahren an]. Anwältin Fromm lehnte das
ab: „Es geht der Klägerin um den Kern ihrer Aufgaben“, sagte sie. „Für uns
muss das Urteil geschrieben werden.“
Am Ende wies das Gericht die Berufung des BSH gegen das erstinstanzliche
Urteil, das bereits zugunsten von Stefanie Sch. ausgefallen war, zurück und
ließ keine Revision zu. Eine Beschwerde dagegen ist möglich.
Richtig zufrieden ist Stefanie Sch. nach dem Urteil nicht. „Ich habe schon
befürchtet, dass das Gericht nicht über das allgemeine Thema entscheiden
wird“, sagte sie der taz. Warum sie sich dem Risiko ausgesetzt habe, einen
sicheren Arbeitsplatz zu verlieren? „Weil ich nichts falsch gemacht habe.“
5 Feb 2026
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## AUTOREN
(DIR) Gernot Knödler
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