# taz.de -- Journalisten klagen gegen BND-Gesetz: Am Rande geht's um Pressefreiheit
       
       > Journalisten klagen beim Bundesverfassungsgericht gegen das BND-Gesetz.
       > Es gefährde ihre Arbeit. Doch es geht um mehr.
       
 (IMG) Bild: Eine Kunstpalme auf dem Gelände des Bundesnachrichtendienstes, aber kein Ufer in Sicht. Die Befugnisse des BND seien „fast uferlos“ kritisieren seine Gegner
       
       Internationale Journalisten sehen sich vom Bundesnachrichtendienst (BND)
       bedroht. Sie klagen deshalb beim Bundesverfassungsgericht gegen [1][das
       novellierte BND-Gesetz], das dem deutschen Auslandsgeheimdienst die
       Befugnis zur globalen Überwachung von Kommunikation gibt. Dies gefährde
       insbesondere die [2][Arbeit von investigativen Journalisten]. Tatsächlich
       geht es in der Klage aber nur am Rande um die Pressefreiheit.
       
       Das neue Gesetz [3][ist Ende 2016 in Kraft getreten]. Es erlaubt dem BND
       die „strategische“ Überwachung von Kommunikation (Telefon, E-Mail,
       Messaging) zwischen Menschen, die sich im Ausland befinden. Der BND kann
       dazu auf die Datenströme von Satelliten oder an Internetknotenpunkten
       zugreifen. Mit Hilfe von Selektoren (Sachbegriffen, E-Mail-Adressen,
       Telefonnummern) filtert er potenziell interessante Kommunikation heraus und
       überprüft sie näher. Verbindungsdaten darf er sogar ohne weiteres sechs
       Monate lang speichern. Die so gewonnenen Daten darf der BND mit anderen
       Nachrichtendiensten teilen, auch automatisiert.
       
       Auch wenn die gesetzliche Befugnis neu ist, faktisch macht der BND das
       schon seit Jahrzehnten. Bekannt wurde das im Zuge des Skandals um die von
       Edward Snowden enthüllte weltweite Massenüberwachung durch den
       US-Geheimdienst NSA. Daraufhin hat die Große Koalition die Praxis des BND
       aber nicht gestoppt, sondern weitgehend legalisiert.
       
       ## 93-seitige Klage
       
       Gegen diese BND-Novelle klagen nun sechs investigative Journalisten aus
       England, den Niederlanden, Slowenien, Mazedonien, Aserbaidschan und Mexiko
       sowie die in Frankreich ansässige Zentrale von Reporter ohne Grenzen (ROG)
       und ein Menschenrechtsanwalt aus Guatemala. Koordiniert wird die
       Verfassungsbeschwerde von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Der
       Mannheimer Rechtsprofessor Matthias Bäcker hat die 93-seitige Klage
       geschrieben.
       
       Zentrales Anliegen der Klage: Das Bundesverfassungsgericht soll
       entscheiden, dass der BND auch dann an deutsche Grundrechte gebunden ist,
       wenn er Ausländer im Ausland überwacht. Im Kern geht es dabei um die
       Fernmeldefreiheit von allen. Bäcker kritisiert, dass die Befugnisse des BND
       „fast uferlos“ weit seien. Unter anderem fehlten auch Vorschriften zum
       Schutz der Kommunikation von Journalisten und Informanten. Die
       Pressefreiheit ist für Bäcker aber nur „ergänzender Prüfungsmaßstab“.
       
       In der Rhetorik der GFF steht der Schutz der Pressefreiheit dagegen ganz im
       Mittelpunkt. Das liegt zum einen daran, dass die Klage von zahlreichen
       deutschen Journalistenorganisationen unterstützt und wohl auch finanziert
       wird. Mit dabei sind neben ROG zum Beispiel die Gewerkschaften DJV und
       dju/Verdi sowie das Netzwerk Recherche. Auch für die Öffentlichkeitsarbeit
       sind überwachte ausländische Journalisten besser geeignet als etwa
       überwachte ausländische Rüstungsmanager.
       
       Die Rhetorik mit der bedrohten Pressefreiheit ist zwar nicht falsch.
       Natürlich kann es Einschüchterungseffekte geben, wenn Geheimdienste
       weltweit Kommunikation überwachen. Allerdings wäre auch nur wenig gewonnen,
       wenn Karlsruhe den BND hier an die Leine legt. Wer als Journalist die
       Kommunikation mit Informanten schützen will, müsste sie weiterhin
       verschlüsseln. Schließlich gibt es international ja noch viele andere
       Geheimdienste, die die Datenströme filtern.
       
       6 Feb 2018
       
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