# taz.de -- Abschiebung von Gefährdern: „Beachtliches Risiko“ genügt
       
       > Das Bundesverwaltungsgericht hat geklärt, wann gewaltbereite Islamisten
       > Deutschland verlassen müssen. Die Richter hängen die Latte niedrig.
       
 (IMG) Bild: Die Absicht genügt: Auch ohne Anschlagsvorbereitungen dürfen Islamisten abgeschoben werden
       
       Freiburg taz | Islamistische Gefährder können relativ einfach abgeschoben
       werden. Das geht aus einem Urteil hervor, das das Bundesverwaltungsgericht
       (BVerwG) jetzt veröffentlichte.
       
       Vergangene Woche entschied das BVerwG, dass zwei Göttinger Islamisten – ein
       Algerier und ein Nigerianer – sofort abgeschoben werden können, weil von
       ihnen eine „terroristische Gefahr“ ausgeht. Niedersachsens Innenminister
       Boris Pistorius (SPD) hatte die Abschiebung Mitte Februar angeordnet. Er
       ist der erste Innenminister, der das 2004 eingeführte Instrument der
       „Abschiebungsanordnung“ offensiv nutzt. Paragraf 58a des
       Aufenthaltsgesetzes erlaubt bei einer „besonderen Gefahr“ für die innere
       Sicherheit oder einer „terroristischen Gefahr“ eine sofortige Abschiebung,
       auch wenn eigentlich ein Aufenthaltsrecht besteht.
       
       Die Leipziger Richter definierten nun, was unter einer „terroristischen
       Gefahr“ zu verstehen ist. Hierfür genüge es, wenn aufgrund „tatsächlicher
       Anhaltspunkte“ ein „beachtliches Risiko“ dafür vorliege, dass der Ausländer
       einen terroristischen Anschlag verübt. Die befürchtete Entwicklung müsse
       nicht wahrscheinlicher sein als ihr Ausbleiben.
       
       Damit sind die Anforderungen an eine „Gefahr“ deutlich niedriger als im
       klassischen Polizeirecht. Die Richter rechtfertigen dies damit, dass sich
       ein Terroranschlag „ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit allgemein
       verfügbaren Mitteln jederzeit und überall verwirklichen“ lasse.
       
       So könne ein Gefährder sofort abgeschoben werden, wenn er „fest
       entschlossen sei“, in Deutschland einen Anschlag „mit niedrigem
       Vorbereitungsaufwand“ zu begehen. Es sei weder erforderlich, dass er mit
       Vorbereitungshandlungen begonnen habe, noch dass er eine konkrete
       Vorstellung von Ort, Zeit, Tatmittel und Ziel des Anschlags habe.
       
       Möglich sei aber auch die Abschiebung eines gewaltbereiten und „auf
       Identitätssuche befindlichen“ Ausländers, der sich in besonderem Maß mit
       radikal-extremistischem Islamismus identifiziert und sich mit
       Gleichgesinnten regelmäßig austauscht.
       
       Einschränkend betonten die Leipziger Richter jedoch, dass stets eine
       „umfassende Würdigung“ der Persönlichkeit des Ausländers erforderlich ist.
       Die terroristische Gefahr müsse auch von ihm persönlich ausgehen. Bloße
       Mitläufer können so also nicht abgeschoben werden. Außerdem soll die
       Gefahrprognose voll gerichtlich überprüfbar sein.
       
       Angst vor Folter in Algerien 
       
       Im konkreten Fall des 27-jährigen Algeriers hielt das BVerwG die
       Abschiebungsanordnung für rechtmäßig. Der Göttinger sei der
       radikal-islamistischen Szene zuzurechnen. Er habe Kontakt zu einer
       salafistischen Gruppe mit dschihadistischer Tendenz. Er sympathisiere mit
       dem IS, sei gewaltbereit und habe mehrfach (im privaten Bereich)
       Gewalttaten mit Waffen angedroht.
       
       Die Abschiebung nach Algerien sei verhältnismäßig, obwohl der Mann in
       Deutschland geboren und aufgewachsen ist und sein „Heimatland“ nur von
       Besuchen kennt. Er habe aber angekündigt, nicht in Deutschland bleiben zu
       wollen, sondern in den nächsten fünf Jahren nach Algerien oder ein anderes
       „islamisches Gebiet“ zu ziehen. Gegen die Abschiebung hatte der Mann
       geklagt, weil er fürchtet, als Islamist in Algerien gefoltert zu werden.
       
       Die Richter hielten die Gefahr zwar für „gering“. Als Bedingung für die
       Abschiebung forderten sie aber dennoch eine Zusicherung der algerischen
       Regierung, dass der Mann nicht gefoltert wird. Dies könnte die Abschiebung,
       die Minister Pistorius „bis Ostern“ angekündigt hatte, noch verzögern.
       
       Das Urteil zu dem nigerianischen Islamisten ist noch nicht veröffentlicht.
       Doch auch in seinem Fall hielt das BVerwG die Abschiebung für rechtmäßig.
       
       Unterdessen hat der Bremer Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) angekündigt,
       dass er nun ebenfalls zwei Islamisten auf diesem Weg abschieben will, einen
       Russen und einen weiteren Algerier. Ähnliche Ankündigungen aus anderen
       Bundesländern dürften bald folgen.
       
       26 Mar 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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