# taz.de -- Bundesverfassungsurteil zur Wahlreform: Opposition scheitert mit Antrag
       
       > Die Große Koalition beschloss ein Wahlrecht, das den Bundestag leicht
       > verkleinern soll. Die Opposition wollte das verhindern. Karlsruhe lehnte
       > ab.
       
 (IMG) Bild: Bei der kommenden Wahl 2021 könnte der Bundestag auf bis zu 1000 Abgeordnete anwachsen
       
       Karlsruhe taz | Bei der kommenden Bundestagswahl wird mit dem Wahlrecht
       gewählt, das die Große Koalition im letzten Herbst beschlossen hat. Ein
       [1][Eilantrag von FDP, Linken und Grünen, der das verhindern wollte],
       scheiterte nun beim Bundesverfassungsgericht.
       
       In Deutschland gilt das Verhältniswahlrecht. Die Parteien bekommen also
       anteilig so viele Stimmen im Bundestag, wie es ihrem Anteil an den
       Wahlstimmen entspricht. Da aber die Hälfte der Sitze an die
       Kandidat:innen geht, die im Wahlkreis am meisten Stimmen erhielten,
       kann es sein, dass eine Partei mehr Direktmandate bekommt, als ihr nach den
       Parteistimmen (Zweitstimmen) zusteht.
       
       Die Zahl dieser Überhangmandate steigt sogar mit der zunehmenden
       Parteizersplitterung. Denn bei drei oder vier aussichtsreichen
       Kandidat:innen im Wahlkreis ist oft schon mit 25 Prozent
       Erststimmen-Anteil ein Direktmandat zu holen.
       
       Diese Überhangmandate wurden seit 2012 vollständig ausgeglichen, um das
       Wahlergebnis nicht zu verzerren. Bei der Wahl 2017 gab es deshalb neben 46
       Überhangmandaten (die fast alle an die CDU/CSU gingen) auch 65
       Ausgleichsmandate für die anderen Parteien. Der Bundestag wuchs so von den
       eigentlich vorgesehenen 598 Sitzen auf 709 Sitze an.
       
       ## Reform gilt als halbherzig
       
       Damit der Bundestag wieder kleiner wird, sollte das Wahlrecht reformiert
       werden. Doch die Fraktionen taten sich schwer mit der Reform. Es wurde jede
       Änderung blockiert, bei der eine Partei Nachteile für sich befürchtete.
       
       Die Änderung, die im Oktober 2020 schließlich mit den Stimmen der Großen
       Koalition beschlossen wurde, gilt weitgehend als halbherzig. Bei Anwendung
       des neuen Wahlrechts auf das Wahlergebnis von 2017 hätte der Bundestag nur
       22 Sitze weniger gehabt, also 687 Sitze statt 709 Sitzen. Bei der kommenden
       Wahl 2021 könnte der Bundestag im Extremfall trotz der leichten
       Verkleinerung sogar auf bis zu tausend Abgeordnete anwachsen, warnte jüngst
       der Wahlrechtsexperte Robert Vehrkamp.
       
       Konkret hatte die Große Koalition beschlossen, dass die Zahl der Wahlkreise
       zunächst bei 299 bleiben soll und erst für die nächste Wahl auf 280
       reduziert wird. Schon bei der kommenden Wahl sollen Überhangmandate
       teilweise mit Listenplätzen aus anderen Bundesländern verrechnet werden.
       Außerdem sollen drei Überhangmandate ohne Ausgleich bleiben.
       
       Dagegen erhoben 216 Abgeordnete von FDP, Linken und Grünen gemeinsam eine
       abstrakte Normenkontrolle. Sie monierten vor allem, das Wahlrecht sei zu
       unbestimmt. So sei nicht klar, ob die drei Überhangmandate je Landesliste
       nicht ausgeglichen werden oder bundesweit pro Partei oder im gesamten
       Wahlgebiet für alle Parteien insgesamt.
       
       Die Fraktionen stellten zudem einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung.
       Das neue Wahlrecht sollte bei der Wahl am 26. September nicht angewandt
       werden. Stattdessen sollte noch einmal mit dem alten Wahlrecht gewählt
       werden, das eigentlich schon außer Kraft getreten ist. Der Bundestag wäre
       dann noch ein klein bisschen größer geworden.
       
       ## Gericht will sich noch mit Wahlrecht beschäftigen
       
       Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Eilantrag nun
       aber ab. Bei der kommenden Bundestagswahl wird also mit dem neuen Wahlrecht
       gewählt. Dabei stellten die Richter fest, dass das neue Wahlrecht nicht so
       unbestimmt ist wie von den Abgeordneten behauptet. Es liege nahe, dass sich
       die drei unausgeglichenen Überhangmandate auf die gesamte Wahl beziehen und
       nicht auf einzelne Landeslisten oder Parteien.
       
       Dadurch werde vermutlich auch die Chancengleichheit der Parteien nicht
       unzulässig eingeschränkt, so die Richter:innen. Denn das Verfassungsgericht
       hatte in früheren Entscheidungen bereits bis zu 15 unausgeglichene
       Überhangmandate als vertretbar erklärt.
       
       Als neues Problem warfen die Richter:innen die Frage auf, ob das
       Wahlrecht inzwischen so kompliziert ist, dass es schon deshalb
       verfassungswidrig sein könnte. Doch all das soll endgültig erst nach der
       Wahl im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Die Oppositionsklage sei
       weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
       
       In einer Folgenabwägung kamen die Richter nun zum Schluss, dass die Gründe
       für eine vorläufige Rückkehr zum alten Wahlrecht nicht überwiegen. Die
       Legitimationsprobleme seien genau so groß, wenn jetzt mit einem Wahlrecht
       gewählt wird, das später als verfassungswidrig beanstandet wird, wie wenn
       jetzt ein demokratisch beschlossenes Wahlrecht nicht angewandt wird, das
       sich später als verfassungskonform erweist.
       
       Dass sich das Verfassungsgericht noch gründlich mit dem Wahlrecht befassen
       will, ist allerdings kein gutes Zeichen. Meist sind die Anforderungen an
       das Wahlrecht nach Karlsruher Urteilen noch komplexer als zuvor. Az.: 2 BvF
       1/21
       
       13 Aug 2021
       
       ## LINKS
       
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