# taz.de -- Berichterstattung im „Fall Fernandes“: Verdacht ist nicht Gleichsetzung
       
       > Der „Fall Fernandes“ folgt anderen Regeln als der „Fall Lindemann“: Für
       > die Berichterstattung zählt nicht der Verdacht, sondern was ihn belegt.
       
 (IMG) Bild: Es darf berichtet werden: eine Ausgabe des „Spiegels“ bei der Demonstration gegen sexualisierte digitale Gewalt in Berlin, 22. März 2026
       
       Der [1][„Fall Fernandes“] ist nicht mit dem „Fall Lindemann“ oder dem „Fall
       Gelbhaar“ zu vergleichen, [2][wie es der geschätzte Kollege Jasper Prigge
       in der taz am 20. März] gemacht hat. In Bezug auf den Rammstein-Frontmann
       Till Lindemann hat das Landgericht Hamburg dem Spiegel verboten[3][, den
       Verdacht zu erwecken oder erwecken zu lassen, Lindemann habe Frauen mit
       K.-o.-Tropfen, Drogen und/oder Alkohol betäubt], um sexuelle Handlungen an
       ihnen vorzunehmen.
       
       Die Beweislage reichte in diesem Punkt nicht aus, um entsprechende
       Verdachtsmomente zu stützen. Die betroffenen Frauen konnten Zustände
       beschreiben, wussten aber nicht, wie sie in diese Zustände geraten waren.
       Die Berichte über das Sexverhalten des Sängers wurden weitgehend erlaubt.
       
       Der Fall des Berliner Grünen-Politikers [4][Stefan Gelbhaar] war geprägt
       von einem beispiellosen Versagen im berichtenden Sender RBB und lässt sich
       kaum als Maßstab für seriöse journalistische Arbeit heranziehen.
       
       Der „Fall Fernandes“ ist von öffentlichem Interesse, gerade weil er über
       den Einzelfall hinausweist. Schon deshalb darf über ihn berichtet werden.
       
       ## Verwertbare Beweise
       
       Nach Lektüre des Spiegel-Artikels (Ausgabe 13/2026) gilt zur Beweislage:
       Frau Fernandes schildert die Vorfälle aus eigener Wahrnehmung. Es gibt
       Zeugen, denen sie sich bereits in der Vergangenheit ereigniszeitnah
       geöffnet hat (wichtig, um beurteilen zu können, ob sie konstant aussagt).
       Sie versichert an Eides statt, dass der Tatverdächtige, Fernandes’
       Ex-Ehemann Christian Ulmen, ein Geständnis abgelegt habe („Ich war das, ich
       habe das getan“).
       
       Es gibt die Ehescheidung im vergangenen Jahr. Es soll eine E-Mail geben,
       angeblich von Ulmen an einen Strafverteidiger, deren Echtheit nach
       Presselage nicht bestritten ist. Immer wieder habe er, Ulmen, auf den Namen
       seiner Frau Fakeprofile auf sozialen Medien angemeldet, zitiert der Spiegel
       aus der Mail. Die dürfte, wenn der Spiegel sich nicht an einer Straftat zu
       deren Beschaffung beteiligt hat, verwertbar sein.
       
       ## Geständnisähnliche Aussagen
       
       Es gibt ein durch Zeugen belegtes Ereignis in Mallorca (häusliche Gewalt),
       dem Wohnsitz Ulmens und Fernandes’. Es gibt nach spanischem Recht zulässige
       und verwertbare heimliche Tonaufnahmen, denen möglicherweise
       geständnisähnliche Aussagen des Tatverdächtigen zu entnehmen sein könnten.
       
       Das alles begründet den „Mindestbestand an Beweistatsachen“, den die
       Rechtsprechung als Voraussetzung einer Verdachtsberichterstattung verlangt.
       Das Bundesverfassungsgericht hat erst im November 2025 betont (1 BvR
       573/25), dass „es der Presse bei der Berichterstattung über einen
       Straftatenverdacht nicht verwehrt (ist), nicht allein über den Wissensstand
       der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen
       zu berichten. Die Meinungsfreiheit deckt es hierbei auch, wenn dabei
       Zusammenhänge aufgezeigt werden, die nach den Beweisanforderungen eines
       Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wären.“ Mit anderen Worten: Es
       darf auch berichtet werden, wenn Erkenntnismittel vorliegen, die im
       Strengbeweisverfahren von den Gerichten nicht verwertet werden dürfen.
       
       ## Tatverdächtiger wurde laut „Spiegel“ gehört
       
       Der Tatverdächtige ist laut Spiegel gehört worden. Er hat sich nicht
       geäußert. Wenn in einem laut Spiegel stattgefundenen „Hintergrundgespräch“
       seines Anwaltes mit dem Spiegel nicht belastbar bestritten wurde, dass er
       die Deepfakes verbreitet hat, dass er ein Geständnis abgelegt hat, die
       E-Mail an den Strafverteidiger geschrieben hat und in Mallorca nicht er das
       Opfer häuslicher Gewalt von Frau Fernandes geworden ist, dann darf über die
       Sache berichtet werden.
       
       Ohne rechthaberische und einschüchternde Behauptungen von Ulmens Anwalt
       dazuzusetzen, die Sache sei einseitig dargestellt, die Berichterstattung
       sei presserechtswidrig oder es gelte die Unschuldsvermutung: Die
       Darstellung bleibt zwangsläufig einseitig, solange keine Stellungnahme
       vorliegt.
       
       ## Es darf nicht vorverurteilt werden
       
       Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass im Falle der
       Verdachtsberichterstattung juristische Beurteilungen eines Medienanwaltes
       mitverbreitet werden. Sie verlangt, dass Äußerungen des Betroffenen zu den
       Tatsachen, die den Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht
       begründen, mitgeteilt werden.
       
       Wenn der sich nicht äußert, muss nicht mehr als auf diesen Umstand
       hingewiesen werden. Selbstverständlich muss offen berichtet werden: Es muss
       also deutlich gemacht werden, dass die Ermittlungen in einem frühen Stadium
       sind, es darf nicht vorverurteilt werden.
       
       Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Berichterstattung eigene
       Recherchen zugrunde liegen. Jedes Medium muss allerdings – Stand heute –
       den Betroffenen selbst anhören mit ausreichenden Fristen (das LG Berlin
       verlangt 3 Werktage, was allerdings abzulehnen und zu bekämpfen ist) und
       darf sich nicht darauf verlassen, dass andere Medien bereits vergeblich
       beim Betroffenen nachgefragt haben.
       
       Es reicht dann aber, die berichtsgegenständlichen Vorwürfe, die anderen
       Medien ent- und von ihnen übernommen werden, dem Betroffenen ausführlich
       und nachvollziehbar zur Stellungnahme vorzulegen.
       
       25 Mar 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Der-Fall-Fernandes/Ulmen/!6165097
 (DIR) [2] /Presserechtler-zu-heiklen-Faellen/!6164382
 (DIR) [3] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lindemann-spiegel-unterlassung-rammstein-lg-hamburg/
 (DIR) [4] /Sexismus-Vorwuerfe-gegen-Stefan-Gelbhaar/!6142990
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Johannes Eisenberg
       
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