# taz.de -- AfD-Parteitag in Sachsen-Anhalt: „Das täuscht die Wähler:innen“
> In ihrem Wahlprogramm fordert die AfD viel zu Migration. Was davon ist
> eigentlich rechtlich machbar? Zwei Juristen haben sich das angeschaut.
(IMG) Bild: Ein linker Aktivist hält ein Schild mit der Aufschrift „EKEL Hafd“; hunderte Menschen protestieren gegen den AfD-Landesparteitag
taz: Herr Bornschein, Herr Cuno, in Sachsen-Anhalt liegt die AfD in
Umfragen zur Landtagswahl dieses Jahr deutlich vorne. Mal angenommen, sie
gewinnt im September: Darf sie dann regieren, wie sie will?
Lukas Bornschein: Nein, sie müsste sich an diverse Vorgaben aus dem
Bundesrecht, dem Verfassungsrecht und dem Europarecht halten. Eine
Regierung darf nur so weit handeln, wie ihr das Recht das gestattet.
Niklas Cuno: Genau, das ist die Kernaussage des Rechtsstaatsprinzips.
taz: Sie beide haben sich im Entwurf [1][des AfD-Wahlprogramms] die
Forderungen zur Migration angeschaut und aus juristischer Perspektive
geprüft, inwieweit sie „rechtlich zulässig“ sind. Was heißt das genau?
Cuno: Das bedeutet, wir haben uns angeschaut, welche Regeln im
Migrationsrecht nach der Landtagswahl im Herbst gelten und dann
abgeglichen, ob die Forderungen der AfD rechtlich umsetzbar wären.
Bornschein: Als Juristen haben wir uns auf diese Dimension begrenzt. Ob die
Forderungen inhaltlich gut oder schlecht sind, haben wir nicht bewertet.
taz: Laut Ihrer Prüfung fallen 31 von 56 Forderungen zum Thema Migration in
den Aufgabenbereich einer Landesregierung, für die übrigen wäre etwa die
Bundesregierung oder die EU zuständig. Wie sieht es denn bei den AfD-Ideen
aus, die eine Landesregierung angehen könnte, sind die „rechtlich
zulässig“?
Bornschein: Von diesen 31 Forderungen sind 18 rechtlich nicht zulässig
machbar. Die AfD postuliert zwar immer wieder, sie könne das rechtskonform
durchsetzen. Aber das ist gelogen. Sie gibt an diesen Stellen vor,
rechtliche Handlungsoptionen zu haben, die sie überhaupt nicht hat. Wir
finden: Das täuscht die Wähler:innen.
taz: Laut dem Entwurf des Wahlprogramms möchte [2][die AfD in
Sachsen-Anhalt] zum Beispiel „Sonderklassen für Flüchtlingskinder“
einrichten. Das solle den Kindern unter anderem vermitteln, „dass ihr
Aufenthalt in Deutschland nur ein vorübergehender“ ist. Wie sieht es damit
aus?
Cuno: Das ist aus verschiedenen Gründen rechtlich nicht zulässig.
Dauerhafte Sonderklassen für Kinder mit Fluchtgeschichte sind
menschenrechtswidrig, dazu gibt es eine umfassende Rechtsprechung vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; die ist auch in Deutschland
verbindlich. Demnach darf man zwar eigene Klassen für Kinder mit
Fluchtgeschichte aufsetzen, aber die müssen immer darauf ausgerichtet sein,
die Kinder in den regulären Schulbetrieb zu integrieren, und genau das will
die AfD ja nicht.
Bornschein: Außerdem gibt es noch das Europarecht, auch das ist in
Deutschland ein zwingendes Recht. Die Vorgaben der künftigen
Qualifikationsverordnung besagen eindeutig: Kinder, die Schutz suchen,
müssen den gleichen Zugang zu Bildung bekommen wie Staatsangehörige dieses
Landes. Davon gibt es keine Ausnahme.
taz: Was ist mit der „Task Force Abschiebungen“, die auch im AfD-Entwurf
steht? Wäre in Sachsen-Anhalt eine Behörde möglich, die, wie in den USA die
ICE-Beamten, Menschen festnimmt und abschiebt?
Cuno: In der Forderung zur „Task Force“ steht nicht klar drin, dass die AfD
damit eine ICE-Behörde meint. Rechtlich ist es so, dass ein exaktes Pendant
in Sachsen-Anhalt nicht möglich wäre. ICE ist eine Bundesbehörde. Aber eine
AfD-geführte Landesregierung könnte bei der Landespolizei eine eigene
Einheit abstellen, die sich nur mit Abschiebungen beschäftigt und dabei
ziemlich weitreichende Kompetenzen hätte. Damit ließen sich ähnlich
gewaltvolle Bilder erzeugen wie derzeit in den USA.
taz: In ihrem Programmentwurf nennt die AfD Sachsen-Anhalt immer wieder den
Begriff „Remigration“.
Bornschein: Ja, laut dem Programm meint „Remigration“ die Rückholung
deutscher Fachkräfte, die freiwillige Ausreise sowie das konsequente
Abschieben von Menschen, die ausreisepflichtig sind. Aus rechtlicher
Perspektive sind die ersten beiden Punkte unbedenklich. Bei konsequenten
Abschiebungen gibt es im Einzelfall viel zu beachten. Man kann eine
Abschiebung aber rechtskonform umsetzen. Allerdings: Es gibt Grund zur
Annahme, dass das nicht das eigentliche Verständnis der AfD von
„Remigration“ ist.
taz: Inwiefern das?
Bornschein: An anderer Stelle heißt es von der AfD, sie wolle
„millionenfach abschieben“. Wenn wir uns aber die Zahlen auf Bundesebene
anschauen, dann gibt es deutschlandweit 40.000 ausreisepflichtige Menschen
ohne Duldung. Nur sie dürfen rechtlich abgeschoben werden. Wer davon
spricht, er wolle Millionen abschieben, der muss noch andere Menschen
meinen. Das wäre nur möglich, wenn man sich nicht an das Recht hält.
taz: Aber selbst wenn, wie Ihr Gutachten ergibt, bestimmte Forderungen der
AfD rechtlich nicht zulässig sind, könnte die AfD trotzdem probieren, sie
umzusetzen?
Cuno: Ja, da gibt es ein Gefahrenpotential. Das Recht wird nicht gut genug
geschützt und in der Praxis immer wieder verletzt. Auch die aktuelle
Regierung in Sachsen-Anhalt macht das zum Beispiel, wenn es darum geht, die
Sozialleistungen von Asylbewerber:innen komplett zu streichen.
Gerichte in Deutschland entscheiden flächendeckend, dass das eindeutig
verfassungswidrig ist, weil es den Asylbewerber:innen das
menschenwürdige Existenzminimum entzieht. Trotzdem weist die aktuelle
Landesregierung ihre Behörden an, die Leistungsstreichungen vollständig
auszureizen. Für Betroffene endet das teils in der Obdachlosigkeit. Die AfD
möchte sich nun in dieses gemachte Nest setzen.
taz: Was könnte die AfD dann in Sachsen-Anhalt davon abhalten, zu regieren
wie sie möchte, auch ohne rechtliche Zulässigkeit?
Cuno: So ganz lässt sich das noch nicht abschätzen. Aber bei vielen
Forderungen wäre der Bund involviert. Die Aufnahme von Asylsuchenden
koordiniert beispielsweise das BAMF (Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, Anm. d. Red.). Wenn Sachsen-Anhalt sagen würde, wir möchten
keine einzige Person mehr aufnehmen, dann könnte der Bund das dem Land
aufzwingen.
Bornschein: Dafür gibt es für den Bund rechtliche Möglichkeiten, wie
beispielsweise den Erlass von Verwaltungsvorschriften oder – im Extremfall
– den Bundeszwang, der aber noch nie angewandt wurde. Dann bräuchte es aber
einen entsprechenden politischen Willen aus Berlin. In anderen Fällen, etwa
bei den Leistungseinschränkungen für Schutzsuchende, wären Personen ganz
individuell betroffen. Die könnten den Rechtsweg beschreiten. Für die
Gerichte stünde dann eine unfassbare Mehrbelastung an.
11 Apr 2026
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