# taz.de -- Ferienwohnungsverbot in Berlin: Dänen mieten nicht
       
       > Eine dänische Gewerkschaft und eine Gemeinde klagten, um weiterhin
       > Ferienwohnungen vermieten zu dürfen. Das Gericht sah das anders.
       
 (IMG) Bild: Ihr könnt nach Hause fahren, ihr könnt nach hause fahren…
       
       Berlin taz | Das Berliner Verwaltungsgericht hat das
       Zweckentfremdungsverbot, das die Vermietung von Ferienwohnungen unter einen
       generellen Genehmigungsvorbehalt stellt, am Mittwoch gestärkt. Geklagt
       hatten eine dänische Polizeigewerkschaft und ein Fonds im Auftrag der
       dänischen Kommune Gladsaxe. Beide haben laut dem Urteilsspruch keinen
       Anspruch auf eine Genehmigung der von ihnen vermieteten Ferienwohnungen.
       
       Die Gewerkschaft vermietet an ihre aktiven 11.300 sowie bereits
       pensionierten Mitglieder seit Jahren eine Vierzimmerwohnung in Wilmersdorf.
       Die Mieter müssen dafür eine wöchentliche Gebühr von 483 Euro entrichten.
       Nach Ansicht der Gewerkschaft diene die Gebühr lediglich dem Ausgleich der
       durch die Vermietung entstehenden Kosten. Außerdem seien die
       Gewerkschaftsmitglieder quasi Eigentümer der Wohnung – die gelte demnach
       als Zweitwohnung. Dieselbe Kammer des Gerichts hatte im August [1][drei
       Klägern recht gegeben], die ihre Zweitwohnungen teilweise untervermieten.
       
       Ganz ähnlich wie die Gewerkschaft argumentierte die Stiftung, die im
       Auftrag der Gemeinde zwei Wohnungen in der Prenzlauer Allee an die
       Bediensteten der öffentlichen Verwaltung vermietet. Die fälligen Kosten von
       336 Euro pro Woche dienten vor allem Verwaltungsaufgaben sowie
       Zusatzleistungen wie Wäsche, Strom, Internet und Reinigung. Die Kläger
       vertraten auch hier die Auffassung, eine Zweckentfremdung liege nicht vor,
       da die Wohnungen nicht vermietet werden. Nach Aussage des vorsitzenden
       Richters lägen noch weitere Fälle vor – insgesamt sei von etwa 50 Wohnungen
       auszugehen.
       
       Ausführlich wurden in der mündlichen Verhandlung die Fragen erörtert: Liegt
       eine Zweckentfremdung vor? Und wenn ja, gibt es dennoch einen Anspruch auf
       Genehmigung? Die Kläger beriefen sich hier auf die Ausführungsverordnung
       des Zweckentfremdungsgesetzes. Dort heißt es: „Bei der Vermietung von
       Gästewohnungen durch Gewerkschaften, Universitäten und ähnlichen
       Institutionen muss das überwiegende Interesse an einer solchen Vermietung
       nicht gesondert begründet werden.“
       
       ## Ein Fall von Diskriminierung?
       
       Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts stellten jedoch fest:
       Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt in beiden Fällen vor, da die
       Wohnungen tage- bzw. wochenweise gegen ein Entgelt vermietet werden. Zudem
       fehle ein öffentliches Interesse, das der Gesetzgeber bei den Ausnahmen
       etwa für Gewerkschaften annehme. Dies wäre eventuell dann der Fall, wenn
       die Wohnungen für institutionelle Zwecke, etwa zur Ausübung der beruflichen
       Tätigkeiten, genutzt werden würden.
       
       Auch dem Vorwand, ein Verbot sei europarechtlich zu beanstanden, da auch
       deutsche Gewerkschaften im Ausland Ferienwohnungen unterhalten können,
       folgte das Gericht nicht. „Die Nutzung von Ferienwohnungen durch deutsche
       oder dänische Gewerkschaften stellt generell eine Zweckentfremdung dar“, so
       der Richter in seiner Urteilsbegründung. Die europarechtliche Frage stelle
       sich demnach nicht. In beiden Fällen ließen die Richter Berufung zu.
       
       Noch am Vormittag hatten die Richter in einem Fall geurteilt, in dem eine
       Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Dies falle nicht unter die verbotene
       Zweckentfremdung.
       
       14 Dec 2016
       
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