# taz.de -- Sichere Herkunftsstaaten: Grüne fordern, dass der Bundestag entscheidet
> Die Regierung hat beschlossen, dass sie künftig entscheiden kann, welche
> Staaten als „sicher“ gelten. Die Grünen gehen deshalb nach Karlsruhe.
(IMG) Bild: Sichere Herkunftsstaaten werden laut Grundgesetz „durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf“ bestimmt
Die Grünen wollen erreichen, dass sogenannte sichere Herkunftsstaaten
weiterhin von Bundestag und Bundesrat per Gesetz bestimmt werden. Die
Neuregelung, die eine Verordnung der Bundesregierung genügen lässt,
verstoße gegen das Grundgesetz. Die Bundestagsfraktion der Grünen hat
deshalb in dieser Woche eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht
eingereicht.
Die schwarz-rote Neuregelung im Asylgesetz erfolgte im Dezember und
beseitigte die bisherige Veto-Position der Grünen. Über ihre starke
Position im Bundesrat konnten sie die Bestimmung neuer Herkunftsstaaten oft
verhindern. Zeitweise saßen die Grünen in so vielen Landesregierungen, dass
im Bundesrat keine Mehrheiten ohne grün-mitregierte Länder zustande kamen.
Die Bundestagsfraktion der Grünen kann in ihrer Organklage nun aber nur die
Ausschaltung des Bundestags monieren. Wenn die Regierung über die „sicheren
Herkunftsstaaten“ entscheide, gebe es künftig keine öffentliche Debatte
mehr und auch die parlamentarische Opposition sei nicht mehr beteiligt,
kritisieren die Grünen. Sollte ihre Klage am Ende erfolgreich sein, wäre
aber auch die Veto-Position des Bundesrats wieder hergestellt.
Bisher hatte der Bundestag neben den EU-Staaten zehn weitere Staaten als
„sichere Herkunftsstaaten“ bestimmt: Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Moldau, Senegal und
Serbien. Vier weitere Staaten sollen demnächst folgen: Algerien, Marokko,
Tunesien und Indien.
## Die Grünen berufen sich auf das Grundgesetz
Die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ hat vor allem symbolische
Bedeutung. Antragsstellern aus diesen Staaten soll signalisiert werden,
dass die Anerkennungsquoten sehr niedrig sind und sie sich erst gar nicht
auf den Weg machen sollen. Außerdem gibt es Nachteile beim Rechtsschutz,
bei der Unterbringung und bei Arbeitsmöglichkeiten. Die Asylanträge werden
aber individuell geprüft. Antragssteller können die Vermutung widerlegen,
dass der Herkunftsstaat für sie sicher ist.
Die Grünen-Fraktion beruft sich in ihrer Organklage auf Artikel 16a Absatz
3 des Grundgesetzes. Dort ist tatsächlich garantiert, dass sichere
Herkunftsstaaten „durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf“
bestimmt werden.
Die schwarz-rote Regierungs-Koalition argumentiert jedoch, dass Artikel 16a
nur für das deutsche Grundrecht auf Asyl gilt, das 1993 weitgehend
abgeschafft wurde und nur noch Flüchtlinge schützt, die per Flugzeug oder
Schiff einreisen. Für alle anderen Flüchtlinge, für die das EU-Asylrecht
gilt, könne die Bundesregierung ohne Verletzung von Artikel 16a die
sicheren Herkunftsstaaten selbst bestimmen, so die Koalition.
Wie das Verfahren ausgeht ist offen. Allerdings spricht gegen die
Sichtweise der Grünen, dass jedenfalls die Regelung zu „sicheren
Drittstaaten“ in Artikel 16a eindeutig nur für das deutsche Asylrecht gilt.
Flüchtlinge, die über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen,
können bisher zwar kein deutsches Asyl erhalten, aber durchaus Asyl nach
EU-Recht. Nur die AfD und Teile der CDU/CSU sehen das anders.
Im Juni 2026 ergibt sich ohnehin eine neue Lage. Nach der Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (Geas) kann dann auch die EU eine
eigene Liste mit „sicheren Herkunftsstaaten“ aufstellen. Dann wird es auch
nicht mehr darauf ankommen, dass das ganze Staatsgebiet und alle
Bevölkerungsgruppen sicher sind. Die Grünen halten ihre Klage dennoch für
wichtig, weil die EU-Staaten national zusätzliche „sichere
Herkunftsstaaten“ benennen können. Außerdem sei ja noch unsicher, ob sich
die EU überhaupt auf sichere Herkunftsstaaten einigen kann.
Wann das Bundesverfassungsgericht über die Klage der Grünen entscheidet,
ist noch offen. Es könnte Jahre dauern.
29 Jan 2026
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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