# taz.de -- Berichterstattung im „Fall Fernandes“: Verdacht ist nicht Gleichsetzung
> Der „Fall Fernandes“ folgt anderen Regeln als der „Fall Lindemann“: Für
> die Berichterstattung zählt nicht der Verdacht, sondern was ihn belegt.
(IMG) Bild: Es darf berichtet werden: eine Ausgabe des „Spiegels“ bei der Demonstration gegen sexualisierte digitale Gewalt in Berlin, 22. März 2026
Der [1][„Fall Fernandes“] ist nicht mit dem „Fall Lindemann“ oder dem „Fall
Gelbhaar“ zu vergleichen, [2][wie es der geschätzte Kollege Jasper Prigge
in der taz am 20. März] gemacht hat. In Bezug auf den Rammstein-Frontmann
Till Lindemann hat das Landgericht Hamburg dem Spiegel verboten[3][, den
Verdacht zu erwecken oder erwecken zu lassen, Lindemann habe Frauen mit
K.-o.-Tropfen, Drogen und/oder Alkohol betäubt], um sexuelle Handlungen an
ihnen vorzunehmen.
Die Beweislage reichte in diesem Punkt nicht aus, um entsprechende
Verdachtsmomente zu stützen. Die betroffenen Frauen konnten Zustände
beschreiben, wussten aber nicht, wie sie in diese Zustände geraten waren.
Die Berichte über das Sexverhalten des Sängers wurden weitgehend erlaubt.
Der Fall des Berliner Grünen-Politikers [4][Stefan Gelbhaar] war geprägt
von einem beispiellosen Versagen im berichtenden Sender RBB und lässt sich
kaum als Maßstab für seriöse journalistische Arbeit heranziehen.
Der „Fall Fernandes“ ist von öffentlichem Interesse, gerade weil er über
den Einzelfall hinausweist. Schon deshalb darf über ihn berichtet werden.
## Verwertbare Beweise
Nach Lektüre des Spiegel-Artikels (Ausgabe 13/2026) gilt zur Beweislage:
Frau Fernandes schildert die Vorfälle aus eigener Wahrnehmung. Es gibt
Zeugen, denen sie sich bereits in der Vergangenheit ereigniszeitnah
geöffnet hat (wichtig, um beurteilen zu können, ob sie konstant aussagt).
Sie versichert an Eides statt, dass der Tatverdächtige, Fernandes’
Ex-Ehemann Christian Ulmen, ein Geständnis abgelegt habe („Ich war das, ich
habe das getan“).
Es gibt die Ehescheidung im vergangenen Jahr. Es soll eine E-Mail geben,
angeblich von Ulmen an einen Strafverteidiger, deren Echtheit nach
Presselage nicht bestritten ist. Immer wieder habe er, Ulmen, auf den Namen
seiner Frau Fakeprofile auf sozialen Medien angemeldet, zitiert der Spiegel
aus der Mail. Die dürfte, wenn der Spiegel sich nicht an einer Straftat zu
deren Beschaffung beteiligt hat, verwertbar sein.
## Geständnisähnliche Aussagen
Es gibt ein durch Zeugen belegtes Ereignis in Mallorca (häusliche Gewalt),
dem Wohnsitz Ulmens und Fernandes’. Es gibt nach spanischem Recht zulässige
und verwertbare heimliche Tonaufnahmen, denen möglicherweise
geständnisähnliche Aussagen des Tatverdächtigen zu entnehmen sein könnten.
Das alles begründet den „Mindestbestand an Beweistatsachen“, den die
Rechtsprechung als Voraussetzung einer Verdachtsberichterstattung verlangt.
Das Bundesverfassungsgericht hat erst im November 2025 betont (1 BvR
573/25), dass „es der Presse bei der Berichterstattung über einen
Straftatenverdacht nicht verwehrt (ist), nicht allein über den Wissensstand
der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen
zu berichten. Die Meinungsfreiheit deckt es hierbei auch, wenn dabei
Zusammenhänge aufgezeigt werden, die nach den Beweisanforderungen eines
Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wären.“ Mit anderen Worten: Es
darf auch berichtet werden, wenn Erkenntnismittel vorliegen, die im
Strengbeweisverfahren von den Gerichten nicht verwertet werden dürfen.
## Tatverdächtiger wurde laut „Spiegel“ gehört
Der Tatverdächtige ist laut Spiegel gehört worden. Er hat sich nicht
geäußert. Wenn in einem laut Spiegel stattgefundenen „Hintergrundgespräch“
seines Anwaltes mit dem Spiegel nicht belastbar bestritten wurde, dass er
die Deepfakes verbreitet hat, dass er ein Geständnis abgelegt hat, die
E-Mail an den Strafverteidiger geschrieben hat und in Mallorca nicht er das
Opfer häuslicher Gewalt von Frau Fernandes geworden ist, dann darf über die
Sache berichtet werden.
Ohne rechthaberische und einschüchternde Behauptungen von Ulmens Anwalt
dazuzusetzen, die Sache sei einseitig dargestellt, die Berichterstattung
sei presserechtswidrig oder es gelte die Unschuldsvermutung: Die
Darstellung bleibt zwangsläufig einseitig, solange keine Stellungnahme
vorliegt.
## Es darf nicht vorverurteilt werden
Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass im Falle der
Verdachtsberichterstattung juristische Beurteilungen eines Medienanwaltes
mitverbreitet werden. Sie verlangt, dass Äußerungen des Betroffenen zu den
Tatsachen, die den Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht
begründen, mitgeteilt werden.
Wenn der sich nicht äußert, muss nicht mehr als auf diesen Umstand
hingewiesen werden. Selbstverständlich muss offen berichtet werden: Es muss
also deutlich gemacht werden, dass die Ermittlungen in einem frühen Stadium
sind, es darf nicht vorverurteilt werden.
Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Berichterstattung eigene
Recherchen zugrunde liegen. Jedes Medium muss allerdings – Stand heute –
den Betroffenen selbst anhören mit ausreichenden Fristen (das LG Berlin
verlangt 3 Werktage, was allerdings abzulehnen und zu bekämpfen ist) und
darf sich nicht darauf verlassen, dass andere Medien bereits vergeblich
beim Betroffenen nachgefragt haben.
Es reicht dann aber, die berichtsgegenständlichen Vorwürfe, die anderen
Medien ent- und von ihnen übernommen werden, dem Betroffenen ausführlich
und nachvollziehbar zur Stellungnahme vorzulegen.
25 Mar 2026
## LINKS
(DIR) [1] /Der-Fall-Fernandes/Ulmen/!6165097
(DIR) [2] /Presserechtler-zu-heiklen-Faellen/!6164382
(DIR) [3] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lindemann-spiegel-unterlassung-rammstein-lg-hamburg/
(DIR) [4] /Sexismus-Vorwuerfe-gegen-Stefan-Gelbhaar/!6142990
## AUTOREN
(DIR) Johannes Eisenberg
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