# taz.de -- Grenzverfahren für Geflüchtete: Vier Monate im Transitbereich
> Seit Juli werden zwei genital verstümmelte Somalierinnen am Flughafen
> Frankfurt festgehalten. Testen die Behörden hier, wie weit sie gehen
> können?
(IMG) Bild: Grenzkontrolle am Frankfurter Flughafen: Zwei Somalierinnen werden dort seit Monaten im Asylverfahren festgehalten
Sie suchten Schutz vor sexualisierter Gewalt, deren Spuren sie bis heute
zeichnen. Doch die beiden Somalierinnen, die seit dem Frühsommer am
Flughafen Frankfurt am Main festgehalten werden und denen nun die
Abschiebung droht, sind inzwischen Teil eines größeren politischen
Konflikts. Ausgehend von ihrem Fall ringen Behörden, Gerichte,
Anwält*innen und Aktivist*innen darum, wie hart Deutschland die
jüngste Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Geas) umsetzt.
[1][Pro Asyl], das die beiden Frauen berät, berichtete am Donnerstag
ausführlich über den Fall. Der taz liegen Dokumente dazu vor.
Die beiden jungen Frauen flohen im Frühjahr unabhängig voneinander aus
Somalia nach Äthiopien. Von dort flogen sie mithilfe von Schleusern nach
Frankfurt und beantragten Asyl. Beide sind Opfer [2][weiblicher
Genitalverstümmelung] – einer brutalen Praxis, die Betroffene oft
lebenslang quält. Trotzdem sitzen sie seit über vier Monaten am Flughafen
Frankfurt fest, unter Bedingungen, die einer Haft gleichen.
Nach ihrem Asylantrag nahmen die Behörden die Frauen ins sogenannte
Grenzverfahren. Die im Juni in Kraft getretene [3][Geas-Reform] schreibt
vor: Geflüchtete aus Nicht-EU-Ländern werden noch im Transitbereich
festgesetzt und eingesperrt. Die Behörden prüfen die Asylanträge im
Schnellverfahren, bei Ablehnung folgt die direkte Abschiebung. Möglich ist
das, weil die Betroffenen juristisch als nicht eingereist gelten, obwohl
sie sich auf deutschem Boden befinden.
Die beiden Somalierinnen gehören zu den ersten Geflüchteten, die unter die
neuen Geas-Regeln fallen. Eigentlich sollen besonders schutzbedürftige
Geflüchtete nicht ins Grenzverfahren, sondern regulär einreisen und ihr
Asylverfahren im Inland durchlaufen. Voraussetzung: Es müssen „einschlägige
medizinische Gründe“ vorliegen oder im Grenzverfahren kann „nicht die
erforderliche Unterstützung“ gewährt werden.
## Weniger als eine Minute pro Untersuchung
Viel spricht dafür, dass dies bei den beiden Somalierinnen der Fall ist.
Laut Weltgesundheitsorganisation geht weibliche Genitalverstümmelung oft
mit einer Vielzahl schwerwiegender körperlicher und psychischer Probleme
sowie Folgeerkrankungen einher. Dennoch sah das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (Bamf) keinen Grund, die beiden Frauen aus dem Grenzverfahren
zu nehmen.
Die Anwältin Lena Ronte vertritt beide Frauen und berichtet, ihre
Mandantinnen seien am Flughafen jeweils weniger als eine Minute untersucht
worden. Die Ärztin habe nicht mit ihnen gesprochen, eine Dolmetscherin sei
nicht anwesend gewesen. Lässt sich so wirklich klären, ob jemand körperlich
und psychisch gesund ist? Gesund genug, um das Grenzverfahren zu
durchlaufen? Auf diese und andere Fragen der taz antwortet das Bamf nur,
dass man sich nicht zu Einzelfällen äußere.
Ronte sagt: „An diesen Verfahren wird klar, dass die besonderen
Verfahrensgarantien für besonders vulnerable Schutzsuchende nur auf dem
Papier existieren.“ Die Bundesregierung gebe zwar stets vor, weibliche
Genitalverstümmelung als Problem ernstzunehmen, habe aber „offensichtlich
kein Interesse daran, dies in ihren eigenen Verfahren umzusetzen“.
Womöglich geht es bei dem Fall aber um mehr als um die zwei Somalierinnen
oder den Umgang mit weiblicher Genitalverstümmelung allein.
Pro-Asyl-Geschäftsführerin Helen Rezene sagt: „Das Grenzverfahren dient als
Labor, in dem die Behörden testen, wie weit sie gehen können.“ Die
zuständigen Behörden streiten solche Vorwürfe stets ab.
## Grenzverfahren als Labor
Die Regeln in der Asylpolitik lassen in der Praxis oft viele kleine
Interpretationsräume: Wer gilt als Härtefall? Was als glaubhafter Bericht?
Mit der Geas-Reform im Juni kamen neue Spielräume hinzu. Und um
auszuprobieren, wie hart sich die neuen Regeln auslegen lassen, dafür
bietet das Grenzverfahren tatsächlich gute „Laborbedingungen“, wie es
Rezene nennt. Einmal festgesetzt, sind die Geflüchteten hier weitgehend von
der Öffentlichkeit abgeschnitten. Anwält*innen, Aktivist*innen und
Medien kommen viel schwerer an sie heran als sonst.
Wer über den Fall der beiden Somalierinnen hinausblickt, erkennt ein
Muster: Das Bamf setzte in den vergangenen Monaten mehrere Personen fest,
bei denen viel dafür spricht, dass sie nicht ins Grenzverfahren gehören. So
etwa eine algerische Familie mit kleinen Kindern am Berliner Flughafen BER,
[4][in deren Fall ein Gericht später entschied, das Verfahren sei der
Familie nicht zuzumuten]. Oder eine usbekische trans Frau, die Opfer von
Menschenhandel war und erst nach Intervention ihrer Anwältin freikam. Der
Fall der Somalierinnen ist aber der wohl eklatanteste, der bisher bekannt
wurde.
Doch auffällig ist nicht nur, dass die Somalierinnen im Grenzverfahren
bleiben mussten – sondern auch, dass das Bamf nach einigen Wochen ihre
Asylanträge ablehnte. Ein Blick in die Bamf-Statistik zeigt wie
ungewöhnlich das ist: 2025 wurden Asylanträge von Somalierinnen im Schnitt
nur in rund 5 Prozent der Fälle abgelehnt.
Das Bamf begründet die Ablehnung damit, die Schilderungen der Frauen zu
Zwangsheirat, häuslicher Gewalt und Vergewaltigungen seien unglaubwürdig.
Wie diese Bewertung zur körperlichen Versehrtheit der Frauen passt, bleibt
offen. Das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR sieht weibliche
Genitalverstümmelung an sich bereits als Grund für Flüchtlingsschutz.
Es handelt sich dabei vielfach nicht um eine einmalige und in der
Vergangenheit liegende Verwundung, sondern um eine wiederkehrende
Bedrohung. Betroffene Frauen werden später oft erneut verstümmelt, etwa
wenn sie verheiratet werden oder Kinder gebären. Eine der beiden Frauen gab
an, ihr Ehemann habe ihr eine erneute Verstümmelung konkret angedroht.
## Bamf sieht Identitätstäuschung
Das Bamf wirft den Frauen auch vor, ihre Identität verschleiert zu haben.
Beide stiegen mit Pass ins Flugzeug, hatten bei Ankunft aber keine Papiere
mehr. Pro Asyl und Anwältin Ronte erklären, es habe sich um falsche
äthiopische Pässe gehandelt, die Schleuser besorgt hätten. Die Schleuser
hätten die Frauen auch angewiesen, die Papiere nach der
Sicherheitskontrolle zurückzugeben oder im Flugzeug zu vernichten. Stimmt
das, war es genau andersherum, als vom Bamf dargestellt: Falsche Pässe
verschwinden zu lassen, kann keine Identitätstäuschung sein.
Beweisen lässt sich das nicht. Aber dass falsche Pässe in Äthiopien leicht
zu beschaffen sind, geht auch aus dem aktuellen Länderbericht des
Auswärtigen Amtes für das Land hervor, der der taz vorliegt.
Während den Frauen seit der Ablehnung ständig der Flug zurück nach
Äthiopien droht, beschäftigt ihr Fall inzwischen auch verschiedene
Gerichte. Zunächst das Frankfurter Verwaltungsgericht und den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof, die die Ablehnung aber mehrfach bestätigten.
Erst das Bundesverfassungsgericht stoppte am 16. Oktober die drohende
Abschiebung der beiden Frauen, bis es über eine ebenfalls eingereichte
Verfassungsbeschwerde der Anwältin entschieden habe. Das Frankfurter
Verwaltungsgericht habe außerdem nicht ausreichend geprüft, ob die
Voraussetzungen für eine Ablehnung vorliegen und die Somalierinnen wirklich
für das Grenzverfahren geeignet seien.
Dennoch entschied das Frankfurter Verwaltungsgericht eine knappe Woche
später, am 23. Oktober, es gebe keinen Hindernisgrund, eine der Frauen
außer Landes zu fliegen. Die abenteuerliche Argumentation der
Richter*innen: Das Bundesverfassungsgericht habe nur eine „Abschiebung“
verboten – die Somalierinnen in den Flieger zu zwingen, sei aber eine
„Zurückweisung“, weil die Frauen juristisch nie wirklich nach Deutschland
eingereist seien. Das ist eine bemerkenswerte Interpretation, allein schon,
weil in der EU-Verordnung, die Ausreisen nach dem Grenzverfahren regelt (VO
2024/1349), sehr wohl die Wörter „Abschiebungsverfahren“ und „abgeschoben“
verwendet werden.
Anwältin Ronte spricht von einer „dreisten Missachtung eines
Verfassungsorgans“ und sagt: „Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom
23.10.2026 lesen sich geradezu als Aufforderung an die Bundespolizei, die
beiden Frauen doch jetzt endlich abzuschieben.“ Die Anwältin intervenierte
nach eigenen Angaben beim Verfassungsgericht, woraufhin dieses sich von der
Bundespolizei bestätigen ließ, die Frauen vorerst nicht abzuschieben.
Nach wie vor sitzen die Somalierinnen deshalb am Frankfurter Flughafen
fest. Doch es gibt zumindest etwas Hoffnung: Das Grenzverfahren sieht nach
Ablehnung des Asylantrags eine maximale Haftdauer von drei Monaten vor.
Gelingt es den Behörden in dieser Zeit nicht, die Betroffenen auszufliegen,
dürfen sie den Flughafen verlassen und werden regulär untergebracht – auch
wenn die Abschiebung weiter droht.
Im Fall der Somalierinnen läuft die Frist jeweils Mitte bis Ende November
ab. Schon jetzt ist absehbar, dass die Gerichte die offenen Fragen zu ihrem
Fall vorher nicht mehr werden klären können.
Weil so lange keine Abschiebung möglich ist, kommen die beiden Frauen mit
sehr hoher Wahrscheinlichkeit in etwa drei Wochen frei. Auf die Frage der
taz, ob man die Frauen dann nicht auch jetzt schon freilassen könne,
antwortete das Bamf nicht.
29 Oct 2026
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## AUTOREN
(DIR) Frederik Eikmanns
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