# taz.de -- Jurist über mögliches Stiftungsgesetz: „Braucht klare Förderbedingungen“
       
       > Die AfD hat in Karlsruhe einen Teilerfolg erzielt. Ein Experte erklärt,
       > wie die Finanzierung von rechten Stiftungen weiter verhindert werden
       > kann.
       
 (IMG) Bild: Cash für die AfD-nahe Stiftung? Aktivistin der Organisation Campact vor dem Bundesverfassungsgericht
       
       taz: Herr Ogorek, die AfD hat teils erfolgreich dagegen [1][geklagt], dass
       ihre Desiderius-Erasmus-Stiftung von der Finanzierung der parteinahen
       Stiftungen ausgeschlossen wurde. Geld bekommt die Stiftung zwar nicht
       sofort, aber die Ampel muss ein Gesetz erlassen, das die Finanzierung
       regelt. Es ist eine Niederlage mit Ansage. Sie haben selbst ein solches
       Gesetz entworfen und gefordert. Wie ordnen Sie das Urteil ein? 
       
       Markus Ogorek: Sie haben es gesagt, die Entscheidung war vorhersehbar und
       vermeidbar. Karlsruhe fordert zu Recht ein Parlamentsgesetz für den Fall,
       dass eine parteinahe Stiftung von der Finanzierung ausgeschlossen werden
       soll – denn dies hat erhebliche Auswirkungen auf den demokratischen
       Wettbewerb zwischen den Parteien. Wir sprechen immerhin über rund [2][600
       Millionen Euro] pro Jahr, fast dreimal mehr als die staatliche
       Parteienfinanzierung. Vor diesem Hintergrund kann das Haushaltsgesetz als
       Grundlage für die Zuwendungen nicht ausreichen. Es braucht ein Gesetz, das
       klare und rechtssichere Förderbedingungen aufstellt.
       
       Im Urteil steht: Die Nichtberücksichtigung der AfD-nahen
       [3][Desiderius-Erasmus-Stiftung] verletzt die grundgesetzlich garantierte
       Chancengleichheit. Gleichzeitig widerspricht die AfD demokratischen Werten
       und gilt dem Inlandsgeheimdienst als rechtsextremer Verdachtsfall. Muss die
       Demokratie jetzt ihre eigenen Feinde finanzieren? 
       
       Nein, es kann und darf nicht sein, dass Nicht-Demokraten durch den Staat
       finanzielle Unterstützung erhalten. Der Ausschluss von Verfassungsfeinden
       kann dadurch gelingen, dass die Förderung durch ein Gesetz auf solche
       parteinahen Stiftungen begrenzt wird, die sich aktiv für die
       freiheitlich-demokratische Grundordnung einsetzen. Das ist auch ein
       wesentlicher Punkt des von meinem Institut und mir vorgelegten Entwurfs.
       
       Eine Lex DES also? Das klingt auch nicht gerade nach Gleichbehandlung. 
       
       Ein solches Gesetz wäre gerade keine Lex DES, da die Kriterien für alle
       Stiftungen gleichermaßen gelten. Die Stiftungen stehen in einer
       Nähebeziehung zu politischen Parteien, sind aber organisatorisch und
       personell von ihnen getrennt. Allein der Umstand, dass die AfD – zu Recht –
       als Verdachtsfall eingestuft wird, kann für einen Ausschluss der DES von
       der Finanzierung daher nicht genügen. Aber die Darlegungs- und Beweislast
       liegt nach meinem Gesetzesentwurf bei der Stiftung: Sie muss nachweisen,
       dass sie aktiv die freiheitlich-demokratische Grundordnung unterstützt. Das
       ist meines Erachtens auch nicht unzumutbar, denn sie will ja schließlich
       Geld vom Staat und hat anders als die politischen Parteien selbst ihre
       Daseinsberechtigung nur deshalb, weil sie in der Gesellschaft die
       dauerhaften und ins Gewicht fallenden demokratischen Politikströmungen auf
       andere Weise abbilden soll.
       
       Wie soll das Verfahren konkret aussehen? Mit welchen Kriterien wollen Sie
       denn demokratiefeindliche Stiftungen heraushalten? 
       
       Die zuständige Stelle müsste Erkundigungen einholen: Macht sich die
       Stiftung extremistische Aussagen der nahestehenden Partei zu eigen? Und
       welche Verlautbarungen gibt es medial seitens der Repräsentanten der
       Stiftung selbst? Zudem muss man die Bildungsarbeit der Stiftung in den
       Blick nehmen: Welche politischen Anschauungen werden in Publikationen sowie
       Reden vertreten und wird hierbei aktiv für die freiheitlich-demokratische
       Grundordnung eingetreten? Möglich wäre es nach unserem Entwurf, hierzu auch
       juristische oder politikwissenschaftliche Gutachten in Auftrag zu geben
       oder Erkenntnisse anderer Stellen einzubeziehen, von den Zentralen für
       politische Bildung bis zu dem Verfassungsschutzämtern. Wenn es begründete
       Zweifel gibt, muss man die antragstellende Stiftung damit konfrontieren und
       Vorhaltungen formulieren. Am Ende muss im Einzelfall entschieden werden:
       Einer nicht berücksichtigten Stiftung stünde es offen, vor die
       Verwaltungsgerichte und letztlich vor das Bundesverfassungsgericht zu
       ziehen.
       
       Beim Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schwingt auch
       immer die Extremismus-Theorie mit, mit dem auch der Verfassungsschutz
       operiert. Und der Geheimdienst ist ja nun nicht gerade als Hort der
       Demokratie bekannt. Wer soll denn am Ende prüfen? 
       
       Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist für Juristen
       uneingeschränkt positiv besetzt. Er dürfte sich kaum dazu nutzen lassen,
       unliebsame Parteien und Stiftungen in eine bestimmte Ecke zu stellen –
       denn er findet seine Grundlage in der Verfassung selbst. Aber ich verstehe
       Ihren Punkt, der auch durch wenig glückliche Verwendungen des Begriffs im
       früheren politischen Diskurs zu erklären ist. Um es klarzustellen:
       Letztlich würde über die Stiftungsförderung nicht der Verfassungsschutz
       entscheiden. In dem Entwurf für ein Stiftungsgesetz schlagen wir vor, dass
       über die Förderung der Bundestagspräsident entscheiden soll, der ja auch
       zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung wahrnimmt.
       Er kann die Expertise des Inlandsnachrichtendienstes einholen, er kann es
       aber auch unterlassen und jedenfalls die Informationen selbst bewerten.
       
       Also können Sie dem Urteil auch etwas Positives abgewinnen? 
       
       Es ist gut, dass das Gericht dem Gesetzgeber ins Pflichtenheft geschrieben
       hat, ein Stiftungsgesetz zu erlassen. Viele Bundestagsabgeordnete wollten
       die Entscheidung abwarten, dieser gordische Knoten ist jetzt zerschlagen.
       Am Ende tut es uns auch als Gesellschaft nicht gut, von der AfD vor sich
       hergetrieben zu werden. Umso wichtiger ist es, jetzt endlich zeitnah ein
       Gesetz zu erlassen.
       
       Die AfD suhlt sich jetzt in der Opferrolle und wird das absehbar auch bei
       einem Stiftungsgesetz tun, das geeignet wäre, ihre Stiftung auszuschließen.
       Ist das ein Problem? 
       
       Ich habe gestern gelesen, dass eine führende AfD-Vertreterin zu den
       Kriterien meines Entwurfs sagte, wenn dieser Gesetz würde, wolle man erneut
       klagen. Offen gesagt: Dann soll die AfD eben klagen, das würde ich gelassen
       sehen. Man kann vom Staat nicht erwarten, dass er Institutionen finanziert,
       die die Werte des sie fördernden Staates gar nicht vertreten möchten. Das
       liegt meines Erachtens auf der Hand und wird auch dadurch unterstrichen,
       dass bei der Karlsruher Urteilsverkündung mehrfach von einem dem
       Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsspielraum gesprochen wurde.
       
       Die AfD-Stiftung wird weiter versuchen, sich selbst zu verharmlosen. Sie
       verschleiert etwa ihr Kuratorium, auch um fließende Übergänge zu
       rechtsextremen Organisationen und Kaderschmieden wie dem Institut für
       Staatspolitik zu verdecken. 
       
       Der Nachweis ist eine Tatsachenfrage. Wenn es Zweifel an der
       Verfassungstreue der Stiftung gibt, darf es Geld nur bei einer Mitwirkung
       an der Sachverhaltsaufklärung geben. Kontakte wie zum gesichert
       rechtsextremistischen „Institut für Staatspolitik“ sind sehr beunruhigend
       und werden sicherlich eine Rolle spielen. Staatliche Stellen sollten hier
       genau hinschauen, sich zugleich aber auch vor Vorvorurteilungen hüten. Zur
       Demokratie gehört auch Fairness gegenüber dem politischen Gegner und
       Chancengleichheit. Eine willkürliche Versagung von Mitteln darf es nicht
       geben.
       
       23 Feb 2023
       
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