# taz.de -- Umwelthilfe-Klage erfolgreich: Kein Tempolimit für Umweltschützer
> Die Bundesregierung erfüllt ihre Klimaziele nicht. Das
> Bundesverwaltungsgericht bestätigt nun, dass Umweltverbände dagegen
> klagen können.
(IMG) Bild: Tempo(limit) für den Klimaschutz: eine Aktion der Letzten Generation vor dem Bundesverkehrsministerium im Oktober 2022
Was ist ein Klimaschutzprogramm? Welche rechtliche Bindung hat es, welche
Wirkung? Mit diesen Fragen befasste sich am Donnerstag das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Der 7. Senat unter Vorsitz von Andreas
Korbmacher, Präsident des Gerichts, hatte zudem [1][letztinstanzlich] zu
klären, ob Klimaschützer wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) die
Bundesregierung auf mehr Klimaschutz verklagen dürfen. Die Antwort: Ja, sie
dürfen.
„Umweltverbände haben Anspruch auf Nachbesserung“, erklärte Korbmacher bei
der Urteilsverkündung. Die Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes seien
„umweltbezogene Rechtsvorschriften“, weshalb sie auch Gegenstand des
Umweltverbandsklagerechtes seien.
Für den Klimaschutz ebenso wichtig ist, dass das Gericht eine Lücke
zwischen Anspruch und Wirklichkeit in der deutschen Politik festgestellt
hat: Es geht um das [2][Bundes-Klimaschutzgesetz], das die Bundesregierung
verpflichtet, die deutschen Emissionen bis 2030 um 65 Prozent unter das
Niveau von 1990 zu senken, bis 2040 um mindestens 88 Prozent.
Um dieses Ziel zu erreichen, wurde im Gesetz das „Klimaschutzprogramm“ als
politisches Instrument eingeführt: Hier muss die Regierung darlegen, mit
welchen Mitteln sie in den einzelnen Bereichen Fortschritte erzielen will –
etwa in der Industrie, im Verkehr, in Landwirtschaft, bei Gebäuden. Dieses
Klimaschutzprogramm „bedarf ergänzender Maßnahmen“ durch die aktuelle
Bundesregierung, so der Richterspruch jetzt: Andernfalls wird das Ziel
verfehlt.
## Habeck legte damals Revision gegen DUH-Klage ein
Bis 2023 hatte Deutschland laut Umweltbundesamt [3][erst 46 Prozent] der
Emissionsminderung erreicht. Dennoch passte die Regierung von Olaf Scholz
(SPD) das Programm nicht an. Die DUH klagte vor dem Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg (OVG) und [4][bekam im Mai 2024 Recht]. Das OVG
kritisierte drei Punkte: Erstens basiere das Programm auf unrealistischen
Annahmen – etwa, dass die bloße Absicht, den öffentlichen Nahverkehr zu
fördern, messbare Emissionsminderungen bewirke. Zweitens gebe es
methodische Fehler bei der Bewertung der Maßnahmen. Drittens klaffe eine
Lücke von mindestens 200 Millionen Tonnen Treibhausgas bis zum Ziel.
Statt das Urteil für frischen Wind in der Klimapolitik zu nutzen, legte
ausgerechnet der grüne Wirtschaftsminister Robert Habeck Revision ein.
Diese wurde nun an diesem Donnerstag in Leipzig verhandelt: ein
Leckerbissen für Freunde des Umweltrechts.
Pläne wie Wasserwirtschafts- oder Luftreinhaltepläne haben direkte
Auswirkungen: Wird in einer Straße zu viel Feinstaub gemessen, muss die
Behörde handeln, etwa Tempo 30 anordnen. Doch gilt das auch für ein
Klimaschutzprogramm? Und könnten die „Fehler in der Methodik“ dazu führen,
dass die Lücke viel größer als 200 Millionen Tonnen Treibhausgas ist –
müsste das Bundesverwaltungsgericht ergo das Oberverwaltungsgericht dann
nicht erstmal anweisen, zu ermitteln, wie groß der Fehlbetrag wirklich ist?
Kann ein Gericht so etwas überhaupt, oder – um es mit den Worten des
Vorsitzenden Richters Andreas Korbmacher zu formulieren: „Ist das nicht
jenseits der Grenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit?“
Offenbar nicht, denn die 200 Millionen Tonnen wurden in der
Urteilsbegründung ausdrücklich genannt. „Wir haben jetzt einen
vollstreckbaren Titel“, frohlockte DUH-Anwalt Remo Klinger, „wenn Kanzler
Merz nicht liefert, haben wir damit ein sehr starkes Schwert in der Hand“.
Zudem nahm Klinger bereits das deutsche Klimaziel für 2040 ins Visier –
minus 88 Prozent. „Die Regierung muss jetzt ein neues Klimaschutzprogramm
2026 vorlegen, wenn das für 2040 wieder zu wenig sein sollte, klagen wir
erneut.“ Das Gesetz schreibt vor, dass das Programm bis zum 25. März
vorliegen muss, die DUH bezweifelt aber, dass dieser Termin zu halten sein
wird. „Im Gesetz steht eine Bürgerbeteiligung, die ist noch nicht einmal
angelaufen“, so Klinger.
## Bundesregierung bleibt entspannt
„Das Gericht hat klargemacht: Der Ergänzungsvorschlag muss jetzt kommen,
wir nehmen den Auftrag ernst“, erklärte dagegen ein Sprecher des
Bundesumweltministeriums gegenüber der taz. Das neue Klimaschutzprogramm
2026 werde pünktlich kommen und die Lücke schließen: „Paragraf 9 des
Klimaschutz-Gesetzes sieht einen Konsultationsprozess vor, keine
Verbändeanhörung, wie sich das die DUH wünscht.“
„Das Urteil hat uns das Tempolimit sehr nahegebracht“, urteilte DUH-Chef
Jürgen Resch nach der Urteilsverkündung. Zwar könnte die Regierung auch
andere Klimaschutzmaßnahmen im Verkehrsbereich auf den Weg bringen,
innerdeutschen Flüge verbieten oder Fahrverbote erlassen. Resch: „Die
Regierung ist aber nun zu mehr Klimaschutz im Verkehr verpflichtet: Das
Tempolimit wäre am einfachsten, billigsten und schnellsten umzusetzen.“
Allerdings kann dies im Bereich „politisches Wunschdenken“ abgelegt werden:
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich den „Gestaltungsspielraum der
Bundesregierung“ betont: Welche Mittel sie wählt – ob Tempolimit,
Fahrverbote oder gar Atomstrom – bleibt ihr überlassen. Entscheidend ist
nur: Sie muss das Ziel erreichen können.
29 Jan 2026
## LINKS
(DIR) [1] https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=BVerwG+7+C+6.24
(DIR) [2] https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/191118_ksg_lesefassung_bf.pdf
(DIR) [3] https://www.umweltbundesamt.de/daten/umweltindikatoren/indikator-emission-von-treibhausgasen#die-wichtigsten-fakten
(DIR) [4] https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1447632.php
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(DIR) Nick Reimer
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