# taz.de -- Bayern plant Dauerhaft für Gefährder: Haft ohne Straftat
       
       > Bayern will sein Polizeigesetz superscharf machen. Schon für potenzielle
       > Täter würde unbefristet Gewahrsam möglich.
       
 (IMG) Bild: Glänzende Aussichten
       
       Freiburg taz | Bayern will künftig schon bei einer „drohenden Gefahr“
       Menschen präventiv einsperren. Zudem soll die bisherige Obergrenze für die
       Präventivhaft – 14 Tage – ersatzlos gestrichen werden. Das sieht ein
       Gesetzentwurf vor, den die bayerische Landesregierung schon vor einer Woche
       beschlossen hat. In der offiziellen Vorstellung des „Entwurfs eines
       Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen“ gab es aber
       keinen Hinweis auf diese Regelungen, so dass sie von der Süddeutschen
       Zeitung erst jetzt entdeckt wurden.
       
       Gefahrenabwehr ist Ländersache. Deshalb kann Bayern in seinem
       Polizeiaufgabengesetz (PAG) solche Regelungen einführen. Sie gelten dann
       natürlich nur in Bayern. Alle Landespolizeigesetze sehen schon jetzt die
       Möglichkeit einer vorsorglichen Inhaftierung vor, meist
       „Unterbindungsgewahrsam“ genannt. Zwar hat der Betroffene in diesen Fällen
       noch keine Straftat begangen. Die Unschuldsvermutung gilt aber nur bei der
       Strafverfolgung, nicht bei der Abwehr künftiger Gefahren. Hier wird der
       Staat durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt.
       
       Je nach Bundesland gilt bisher eine Obergrenze für die Präventivhaft von 2
       bis 14 Tagen. Bayern lag mit 14 Tagen schon am oberen Ende, will die
       Obergrenze nun aber abschaffen. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann
       (CSU) verweist dabei auf die Polizeigesetze von Bremen und
       Schleswig-Holstein, die auch keine explizite Zeitgrenze kennen. Dort gibt
       es, soweit ersichtlich, aber keinen Willen, langfristig Präventivhaft zu
       verhängen, während Bayern die Obergrenze gerade deshalb beseitigt.
       
       Die Verhältnismäßigkeit sei in Bayern auch künftig gewahrt, verspricht
       Herrmann, da der Gewahrsam stets von einem Richter angeordnet und bei
       Bedarf verlängert werde. Außerdem ergebe sich aus dem Verweis auf die
       Verfahrensregeln eines anderen Gesetzes, dass beim ersten Mal maximal
       Gewahrsam bis zu einem Jahr angeordnet werden kann.
       
       ## Zur Abwehr einer „drohenden Gefahr“
       
       Wie bisher soll der Gewahrsam verhängt werden können, um eine unmittelbar
       bevorstehende Straftat zu verhindern. Indizien hierfür können Ankündigungen
       des potenziellen Täters sein oder dass er entsprechende Waffen mit sich
       führt.
       
       Künftig soll der Gewahrsam aber auch zur Abwehr einer „Gefahr oder einer
       drohenden Gefahr“ für hochrangige Rechtsgüter wie das Leben oder die
       sexuelle Selbstbestimmung eingesetzt werden. Relevant ist hier vor allem
       die Ausweitung auf „drohende Gefahren“, denn normalerweise kann die Polizei
       nur bei einer „konkreten Gefahr“ eingreifen.
       
       Die Kategorie der „drohenden Gefahr“ wurde im Polizeiaufgabengesetz neu
       eingeführt. Sie soll erstens vorliegen, wenn „das individuelle Verhalten
       einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet“, dass eine Gefahr
       für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht. Als zweiten Unterfall
       nennt der Gesetzentwurf: dass „Vorbereitungshandlungen für sich oder
       zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art
       nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen“, das
       wiederum eine Gefahr bedeutet.
       
       Ein weiterer Fall für den Gewahrsam ist ebenfalls neu: Wer eine
       elektronische Fußfessel durchschneidet oder seinen Akku trotz Warnung nicht
       mehr lädt, kann künftig auch vorsorglich inhaftiert werden.
       
       28 Feb 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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