# taz.de -- BND speichert ohne Rechtsgrundlage: Telefon-Daten illegal ausgewertet
       
       > Der Bundesnachrichtendienst muss Metadaten löschen. Das hat das
       > Bundesverwaltungsgericht nach einer Klage von Reporter ohne Grenzen
       > entschieden.
       
 (IMG) Bild: Kein Mitschreiben dieser Nummer: Der BND speichert zu viel
       
       LEIPZIG/Karlsruhe taz | Die Speicherung und Auswertung von
       Telefon-Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst (BND) ist
       rechtswidrig. Das hat nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig
       festgestellt. Es fehle eine gesetzliche Grundlage. Geklagt hatten Reporter
       ohne Grenzen (ROG) und der Anwalt Niko Härting.
       
       Konkret geht es um eine Datei namens VerAS (Verkehrsdatenanalysesystem).
       Sie wurde vom BND im Jahr 2002 eingerichtet und erfasst Abermillionen von
       Verbindungsdaten, die wohl 90 Tage lang gespeichert und ausgewertet werden.
       Die Daten stammen aus drei Quellen: aus der strategischen Überwachung des
       Telefonverkehrs zwischen Deutschland und dem Ausland, aus der Überwachung
       von Auslands-Auslands-Telefonverkehr sowie von anderen Geheimdiensten. In
       der Datei werden also auch Daten von Inländern erfasst.
       
       Erfasst werden laut Bundesverwaltungsgericht in der Datei nur
       „Telefonie-Metadaten aus leitungsvermittelten Verkehren“. Das heißt
       IP-basierte Internet-Telefonie würde ebensowenig erfasst wie Emails und das
       Internet-Surfverhalten.
       
       Soweit sich die Klage auch auf die Speicherung von Email- und
       Internet-Verkehren richtete, wurde sie als unzulässig abgewiesen.
       Möglicherweise werden solche Metadaten in anderen Dateien gespeichert. Nach
       Angaben von Zeit Online speichert der BND 220 Millionen Metadaten pro Tag,
       wobei pro Gespräch Dutzende Metadaten anfallen.
       
       ## Analyse bis in die fünfte Ebene
       
       Der BND wertete die Daten von Terrorverdächtigen in seiner Analysedatei bis
       in die fünfte Ebene aus, um „Netzwerke“ zu erkennen. „Das bedeutet, dass
       ein Journalist von dem Programm erfasst werden kann, der mit einer Quelle
       in Kontakt ist, die mit jemandem in Kontakt steht, der wiederum mit
       jemandem in Kontakt steht, der mit einer unter Terrorverdacht stehenden
       Person kommuniziert“, so Niko-Härting in der Klage.
       
       Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Speicherung und Auswertung solcher
       Daten einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis.
       
       Der BND hatte dies mit zwei Argumenten bestritten. Zum einen hieß es,
       Metadaten seien per se keine personenbezogenen Daten. Das hat das
       Bundesverfassungsgericht aber schon längst anders entschieden.
       
       Zum anderen berief sich der BND darauf, die Telefonnummern würden vor der
       Speicherung anonymisiert, also ge-ixt. Allerdings kann der BND bei Bedarf
       wohl doch wieder auf die vollständige Telefonnummer und damit auch die
       Identität eines Gesprächsteilnehmers zugreifen. Jedenfalls sei auch die
       Speicherung von „anonymisierten“ Rufnummern ein Grundrechtseingriff, so die
       Richter.
       
       ## Gesetzliche Grundlage fehlt
       
       Im Rechtsstaat sind Grundrechtseingriffe aber nur zulässig, wenn es eine
       gesetzliche Grundlage gibt. Hieran fehlte es aber nach Ansicht des BVerwG.
       Die alte Befugnis für die strategische Überwachung des Fernmeldeverkehrs
       und die 2016 eingeführte neue Befugnis für die – schon vorher praktizierte
       – Überwachung des Auslands-Auslandsverkehrs genüge nicht.
       
       Denn dort sei nur erlaubt, den Verkehr mit bestimmten Suchbegriffen
       (Rufnummern oder Sachbegriffen) abzugleichen. Was nicht ausgefiltert und
       näher betrachtet wird, müsste eigentlich sofort gelöscht werden. In der
       VerAS wird es aber noch längere Zeit gespeichert.
       
       Die Richter billigten den Klägern nun einen „öffentlich-rechtlichen
       Unterlassungsanspruch“ zu. Der BND muss ihre Daten jetzt löschen. Dieses
       Urteil gilt zwar nur gegenüber diesen Klägern, würde aber wohl bei jedem
       anderen in Deutschland lebenden Kläger ähnlich ausfallen. Die schriftliche
       Begründung des Urteil liegt leider noch nicht vor. Mit ihr ist erst in zwei
       bis drei Monaten zu rechnen.
       
       Da nur die fehlende gesetzliche Grundlage gerügt wurde und nicht die
       Unverhältnismäßigkeit der Speicherung und Auswertung an sich, könnte der
       Gesetzgeber den Mangel wohl beheben, indem er nun eine gesetzliche Regelung
       für die VerAS-Datei schafft.
       
       Die große Koalition hat darin ja schon Erfahrung. Ende 2016 wurde für die
       Auslands-Auslands-Überwachung eine gesetzliche Regelung im BND-Gesetz
       geschaffen, nachdem sich diese Form der Ausspähung jahrzehntelang in einer
       rechtlichen Grauzone befand.
       
       (Az.: 6 A 6.16)
       
       14 Dec 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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