# taz.de -- Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt: Ansprüche auf Auskunft und Sperrung
       
       > Justizministerin Hubig legt nun auch den zivilrechtlichen Teil ihres
       > Gesetzentwurfs zum Schutz vor digitalem Hass und sexueller Belästigung
       > vor.
       
 (IMG) Bild: Will Opfer von digitalem Hass und sexueller Belästigung besser schützen: Stefanie Hubig (SPD)
       
       Wer im Netz beleidigt oder sexuell belästigt wird, soll künftig leichter
       erfahren, wer hinter der Tat steckt. Das sieht ein Gesetzentwurf von
       Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) vor, den sie an diesem Freitag
       veröffentlichte. Als „ultima ratio“ sollen auch die Accounts der Täter
       gesperrt werden können.
       
       Schon Ende März wurde der [1][strafrechtliche Teil des Gesetzentwurfs]
       bekannt. Im Kern will Hubig hier neue Strafnormen gegen die „Verletzung des
       Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ einführen. Ausdrücklich strafbar sein
       soll das unbefugte Anfertigen und Versenden von Aufnahmen nackter
       Genitalien und sexueller Handlungen sowie von Deepfakes, also manipulierten
       Aufnahmen, bei denen Köpfe per KI auf nackte Körper montiert wurden.
       
       Der strafrechtliche Teil des geplanten „Gesetzes zur Stärkung des
       zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“
       umfasst zehn Seiten, der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf hat 58 Seiten. Das
       Strafrecht bildet also nicht den alleinigen Schwerpunkt von Hubigs
       Initiative.
       
       Genauso wichtig ist der nun auch bekannte zivilrechtliche Teil. Danach
       sollen Opfer von digitalem Hass und sexueller Belästigung vor allem einen
       Auskunftsanspruch gegen die Plattformen bekommen, bei denen die Postings
       veröffentlicht wurden. Die Auskunftspflicht gilt für soziale Netzwerke wie
       Facebook, Instagram und TikTok, aber auch für berufsbezogene Angebote wie
       LinkedIn oder Plattformen, auf denen pornografische Inhalte veröffentlicht
       werden.
       
       Die Plattform muss dann die Nutzerdaten herausgeben, also Name, Anschrift
       und E-Mail-Adresse, damit das Opfer von dieser Person Schadensersatz
       verlangen kann. Oft haben sich Täter:innen aber unter Fakenamen oder
       Pseudonymen angemeldet. Deshalb sollen Opfer von digitalen Rechtsverstößen
       auch einen Anspruch auf Kenntnis der IP-Adresse bekommen, mit der sich der
       Nutzer bei der Tat (oder zuletzt) eingewählt hat. Beim jeweiligen
       Internetprovider kann dann erfragt werden, welcher Person die IP-Adresse
       zugewiesen war. Derzeit ist dies in der Regel nur sieben Tage lang möglich,
       weil die Provider dann die IP-Adressen löschen. Mit der von Hubig
       [2][ebenfalls geplanten Vorratsdatenspeicherung] sollen die IP-Adressen
       jedoch drei Monate lang verfügbar sein.
       
       Ob ein Auskunftsanspruch besteht, muss das zuständige Landgericht
       entscheiden. Mit diesem Richtervorbehalt will Hubig verhindern, dass
       aufgrund falscher Anschuldigungen vorschnell die Anonymität von Personen
       aufgedeckt wird, die an Diskussionen im Internet teilnehmen.
       
       ## Deutsches Recht könnte eine Lücke füllen
       
       Als ultima ratio soll das Opfer von Hasspostings und sexuellen
       Belästigungen auch die Sperrung des Täteraccounts verlangen können.
       Voraussetzung ist, dass der Täter keine strafbewehrte
       Unterlassungserklärung abgibt oder gegen eine abgegebene strafbewehrte
       Unterlassungserklärung verstößt oder dass es andere Indizien für drohende
       weitere Rechtsverletzungen gibt.
       
       Auch für die Sperrung des Accounts hat Hubig eine Entscheidung durch das
       Landgericht vorgesehen. Soweit möglich, muss die Plattform den
       Accountinhaber vorher informieren und anhören.
       
       Hubig greift mit ihrem Vorschlag für zivilrechtliche Regelungen teilweise
       auf Vorarbeiten des damaligen Justizministers Marco Buschmann (FDP) zurück.
       Er hatte in der letzten Wahlperiode entsprechende Eckpunkte und einen (nie
       veröffentlichten) Diskussionsentwurf erarbeitet.
       
       Allerdings ging Buschmanns Ansatz teilweise weiter, weil die neuen
       Ansprüche bei jeglicher digitaler Rechtsverletzung gelten sollten. Damals
       wurde kritisiert, dass so auch ein Restaurantinhaber gegen eine
       vermeintlich wahrheitswidrigem Restaurantkritik vorgehen könnte.
       
       Hubig beschränkt die Ansprüche nun auf bestimmte strafrechtliche Vorwürfe.
       Genannt werden 28 Normen von der Volksverhetzung über die geplante
       Strafnorm „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ bis zu
       Verletzungen des Rechts am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz. Auch wenn es
       noch keine ausdrückliche Strafnorm gibt, soll laut Hubig auch der Gebrauch
       von „gefälschten Nutzerkonten“ erfasst sein, wie [3][ihn die Schauspielerin
       Collien Fernandes ihrem Ex-Mann Christian Ulmen vorwirft.]
       
       Hubig geht davon aus, dass ihr Gesetzentwurf mit EU-Recht kompatibel ist.
       Da der EU-Digitial-Services-Act keine Auskunfts- und Löschungsansprüche
       beinhalte, könne die Lücke durch deutsches Recht gefüllt werden.
       
       17 Apr 2026
       
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