# taz.de -- Gebühr des Bundesverfassungsgerichts: Strafe für unnötigen Eilantrag
       
       > Weil ein Anwalt falsche Angaben zur Abschiebung seines Mandanten machte,
       > muss er Strafe zahlen. 2.600 Euro beträgt die „Missbrauchsgebühr“.
       
 (IMG) Bild: Dringlichkeit vorgetäuscht: Abschiebeflug nach Afghanistan
       
       FREIBURG | taz | Das Bundesverfassungsgericht hat gegen einen Anwalt, der
       eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung vorgetäuscht hat, eine
       Missbrauchsgebühr verhängt. Der Anwalt muss nun 2600 Euro zahlen, weil er
       den Richtern verschwiegen hat, dass sein Mandant bereits untergetaucht war.
       
       Konkret ging es um die Sammelabschiebung für ausreisepflichtige Afghanen am
       12. September. Im Flieger nach Kabul sollte auch ein 24-Jähriger sitzen,
       der seit 2011 in Deutschland lebt. Sein Asylantrag war 2013 abgelehnt
       worden. Ein Folgeantrag blieb im Februar 2017 ebenfalls erfolglos, die
       Klage hiergegen lief noch.
       
       Zwischenzeitlich war der Afghane wegen Diebstahls und Drogenbesitz zu einer
       Geldstrafe verurteilt worden. Einen Eilantrag gegen die drohende
       Abschiebung hatte das Verwaltungsgericht am 11. September abgelehnt.
       
       Der Anwalt des Afghanen beantragte deshalb am 12. September Eilrechtsschutz
       beim Bundesverfassungsgericht. Sein Mandant sei bei einer Abschiebung nach
       Afghanistan gefährdet, da die Bundesregierung angekündigt hatte, sie werde
       nur verurteilte Straftäter abschieben. Außerdem drohten ihm Vorwürfe wegen
       Abfall vom Islam, weil er vor kurzem eine nicht-muslimische Frau geheiratet
       hatte. Da er lange im Iran lebte, habe er in Afghanistan kein Netzwerk und
       verstehe auch die dortige Kultur nicht.
       
       ## Karlsruhe in Hektik
       
       Mehrmals rief der Anwalt an diesem Tag in Karlsruhe an und wies auf den
       dringenden Fall hin. Er erweckte dabei den Eindruck, dass die Abschiebung
       unmittelbar bevorstehe. Von 15.20 bis 18.45 übermittelte er per Fax 470
       Seiten Unterlagen zu diesem Fall. Erst am nächsten Morgen teilte der Anwalt
       mit, dass der Afghane nicht abgeschoben worden war, weil er rechtzeitig
       untergetaucht war. Auf Nachfrage des Gerichts räumte der Anwalt ein, dass
       er dies mindestens seit dem Morgen des 12. September wusste.
       
       Damit habe der Anwalt mit „grob irreführenden Angaben“ den falschen
       Eindruck höchster Eile erweckt. Dass er gerade am Tag einer anstehenden
       Sammelabschiebung die zuständige Karlsruher Kammer in Hektik versetzt
       hatte, sei besonders schwerwiegend. Schließlich sei an diesem Tag mit
       tatsächlich dringenden Eilanträgen zu rechnen gewesen (die es aber nicht
       gab).
       
       Karlsruhe empfiehlt Anwälten in solchen Konstellationen, einen Eilantrag
       nur anzukündigen – für den Fall dass der Untergetauchte doch noch
       kurzfristig verhaftet wird. (Az.: 2 BvQ 56/17)
       
       28 Sep 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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