# taz.de -- Remonstration: Über die Pflicht, sich Weisungen zu widersetzen
       
       > Deutsche Beamte müssen nicht alles machen, was ihnen aufgetragen wird. In
       > bestimmten Fällen sollten sie remonstrieren. Was das heißt – auch für den
       > Umgang mit der AfD.
       
 (IMG) Bild: Ein Polizist darf Weisungen, die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bedeuteten oder die Menschenwürde verletzten, nicht befolgen
       
       Eine Alleinregierung der AfD in Sachsen-Anhalt scheint möglich. Es wird
       erwartet, dass sie in diesem Fall verfassungswidrige Gesetze beschließen
       und rechtswidrige Vorschriften erlassen könnte. Möglich, in bestimmten
       Fällen gar geboten ist Staatsbediensteten dann die Remonstration, ein
       Instrument des Beamtenrechts.
       
       Grundsätzlich müssen Beamt:innen Gesetze und Weisungen umsetzen, auch
       wenn sie diese für politisch grundfalsch halten. Eine Beamtin muss an
       Abschiebungen mitwirken, auch wenn sie privat für offene Grenzen eintritt.
       Oder an Einbürgerungen, auch wenn sie eine „Umvolkung“ befürchtet.
       
       Anders sieht es aus, wenn Gesetze und Befehle rechtswidrig sind. Hier haben
       Beamt:innen eine Remonstrationspflicht. Heißt: Sie müssen ihre
       Vorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit hinweisen – schon, wenn sie die nur
       vermuten. Teilen die Vorgesetzten die Bedenken nicht, können sie aber auch
       nicht ausräumen, müssen die Beamt:innen die nächsthöheren Vorgesetzten
       einschalten. Können auch diese nicht abhelfen, endet die
       Remonstrationspflicht. Dann müssten die Beamt:innen das Gesetz oder die
       Weisung, die sie für rechtswidrig halten, umsetzen.
       
       Dabei gelten Ausnahmen. Weisungen, die eine Straftat oder
       Ordnungswidrigkeit bedeuteten oder die Menschenwürde verletzten, dürfen
       nicht befolgt werden. Auch müsste ein Polizist die Weisung missachten,
       Demonstrierende auf dem Magdeburger Domplatz nackt auszuziehen.
       
       ## Eine Lehre aus dem Nationalsozialismus
       
       Aber nicht alles, was rechtswidrig ist, ist auch strafbar, ordnungswidrig
       oder ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Wenn etwa Flüchtlingskinder
       künftig nur noch in besonderen Klassen nach dem Lehrplan ihres Heimatlandes
       unterrichtet werden sollen, wie die AfD es fordert, dann wäre dies zwar
       eine grundgesetzwidrige Diskriminierung, aber kein Fall für eine
       Weisungsverweigerung.
       
       Die Remonstrationspflicht wurde als Lehre aus dem Nationalsozialismus
       verschärft, weil viele Beamt:innen damals erklärten, sie hätten ja nur
       Befehle ausgeführt. Nunmehr ist gesetzlich geregelt, dass Beamt:innen
       für ihre rechtswidrigen Handlungen persönlich verantwortlich sind, wenn sie
       nicht remonstrieren. Hinzu kam auch die Pflicht zur Verweigerung
       strafbarer, ordnungswidriger und die Menschenwürde verletzender Befehle,
       wenn dies erkennbar ist.
       
       Wer remonstriert, sollte dies schriftlich dokumentieren. Falls die
       Vorgesetzten darauf nicht eingehen, sollte eine schriftliche Bestätigung
       der Anordnung verlangt werden, empfehlen Gewerkschafter.
       
       Die Regeln zur Remonstrationspflicht sind bundesweit einheitlich im
       Beamtenstatusgesetz geregelt (Paragraf 36). Dieses Bundesgesetz könnte auch
       eine AfD-Mehrheit im Magdeburger Landtag nicht ändern oder in
       Sachsen-Anhalt außer Kraft setzen.
       
       In der Praxis spielt die Remonstration bisher keine große Rolle. Meist
       werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Weisungen informell besprochen.
       Nicht einmal nach der Anordnung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt
       (CSU) von offensichtlich rechtswidrigen Zurückweisungen Asylsuchender an
       der Grenze scheint es Remonstrationen gegeben zu haben. Der übliche Weg,
       gegen rechtswidrige Maßnahmen des Staats vorzugehen, ist die Klage der
       davon Betroffenen bei den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten.
       
       1 Sep 2026
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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