# taz.de -- Urteil zu Asylpolitik: Zurückweisungen sind rechtswidrig
       
       > Das Berliner Verwaltungsgericht gibt der Klage von drei
       > Somalier:innen statt. Der Eilbeschluss ist nicht anfechtbar.
       
 (IMG) Bild: Bundesinnenminister Dobrindt und Markus Söder besuchen die Grenzkontrollstelle Kiefersfelden, Mitte Mai
       
       Freiburg taz | Die Zurückweisung von Asylsuchenden an der deutschen Grenze,
       die Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) Anfang Mai anordnete, ist
       rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem
       Eilbeschluss, den drei Somalier:innen erwirkt hatten.
       
       Es war eines der zentralen Wahlkampf-Versprechen von Friedrich Merz. Schon
       an seinem ersten Arbeitstag als Kanzler sollten keine Asylsuchenden mehr
       nach Deutschland einreisen dürfen. Tatsächlich hat der neue Innenminister
       Alexander Dobrindt (CSU) gleich am 7. Mai die Bundespolizei angewiesen,
       Asylsuchende an der deutschen Grenze ins jeweilige Nachbarland
       zurückzuweisen. Nur „vulnerable“ Asylsuchende, etwa Kinder und Schwangere,
       sollten weiterhin einreisen dürfen.
       
       Dobrindt berief sich auf Paragraf 18 des deutschen Asylgesetzes, der solche
       Zurückweisungen tatsächlich erlaubt, wenn jemand aus einem sicheren
       Drittstaat einreist. Allerdings wird die Vorschrift schon lange von
       vorrangigem EU-Recht überlagert. So verlangt die Dublin-3-Verordnung der
       EU, dass zunächst der EU-Staat festgestellt wird, der für das Asylverfahren
       zuständig ist. Diese EU-Vorschrift wollte Dobrindt jedoch nicht anwenden,
       erklärte er in einer Pressekonferenz am selben Tag. Er berief sich dabei
       auf Artikel 72 des EU-Arbeitsvertrags (AEUV), der als Ausnahme- oder
       Notlagenklausel bekannt ist. [1][Unter Jurist:innen galt als sicher,
       dass Dobrindt mit dieser Begründung keinen Erfolg haben wird.]
       
       Geklagt haben nun drei Somalier:innen; eine minderjährige Frau und zwei
       junge Männer. Die drei Flüchtlinge wollten am 9. Mai aus Polen per Zug nach
       Deutschland einreisen. Doch die Bundespolizei in Frankfurt/Oder schickte
       sie nach Polen zurück, weil sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist
       waren. Die Asylgesuche der drei Somalier:innen ignorierten die
       Polizist:innen. Die Flüchtlinge wurden von der Organisation Pro Asyl
       unterstützt.
       
       In einem nicht mehr anfechtbaren Eilbeschluss, erlaubte das
       Verwaltungsgericht Berlin nun die Einreise. Das Dublin-Verfahren zur
       Feststellung des EU-Staats, der für das Asylverfahren zuständig ist, müsse
       in Deutschland durchgeführt werden. Die Zurückweisung der Asylsuchenden an
       der deutschen Grenze sei daher „rechtswidrig“.
       
       ## Notlagenklausel zieht nicht
       
       Auch Dobrindts Verweis auf die Notlagenklausel des Artikel 72 AEUV ließen
       die Richter nicht gelten. Es fehle bereits an der hinreichenden Darlegung
       einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Kein Wunder, die
       Zahlen der Asylanträge sind derzeit deutlich niedriger als noch vor ein,
       zwei Jahren.
       
       Die als „Asylwende“ verkündete Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze
       hatte sich ohnehin als große symbolische Show erwiesen. In der ersten Woche
       waren [2][gerade 32 Asylsuchende zurückgewiesen worden]. Viele Flüchtlinge
       haben vermutlich direkt den Weg über die nur schlecht kontrollierten grünen
       Grenzen Deutschlands genommen.
       
       Die drei somalischen Flüchtlinge können sich nun wohl nicht frei im
       Bundesgebiet bewegen. Das Dublin-Verfahren könne auch „an der Grenze oder
       im grenznahen Bereich“ durchgeführt werden, so das Verwaltungsgericht.
       
       2 Jun 2025
       
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