# taz.de -- Ausweitung des Sexualstrafrechts: Einschüchterung soll strafbar werden
> Ein Gesetzentwurf soll die Strafbarkeit von sexueller Belästigung
> ausweiten. Das soll aber nicht für jede „unangenehme Konfrontation“
> gelten.
(IMG) Bild: Auch sexuelle Belästigung durch Äußerungen im Netz soll künftig unter Strafe gestellt werden
Künftig soll auch die sexuelle Belästigung mittels Worten und Gesten
strafbar sein. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den Justizministerin
Stefanie Hubig (SPD) an diesem Montag veröffentlichte. Außerdem will sie
eine Gesetzgebungspanne reparieren und für alle Formen der Vergewaltigung
die Verjährung einheitlich auf 20 Jahre festlegen.
Seit 2016 gibt es in Deutschland eine Strafnorm für die sexuelle
Belästigung. Anlass waren die sexuellen [1][Übergriffe in der Kölner
Silvesternacht 2015/16.] „Wer eine andere Person in sexuell bestimmter
Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es seitdem in
Paragraf 184i des Strafgesetzbuchs. Belästigungen durch Worte und Gesten
sind davon aber nicht erfasst und deshalb bisher in der Regel straflos.
2020 löste eine Würzburger Studentin mit ihrer Petition „Catcalling sollte
strafbar sein“ eine neue Diskussion aus; „sexuelle Belästigung ohne
Anfassen“ solle auch sanktioniert werden, hieß es darin. Die Eingabe wurde
fast 70.000 Mal unterzeichnet und breit unterstützt. Justizministerin Hubig
hatte schon zu Beginn ihrer Amtszeit angekündigt, [2][dass sie einen
Gesetzentwurf vorlegen wird.] Hubig vermeidet allerdings den Begriff
„Catcalling“, der inzwischen umstritten ist, weil er als verharmlosend
verstanden werden könnte.
Künftig soll es in Paragraf 184i einen zweiten Absatz für nicht-körperliche
sexuelle Belästigung geben: „Wer eine andere Person durch eine sexuell
bestimmte Äußerung oder Geste belästigt, die geeignet ist, sie
einzuschüchtern oder zu bedrängen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
## Auch Übergriffe im Netz sollen geahndet werden
Hubig will allerdings nicht jede „unangenehme oder unerwünschte
Konfrontation“ bestrafen. „Gerade im Bereich zwischenmenschlicher und
sexueller Kommunikation muss das Strafrecht Raum für Fehlversuche,
Missverständnisse, Zurückweisungen und sozial unangemessenes Verhalten
lassen“, heißt es im Gesetzentwurf.
Erforderlich ist vielmehr, dass die Äußerung geeignet ist, das Opfer
einzuschüchtern oder zu bedrängen. Dies wäre laut Hubigs Begründung etwa
der Fall, wenn der Eindruck erzeugt wird, „dass ein Widerspruch oder eine
Zurückweisung nicht ohne weiteres möglich oder folgenlos bleiben wird“. Ein
Bedrängen könne zum Beispiel vorliegen, wenn die sexuellen Äußerungen
fallen, während mehrere Personen das Opfer umringen oder während das Opfer
nachts auf dem Heimweg minutenlang verfolgt wird oder wenn der Täter dem
Opfer (etwa in einem Bus) besonders nahe kommt.
Zwar dürften in aller Regel Männer die Täter und Frauen die Belästigten
sein. Die geplante Strafnorm ist aber geschlechtsneutral formuliert. Sie
erfasst auch nicht nur Verhalten im öffentlichen und privaten Raum, sondern
ebenfalls verbale Belästigungen im Netz, etwa in Chatgruppen.
Eine zweite Änderung des Sexualstrafrechts hat nichts mit Belästigungen zu
tun. Hier wird eine Gesetzgebungspanne aus dem Jahr 2016 repariert, die nur
wenige Fälle betrifft und deshalb erst jetzt bekannt wurde. Wenn eine
widerstandsunfähige (etwa betrunkene) Person vergewaltigt (das heißt gegen
ihren Willen penetriert) wird, gilt bislang nur eine fünfjährige
Verjährungsfrist. Künftig soll auch hier, wie in anderen Fällen der
Vergewaltigung, die Tat erst nach 20 Jahren verjähren. Ermöglicht wird dies
durch eine rechtstechnische Änderung. Die Vergewaltigung gilt künftig nicht
mehr als „besonders schwerer Fall“ des sexuellen Übergriffs, sondern als
Qualifikation – wie heute schon bei der Ausübung von Gewalt oder der
Betäubung des Opfers.
2 Nov 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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