# taz.de -- Gefährderhaft in Bayern: Völlig unverhältnismäßig
       
       > Ein bayerischer Gesetzentwurf sieht vor, Präventivhaft ohne zeitliche
       > Obergrenze einzuführen. Beim BGH dürfte der Vorschlag durchfallen.
       
 (IMG) Bild: Eine drohende Gefahr reicht als Haftgrund
       
       Freiburg taz | Die von Bayern geplante zeitlich unbeschränkte Präventivhaft
       dürfte verfassungswidrig sein. Der Vorschlag ist so offensichtlich
       unverhältnismäßig, dass eine Klage beim Bundesverfassungsgericht Erfolg
       haben müsste.
       
       Jede Freiheitsentziehung ist ein schwerer Grundrechtseingriff. Das
       Grundgesetz erlaubt solche Eingriffe aber, wenn es ein Gesetz dafür gibt.
       Da Bayern sein Polizeigesetz ändern will, ist diese Bedingung erfüllt.
       
       Eine zeitliche Obergrenze sieht das Grundgesetz nur für die Festnahme durch
       die Polizei vor. Ohne richterlichen Beschluss darf die Polizei niemand
       länger als bis zum Ende des nächsten Tages festhalten. Da das bayerische
       Gesetz einen richterlichen Beschluss für den Gewahrsam vorsieht, ist diese
       Grenze hier nicht relevant.
       
       Zu beachten ist aber das Verhältnismäßigkeits-Prinzip, das laut
       Bundesverfassungsgericht immer gilt, wenn der Staat in Grundrechte der
       Bürger eingreift. Eine unbegrenzte Präventivhaft kann da kaum rechtfertigt
       werden, auch die Begrenzung auf ein Jahr beim ersten Mal wirkt exzessiv. In
       Sachsen hat das dortige Landesverfassungsgericht 1994 schon eine geplante
       14-tägige Präventivhaft für viele Zwecke beanstandet.
       
       Zwar müssen bei drohenden Terroranschlägen besonders hochrangige
       Rechtsgüter – Leben und Gesundheit der Bürger – geschützt werden. Auf der
       anderen Seite will die bayerische Regierung aber nicht einmal eine konkrete
       Gefahr als Voraussetzung für eine Gewahrsamnahme verlangen; eine „drohende
       Gefahr“ soll genügen. Dem Richter, der über die Fortdauer der Haft und die
       Wahrung der Verhältnismäßigkeit entscheiden muss, werden keine konkreten
       Kriterien an die Hand gegeben. Das dürfte kaum genügen.
       
       Zu beachten ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für
       Menschenrechte. Er hat in einem Urteil von 2013 drei Voraussetzung für
       einen Präventivgewahrsam verlangt. Erstens müssen Ort und Zeit der Tat, die
       verhindert werden soll, sowie das potentielle Opfer hinreichend
       konkretisiert sein. Zweitens muss die Polizei den potenziellen Täter
       zunächst konkret auf die zu unterlassende Handlung hinweisen. Inhaftiert
       werden kann er erst, wenn er drittens dann „eindeutige und aktive Schritte“
       unternimmt, „die darauf hindeuten, dass er der konkretisierten
       Verpflichtung nicht nachkommen wird“.
       
       Das Urteil erging im Fall eines deutschen Hooligans. Das
       Bundesverfassungsgericht machte sich die Maßstäbe in einem Beschluss von
       2016 zu eigen.
       
       1 Mar 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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