# taz.de -- Buch über Schutz der Kulturinstitutionen: Wann ist die Kunst frei?
> Christoph Möllers und Nils Weinberg stellen in ihrem Buch die
> Kulturpolitik auf eine neue Grundlage. Kunstfreiheit ist für die Juristen
> mehr als Meinungsfreiheit.
(IMG) Bild: Genau. Wie kann die Kunst ihren Freiraum behalten? Dach des Schlosses Bellevue, in dem eine Kunstausstellung läuft
Es heißt im deutschen Grundgesetz keineswegs „Der Künstler ist frei“ (oder
„die Künstlerin“ oder eine anders gegenderte Person). Es heißt auch nicht
„Das Kunstwerk ist frei“, etwa parallel zur Meinung, deren Freiheit im
selben Artikel, aber in einem anderen Absatz postuliert wird. Es heißt,
Artikel 5, Absatz 3: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind
frei.“ Die Kunst also, als eigenständiger Bereich und gesellschaftliches
Subsystem, in einem Atemzug mit der Wissenschaft, die Kunst ist frei.
Aus dieser Formulierung machen die Autoren Christoph Möllers und Nils
Weinberg in ihrem grundlegenden Buch „Öffentliche Kunstfreiheit“ viel
(Suhrkamp, 180 Seiten, 20 Euro). Hervorgegangen ist der Band aus zwei
Gutachten, die Möllers, Professor für Rechtsphilosophie, nach [1][dem
Debakel um die „documenta 15]“ für das Kulturstaatsministerium angefertigt
hat. Nach den antisemitischen Vorfällen auf der Kunstausstellung sollten
die Eingriffsmöglichkeiten des Staates geklärt werden.
Darüber geht das Buch jetzt noch hinaus, und man kann ihm – auch wenn es
streckenweise juristisch verklausuliert und sperrig ist – in der deutschen
Kulturpolitik nur viele sorgfältige Leser*innen wünschen.
## In laufende Ausstellungen eingreifen
Staatlichen Eingriffe setzen die Autoren aus ihrer verfassungsrechtlichen
Perspektive enge Grenzen. „Jenseits strafbarer Äußerungen darf der Staat in
eine laufende Ausstellung auch dann nicht unmittelbar eingreifen, wenn er
sie gefördert hat“, schreiben sie. Selbst antisemitische Kunst bedarf ihnen
zufolge einer „verfassungsrechtlich notwendigen Abwägungsentscheidung“ im
Einzelfall. Bei Bekenntnisklauseln gegen Antisemitismus, wie sie etwa in
Berlin bei Förderanträgen angedacht waren, äußern sie „deutliche Zweifel“
an der Verfassungsmäßigkeit.
Vertreter einer möglichst weit gefassten Kunstfreiheit können sich in dem
Band mit Argumenten munitionieren. Befürworter von strengen Eingriffen
müssten nach juristischen Schwachstellen der Argumentation suchen, was
ihnen schwerfallen dürfte. Das Buch ist aber auch kein Freifahrtschein für
aktivistische Künstler*innen, welcher Richtung auch immer. Der Staat kann
sich von ihrer Kunst distanzieren, die Öffentlichkeit über sie empören.
Die Künstler*innen stehen, so Möllers/Weinberg, in der Verantwortung für
die Auseinandersetzung über ihre Kunst. Künstler*innen, die bei scharfer
Kritik über Zensur klagen, „zeigen damit an, dass sie ihre informelle
Verantwortung in einer offenen Gesellschaft nicht annehmen“, schreiben die
Autoren trocken.
Alle diese Aspekte sind brisant genug. Der tatsächlich fruchtbare Punkt des
Buches jenseits der Debatten um Antisemitismusvorwürfe einerseits und
Zensurvorwürfe andererseits liegt aber noch woanders. Er besteht darin,
dass die Darstellung auf den Schutz der kulturellen Institutionen zielt,
also nicht nur auf die einzelnen Künstler, sondern auf die öffentlichen
Stiftungen, die Akademien, Kunstvereine, Hochschulen, Theater, Museen,
Filmfestivals und so weiter, die derzeit [2][unter Druck geraten] sind und,
sollte die AfD tatsächlich demnächst Wahlen gewinnen, noch mehr unter Druck
geraten werden.
## Eigengesetzlichkeit von Kunst
Möllers/Weinberg knüpfen dabei an rechtsphilosophische Überlegungen an,
nach denen das Grundgesetz gerade auch die Ausdifferenzierung der deutschen
Gesellschaft schützt, also etwa die Unabhängigkeit von Justiz und
Wissenschaft und eben auch die Eigengesetzlichkeit von Kunst. Der
Staatsrechtler Rudolf Smend sprach von einer „Selbstregulierung des
geistigen Lebens“, Traditionslinien gehen zurück bis hin zu Hegel,
Schelling und Schiller.
Die Argumentation ist auf den ersten Blick verblüffend. Die moderne Kunst
hat ja immer wieder gegen ihre bürgerliche Autonomie rebelliert, aber halt
innerhalb des Subsystems Kunst. Dieses System zu schützen, ergibt sich für
Möllers/Weinberg aus dem Grundgesetz. Für sie erfährt die deutsche
Tradition, staatlich eine öffentliche Kunst zu fördern und dabei auf ihre
Eigengesetzlichkeit zu setzen, eine „frische Rechtfertigung“, wenn – was
tatsächlich drohen könnte – unbegrenzte Staatsgewalt und kapitalistisches
Unternehmertum sich gegen die Freiheit von Kunst und Wissenschaft
verbünden.
Wann aber ist die Kunst frei? Wenn, so lässt sich Möllers/Weinberg
vereinfacht resümieren, in ihr künstlerische Kriterien ausschlaggebend
sind. Insofern kulturelle Institutionen das Primat dieser künstlerischen
Kriterien sicherstellen, etwa indem sie unabhängige Jurys berufen, können
sie also, so die Autoren, „eine eigene grundgesetzlich geschützte Position
beanspruchen“.
Konkret: Die Verwaltungschefin eines Theaters kann sich im Zweifel nicht
auf das Grundgesetz berufen. Aber die künstlerischen Führungsebenen können
das durchaus. Das schützt nicht die Institutionen als solche, aber doch die
in ihnen stattfindenden Abläufe.
Der Staat muss keine Theater bauen oder Kulturstiftungen gründen, und er
kann sie auch wieder schließen, wenn etwa die Haushaltslage es erfordert.
Doch, wie es bei Möllers/Weinberg heißt: „Wenn sich demokratische Organe
aber dafür entscheiden, bestimmte künstlerische Projekte zu fördern, müssen
sie im zweiten Schritt sicherstellen, dass bei der Umsetzung einer solchen
Entscheidung kunstimmanente Kriterien zur Anwendung kommen. Aus dem
Grundgesetz folgt insoweit eine Verpflichtung zu einer spezifischen
Beratung und Kontrolle künstlerisch relevanter Entscheidungen.“
## Selbstbewusst um Unabhängigkeit kämpfen
Was bringt es, die Kunstfreiheit in dieser Form nicht nur als
Meinungsfreiheit zu verstehen, sondern, parallel zur Wissenschaftsfreiheit,
aufs Institutionelle zu beziehen? Viel. Es gibt den kulturellen
Institutionen die Möglichkeit, selbstbewusst um ihre Unabhängigkeit zu
kämpfen, wenn etwa AfD-Politiker eine Rückwendung ins Deutschtümelnde von
ihnen fordern. Allerdings müssen die Institutionen das auch selbst tun:
kämpfen und im Zweifel bis vors Verfassungsgericht ziehen.
Wobei die Freiheit wissenschaftlicher Institutionen durch viele
Gerichtsurteile detailliert ausgelegt ist, die Freiheit künstlerischer
Institutionen aber bislang noch nicht. Vielleicht muss das jetzt nachgeholt
werden. Mit so aggressiven Gegnern, die die Kultur systematisch so ernst
nehmen wie die AfD, hatte die Kulturpolitik noch nicht zu tun.
Außerdem lässt sich mit diesem Buch die Empörung untermauern, die aufkam,
als der Kulturstaatsminister drei Buchhandlungen vom Buchhandlungspreis
ausschloss. Für so einen Preis eine unabhängige Jury einzusetzen, folgt der
Notwendigkeit, kunstimmanente Kriterien zur Anwendung zu bringen. Sie dann
derart auszuhebeln, wie Wolfram Weimer das getan hat, entspricht dagegen
wohl kaum dem Geist von Artikel 5, Absatz 3 des Grundgesetzes, [3][zumal
Weimer noch nicht einmal öffentlich diskutierbare Gründe] für die
Entscheidung angeben konnte.
Das lässt mindestens jene Sensibilität von staatlicher Seite vermissen, die
Möllers/Weinberg für eine funktionierende freie Kulturförderung vollkommen
zu Recht als unabdingbar erachten.
## Probleme der documenta 15
Die Argumentation beinhaltet aber nicht nur einen möglichen Schutz der
Institutionen, sondern auch eine Verpflichtung für sie. Sie müssen
sicherstellen, dass bei ihnen tatsächlich künstlerische Gesichtspunkte
ausschlaggebend sind – und unter Umständen müssen sie das auch gegen
Künstler*innen durchsetzen, denen politische Aussagen wichtiger sind als
ästhetische Aspekte. Das setzt also ein Spannungsverhältnis zwischen
Kuratorenteams und Künstler*innen voraus.
Dass es das etwa bei der „documenta 15“ nicht gegeben hat, war eins der
großen Probleme bei diesem Ereignis. Die kuratorische Seite hat sich dabei
eins zu eins mit den Künstlergruppen identifiziert, darin lag gerade das
Konzept der Schau. Das sollten die Institutionen nicht noch einmal
zulassen.
Die verfassungsrechtlich informierte kulturpolitische Idee von
Möllers/Weinberg besteht also darin, die Institutionen zu stärken und
gleichzeitig in die Pflicht zu nehmen. Auf sie kommt es an, erst recht,
falls die politische Lage in einen Autoritarismus kippen sollte. Sehen kann
man mit diesem Buch auch, wie zentral ein öffentlicher Diskurs über Kunst
und Kultur ist, an ihm muss der Staat ein Interesse haben, um seinen
Grundgesetzauftrag, die Freiheit der Kunst zu gewährleisten, erfüllen zu
können.
Nun steht dieser Diskurs auch nicht ungefährdet da. Es mag der Fall
eintreten, dass die öffentlich-rechtlichen Medien sich noch weiter aus ihm
zurückziehen werden, als sie es eh schon machen, und die Feuilletons weiter
schrumpfen werden. Sollte dann nicht nur die Kunst, sondern auch die
Kunstkritik öffentlich gefördert werden? Kunst-, Theater-, Musik- und
Literaturmagazine, herausgegeben von einer Kunstakademie? Ein Gedanke, der
einem noch schräg vorkommt, aber, wenn man dieses Buch gelesen hat, etwas
weniger schräg.
28 Jun 2026
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