# taz.de -- Asylstatus für Syrer in Deutschland: Kein volles Anrecht auf Asyl
       
       > Wegen einer Behördenrichtlinie können Syrer ihre Familien seit Mai nicht
       > mehr einfach nachholen. Ein Gericht bestätigte jetzt die Praxis.
       
 (IMG) Bild: Die Syrerin müsse selbst nachweisen, in ihrer Heimat verfolgt zu werden, heißt es im Urteil
       
       Schleswig taz | Syrer werden in Deutschland nicht mehr generell als
       Flüchtlinge anerkannt, wenn sie nicht individuell mit Verfolgung im
       Heimatland rechnen müssen. Dies entschied an diesem Mittwoch das
       Oberverwaltungsgericht Schleswig als erstes Berufungsgericht.
       
       Geklagt hatte eine 33-jährige Syrerin, die mit ihrer Familie 2013 in die
       Türkei flüchtete. Seit 2015 lebt sie in Deutschland. Der Mann und vier
       Kinder blieben in der Türkei. Nach dem Schleswiger Urteil kann sie die
       Familie zunächst auch nicht nachholen, denn nur anerkannte Flüchtlinge habe
       das volle Recht auf Familiennachzug.
       
       Bis Mai wurden fast alle Syrer als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
       Flüchtlingskonvention anerkannt. Das Bundesamt für Migration und
       Flüchtlinge (BAMF) unterstellte, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien
       mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssten. Wer
       unerlaubt das Land verlasse und im Westen Asyl beantrage, werde generell
       als Oppositioneller eingestuft.
       
       Seit Mai gibt es im BAMF aber eine neue interne Richtlinie. Danach wird die
       Flüchtlingseigenschaft nur noch bei individuell drohender politischer
       Verfolgung zuerkannt. Dieser Kurswechsel hatte sofort Folgen. So wurden im
       September nur noch 15 Prozent der Syrer als Flüchtlinge anerkannt, 85
       Prozent erhielten subsidiären Schutz.
       
       ## Bundesweit rund 30.000 Klagen
       
       Für den Status der hier lebenden Syrer macht es keinen großen Unterschied,
       ob sie als Flüchtlinge eingestuft sind oder subsidiären Schutz haben. Beide
       Gruppen haben ein Aufenthaltsrecht und dürfen arbeiten. Relevant ist der
       Unterschied vor allem, wenn sie Familienangehörige nachholen wollen. Bei
       subsidiärem Schutz können erst ab März 2018 wieder Anträge gestellt werden.
       Deshalb klagte rund ein Drittel der Syrer, die nur subsidiären Schutz
       erhielten. Bundesweit gingen bei den Verwaltungsgerichten rund 30.000
       Klagen ein, die bisher fast alle erfolgreich waren.
       
       Das Schleswiger Urteil ist nun die erste Berufungsentscheidung nach dem
       Kurswechsel des BAMF. Die Schleswiger Richter holten deshalb Stellungnahmen
       von Auswärtigem Amt und Deutschem Orient-Institut ein. Ergebnis: Es gebe
       „keine Erkenntnisse“ über eine systematische Verfolgung von Rückkehrern.
       
       Das OVG geht zwar davon aus, dass Rückkehrer damit rechnen müssen, befragt
       zu werden, und dass es dabei auch zu Übergriffen komme. „Deshalb gewährt
       Deutschland ja auch subsidiären Schutz und schickt keine Syrer zurück“, so
       die Vorsitzende Richterin Uta Strzyz. Solche Befragungen seien aber noch
       keine politische Verfolgung. „Wenn jemand gefragt wird, ob er in
       Deutschland Kontakt zu syrischen Oppositionellen hatte, heißt das nicht,
       dass er selbst als Oppositioneller eingestuft wird“, betonte Richterin
       Strzyz. Das OVG ließ keine Revision zu.
       
       23 Nov 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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